Kein strafloses Anhalten, sondern ein - nicht durch wichtige Umstände erzwungenes - Halten gemäß § 2 Abs 1 Z 27 StVO liegt vor, wenn der Fahrzeuglenker durch das Unterlassen eines rechtzeitigen Tankens den Stillstand des Motors selbst herbeigeführt hat (VwGH 35.1.1980, 234/80). Es ist ein Leichtes für jeden Fahrzeugbesitzer, beim Starten des Motors die Tankuhr zu beobachten und so den Stand der Tankfüllung zu kontrollieren. Das Ereignis war daher für den Lenker vorhersehbar und der Stillstand abwendbar. Daher liegt ein strafbares schuldhaftes Halten nach § 24 Abs 1 lit a StVO, und kein bloßes Anhalten vor, wenn der Lenker nach einer Fahrt von wenigen Metern ohne Benzin stehen bleibt und das Fahrzeug zur Vermeidung einer Verkehrsgefährdung in den Bereich eines Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten
Herbeibringung eines Benzinkanisters kann an der Begehung dieser Übertretung nichts mehr ändern.