RS UVS Steiermark 2001/07/23 30.6-15/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2001
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Rechtssatz

Einem geprüften Jagdgast muss bekannt sein, dass ein Hirsch der Klasse III nach § 49 Abs 1 Stmk JagdG und den Abschussrichtlinien auch bei Wildschäden nicht in der Schonzeit erlegt werden darf, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die festgesetzte Jagdzeit für das betreffende Revier nicht entsprechend abgeändert hat. Erhält daher ein Jagdgast vom Mitpächter der Gemeindejagd die irrtümliche Auskunft, dass bei einer Sitzung der Jagdgesellschaft nicht nur Schmaltiere und Schmalspießer, sondern auch ein Hirsch der Klasse III bereits in der Schonzeit als "sofortiger Schadwildabschuss" freigegeben worden seien, muss er weitere verlässliche Auskünfte (über eine behördliche Jagderlaubnis) einholen. So gab es keine Hinweise für eine solche Erlaubnis. Daher durfte auch die Anmerkung in der Abschussliste Abschuss Rotwild! Hirsche der Klasse III bis ungeraden Achter: 1

Stück,

Schmalspießer/Kahlwild. Vereinbarung mit Herrn Hegemeister

O.

nicht ohne Erkundigungen so ausgelegt werden, dass neben dem in der Schonzeit gesetzlich erlaubten Schadwildabschuss von Schmalspießern auch Hirsche der Klasse III bereits in der Schonzeit erlegt werden dürfen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 VStG war auch der Verfallsausspruch der Trophäe rechtmäßig.

Schlagworte
Rechtsirrtum Schonzeit Schadwildabschuss Hirsch Fahrlässigkeit Verfall Trophäe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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