Mit dem im Spruch: genannten Bescheid wurde unter
Spruch: I. gemäß §§ 24 Abs 1, 3 Abs 1 Z 2 und 3, 7 Abs 1 und 3 und 25 Abs 1 und 3 FSG Herrn H St, geb. am, wohnhaft in A, Pb, die Erlaubnis zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen (Gruppen) A, B, C, E und F, erteilt mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft W vom 24.03.1992, Zahl: 199, auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet vom Tage der vorläufigen Führerscheinabnahme an (das ist bis einschließlich 03.08.2012) mangels Verkehrszuverläs... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche Lenkberechtigung war in folgendem Fall gemäß § 5 Abs 2 VStG wegen eines von der Führerscheinbehörde verursachten Rechtsirrtums entschuldigt, weshalb es auch keinen Rechtsgrund für eine Verlängerung der Entziehung der Lenkberechtigung wegen neuerlicher mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs 3 Z 6 FSG darstellte: Dem Berufungswerber war die Lenkberechtigung für sechs Wochen mit dem Hinweis entzogen worden, dass die Entz... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 5. Dezember 2008, GZ Wi96-48-6-2008, wurde über den Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden) verhängt, weil er am 3. März 2008 am ehemaligen Amtsplatz des Grenzübergangs Weigetschlag 400 Stück Zigaretten, die keine deutschen Warnhinweise aufwiesen, in Gewahrsame gehalten hatte, obwohl eine Person außerhalb des Bundesgebietes für private Zwecke e... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 5. Dezember 2008, GZ Wi96-48-6-2008, wurde über den Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden) verhängt, weil er am 3. März 2008 am ehemaligen Amtsplatz des Grenzübergangs Weigetschlag 400 Stück Zigaretten, die keine deutschen Warnhinweise aufwiesen, in Gewahrsame gehalten hatte, obwohl eine Person außerhalb des Bundesgebietes für private Zwecke e... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K. vom 09.09.2008, Zl KS-10196-2008, wurde Herrn J. M., pA P., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 13.08.2008 17.39 Uhr Tatort: A 12 Inntalautobahn, km 28,310, Gde. R., FR Osten Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug XY, Anhänger XY Sie haben als Verantwortlicher der Firma S. S. ZOO. in P.-W., P. S., diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Berufungswerber schließlich ausführt, dass wegen der unrichtigen Angaben in den Frachtpapieren auch der Versender zur Verantwortung gezogen werden müsse, ist für ihn auch damit nichts zu gewinnen. Ein allfälliges Fehlverhalten des Versenders entbindet den Zulassungsbesitzer bzw dessen verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ nicht von der in § 103 Abs 1 Z 1 KFG vorgesehenen Verpflichtung, für eine ordnungsgemäße Beladung des Kraftfahrzeuges zu sorgen. Schla... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: seit zumindest 30.11.2007 Tatort: 6165 Gries a.Br., auf der Wiese hinter dem dort befindlichen Grenzstein (Grundparzelle XY, KG G. a.Br.) Sie haben seit zumindest 30.11.2007 am angegebenen Ort eine Tafel errichtet, deren Hintergrund aus den Farben der Flagge der Republik Österreich (rot-weiß-rot) besteht, sohin eine Abbildung der Flagge der Republik Österreich darstellt, w... mehr lesen...
