Um musikalische Darbietungen auf der Straße für die betroffenen Anrainer in einem zumutbaren Ausmaß zu halten, bestimmt § 3 Abs 2 Grazer StraßenmusikVO, dass Straßenmusiker ihren Spielort spätestens nach einer Stunde wechseln müssen, wobei der neue Spielort vom alten zumindest 50 m entfernt sein muss. Zwar regelt die Verordnung nicht exakt, wann der Straßenmusiker nach einem Ortswechsel wieder auf den früheren Spielort zurückkehren kann. Unter Bedachtnahme auf den Schutzzweck kann jedoch ein Spielortwechsel nach § 3 Abs 2 Grazer StraßenmusikVO erst dann angenommen werden, wenn der Straßenmusiker am mindestens 50 m entfernten Ort zumindest einige Zeit mit seinem Instrument spielt. In diesem Sinne sind wenige Minuten dauernde WC-Besuche und dergleichen einem Spielortwechsel nach § 3 Abs 2 Grazer StraßenmusikVO nicht gleichzuhalten. Der Berufungswerber handelte somit grob fahrlässig, wenn er meinte, dass die am Spielort erlaubte Spielzeit von höchstens einer Stunde durch einen kurzzeitigen WC-Besuch von neuem zu laufen beginne, und dadurch eine erhebliche Überschreitung der Spielzeit in Kauf nahm. Der Tatort war mit "vor dem Hause Hauptplatz 13" auch dann eindeutig umschrieben, wenn sich der konkrete Spielort einige Meter von der Hausfassade entfernt auf dem Hauptplatz befand.