Mit den beiden erstinstanzlichen Straferkenntnissen wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Zahl 11889015: Sie haben am 04.03.2006 von 10.31 Uhr bis 10.57 Uhr in Innsbruck, Innrain geg 35, das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke VW mit dem behördlichen Kennzeichen XY in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne vorschriftsmäßige Entrichtukng der Parkabgabe geparkt, weil der Parkschein fehlte. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach ... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1. am 26.07.2005 das Eigenjagdrevier Nr. mit einem Gewehr versehen ohne Bewilligung des Jagdberechtigten und ohne Berechtigung oder Verpflichtung einer amtlichen Stellung durchstreift und einen Rehbock der Klasse I in diesem Revier erlegt. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 77 iVm § 52 Abs 1 erster Satz Steiermärkisches Jagdgesetz begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von ? 3... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 52 Abs 1 Stmk JagdG ist es jedermann verboten, irgendein Jagdgebiet ohne Bewilligung des Jagdberechtigten, mit einem Gewehr versehen, zu durchstreifen, es läge denn die Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung. Jeder Jagdgast, der sich ohne Begleitung des Jagdberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes im Revier aufhält, muss eine schriftliche Bewilligung des Jagdberechtigten des betreffenden Revieres bei sich führen. Der Berufungswerber war tro... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 23.01.2008, Zl KS-229-2008, wurde Herrn N. Ü., D., folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 13.12.2007 um 21.01 Uhr Tatort: Kundl, A 12 Inntalautobahn bei km 24,300, in Fahrtrichtung Innsbruck Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY, Anhänger, XY 1. Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges (mit diesem gezogenen Anhänger), bei dem die höchste zulässige Gesamtmasse des LKW oder Sattelkraftfahrzeu... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Diesem kommt insbesondere auch kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, muss sich selbst ein ausländischer Fahrzeuglenker über die Vorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend, insbesondere durch eine Rückfrage bei den zuständigen Behörden, informieren, und ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu LM-93-2007 wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen: ?Sie haben es als gemäß § 9 VStG nach außen berufenes Organ für die Firma M. Warenvertriebs GmbH für den Einkauf Obst/Gemüse in der Zentrale in V., XY-Straße 16, zu verantworten, dass, wie anlässlich einer am 21.06.2007 um ca 09:26 Uhr im M. Warenvertriebs GmbH in V., XY-Straße 16, durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Innsbruck-Land durchgeführten Lebens... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 12.12.2006, Zl NA-47-2005, wurde Herrn Dipl.-Ing. O. K., pA F., folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?DI O. K. hat als satzungsmäßig zur Außenvertretung berufenes Organ (handelsrechtl Geschäftsführer) der Skiliftgesellschaft H. GmbH und damit gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass die Skiliftgesellschaft H. GmbH entlang der XY-Abfahrt und der projektgemäß (genehmigt mit Bescheid der Landesregierung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber hat anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebracht, dass er eigentlich jedes Jahr den Abschuss von sechs bis sieben Stück Rehwild beantrage. Nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere je nach dem wie sich das Wechselwild verhalte (bei 80 Prozent des Rehwilds in seinem Revier handle es sich um Wechselwild) und in welchem Ausmaß in den vorgelagerten Jagden Abschüsse getätigt würden, sei eine Erfüllung des Abschussplanes möglich. Im Jahr 200... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Oberwart legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, es als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Zeitraum 23.05.2006 bis 01.08.2007 unterlassen zu haben, der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, jede Änderung von Umständen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, binnen einer Woche anzuzeigen. Im Zulassungsschein scheine nach wie vor die Adres... mehr lesen...
Rechtssatz: Herr W** war einer jener Mitarbeiter der *** Versicherung in Oberwart, die im Rahmen ihrer Zulassungsstelle über Ansuchen von Kraftfahrzeuginhabern behördliche Anmeldungen (und die sonst den Zulassungsstellen übertragenen Aufgaben) für die Bezirkshauptmannschaft Oberwart durchführten. Gemäß § 40a Abs. 5 Z. 9 KFG ist von der Ermächtigung einer Zulassungsstelle auch die Entgegennahme von Anzeigen gemäß § 42 Abs. 1 KFG umfasst. Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Ver... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH mit Sitz in G. a. W.K. und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person dieser Gesellschaft hat es Herr H. R., geb XY, zu verantworten, dass die S. GmbH das Rodungsverbot missachtet hat, indem sie im Laufe des Spätfrühling, Sommer und Frühherbst 2005 auf Gst- Nr XY und XY, KG G. a. W.K., auf einer Fläche von ca 1.200 m2 Waldboden ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen wie folgt: ?Tatzeit: 08.08.2006 21.04 Uhr Tatort: Inntalautobahn A 12, Gemeinde Radfeld bei Strkm 28.310, Richtungsfahrbahn Kufstein Fahrzeug: (A) XY (Lastkraftwagen) und (A) XY (Anhänger) Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ gem § 9 Abs 1 VStG der B. Transporte und Logistik GmbH mit Sitz in A-H., XY-Straße 97, diese ist Zulassungsbesitzerin d... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 25.04.2005, um 19.45 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t aufweist, auf der A-13 Brennerautobahn, im Gemeindegebiet von Gries am Brenner, bei km 26.000, in Fahrrichtung Italien gelenkt, obwohl an diesem Tag in der Zeit von 10.00 bis 20.00 Uhr aufgrund der Verordnung des BMV... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 15.03.2006, Zl VK-29466-2005, wurde Herrn M. P., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 11.11.2005 um 20.20 Uhr Tatort: Innsbruck, auf der Egger-Lienz-Straße 120 (WIFI) in Fahrtrichtung Westen Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspric... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 3. Februar 2005, um 23.45 Uhr, in der Gemeinde M, auf der E, bei StrKm, den PKW gelenkt. Die Bezirkshauptmannschaft Liezen als zuständige Behörde nach dem Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetz hatte zur Abwehr von Gefahren (akute Lawinengefahr) eine Verordnung, welche am 03.02.2005 um 16.50 Uhr in Kraft getreten ist, erlassen. Das Betreten/Befahren des Gefahrenbereiches (= die E von Km bis Km) wurde mit Au... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 6 Abs 1 Stmk KatastrophenschutzG wurde eine Verordnung erlassen, mit der ein bestimmtes Teilstück der B 320 wegen akuter Lawinengefahr vorübergehend "zur Abwehr von Gefahren für die körperliche Sicherheit von Personen" als Gefahrenbereich erklärt und das Betreten verboten worden war. Da dieses Betretungsverbot auch das Befahren des gegenständlichen Straßenstückes umfasste, stellte das Nachfahren hinter einem Straßen-aufsichtsorgan, welches zur Kontrolle der Einhaltung d... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, am 30 04 2004 um 12 40 Uhr auf der Autobahn A4, Höhe Strkm 61,0, im Gemeindegebiet von Nickelsdorf, als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** (D) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen das mautpflichtige Straßennetz benützt zu haben, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Dies bedeutet nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Unkenntnis eines Gesetzes oder eine irrige Auslegung des Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemanden die Verwaltungsvorschriften trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Selbst guter Glaube stellt den angeführten... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25.08.2004, Zl VI-22-2004, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt. ?Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte als Geschäftsführer eines Kaffeehausbetriebes hat durch den Betrieb eines Spielapparates ohne gültige Bewilligungsplakette der A-Landesregierung den Tatbestand des § 8 Abs 7 iVm § 37 Abs 1 lit k Kärntner Veranstaltungsgesetz zu verantworten. Eine dem Beschuldigten beim Magistrat der Stadt B von einer unbekannten Person erteilte Auskunft, die Bewilligungsplakette sei nicht mehr notwendig, stellt keinen Schuldausschließungsgrund dar. Der Beschuldigte wäre gehalte... mehr lesen...
Rechtssatz: Kraftfahrzeuglenker (auch ausländische) sind verpflichtet, sich Kenntnis über die einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu verschaffen. Ausländische Verkehrsteilnehmer, die einen ordentlichen Wohnsitz im Inland annehmen, haben sich dabei vor allem auch über die Gültigkeit ihrer (ausländischen) Lenkberechtigung im Inland zu informieren. Die Berufung der Beschuldigten auf die (falsche) Auskunft eines Rechtsanwaltes ist aber nicht ausreichend, um mit Erfolg einen S... mehr lesen...
1.] Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (BW) für schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma N-Gesellschaft m.b.H., etabliert in Wien, B-gasse, welche Beförderer des gefährlichen Gutes a) der Klasse 8, Ziffer 61c ADR (20 Kanister Hypochloritlauge á 30 kg, Stapelkanister ? Gesamtmasse 600 kg, Beförderungskategorie 3, freigestellte Menge 1000, Multiplikationsfaktor 1, UNNr. 1791) und b) der Klasse 8, Ziffer 91 ADR (3 leere ungereinigte G... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn zwischen dem Tatzeitpunkt und der Erlassung des Straferkenntnisses eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften stattfindet, so hat sich die bescheiderlassende Behörde damit auseinander zu setzen, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des § 1 Abs 2 VStG (Günstigkeitsprinzip - Verweis auf VwGH vom 15.12.2003, Zahl: 2003/03/0034). Zum Verschulden ist auszuführen, dass bei offenkundigem Irrtum des, das Fahrzeug außerhalb des Betriebsgeländes beladenden Lenkers eine verwaltun... mehr lesen...