TE UVS Niederösterreich 2003/08/21 Senat-MD-03-0089

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Veröffentlicht am 21.08.2003
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ? 28,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind die Strafbeträge und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Rechtsmittelwerber 1 wegen Übertretung der §§ 50 Z 8, 19 Abs 1 Fleischuntersuchungsgesetz sowie 2 wegen Übertretung der §§ 50 Z 9, 19 Abs 2 Fleischuntersuchungsgesetz zwei Geldstrafen in der Höhe von je ? 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 1 Tag) verhängt. Überdies wurde der Beitrag zu den Verfahrenskosten erster Instanz mit ? 14,-- festgesetzt.

 

Angelastet wurde dem Rechtsmittelwerber, dass er als Betriebsinhaber des landwirtschaftlichen Betriebes B********** W******, **** S*** im Ww, G************ 22, zu verantworten habe, dass in diesem Betrieb am ** ** **** das Rind mit der Ohrmarke AT *** *** *** geschlachtet worden sei, obwohl

1.

keine Sorge dafür getragen worden sei, dass dieses Rind vor der beabsichtigten Schlachtung zur Untersuchung bei der Gemeinde des Schlachthofes angemeldet wurde und

2.

die Erlaubnis dafür nicht erteilt wurde und eine Schlachtung nur unter Einhaltung der allenfalls angeordneten besonderen Vorsichtsmaßregeln stattfinden hätte dürfen.

 

Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, dass er das anfallende Schlachtvieh seines Betriebes immer an Fleischhauer verkaufe. Früher sei Stechvieh nicht beschaut worden und habe er daher nicht gewusst, dass Beschaupflicht besteht. Das Fleisch vom verfahrensgegenständlichen Rind sei außerdem nur von den Familienangehörigen verzehrt worden.

Der Berufungswerber ersuche um Änderung des Bescheides und Strafminderung.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 7 Oktober 1982 über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsgesetz) unterliegen Rinder (einschließlich Büffel und Bison), Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer und Schalenwild (Zuchtwild), wenn diese Tiere wie Haustiere gehalten werden und wenn deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung und Beurteilung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung).

 

Gemäß § 1 Abs 3 leg cit sind Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen im Haushalt des Tierhalters von der Untersuchungspflicht (Abs 1 und 2) ausgenommen, wenn

1.

das Fleisch dieser Tiere ausschließlich für den eigenen Verzehr durch den Tierhalter, seine im Haushalt lebenden Familienangehörigen und seine Betriebsangehörigen bestimmt ist und

2.

es sich nicht um eine Notschlachtung (§ 2 Abs 2) handelt oder keiner der in § 9 Abs 1 unter Z 1 bis 3 angeführten Umstände vorliegt.

 

Gemäß § 19 Abs 1 leg cit hat der Tierhalter oder Betriebsinhaber vor der beabsichtigten Schlachtung für die Anmeldung zur Untersuchung bei der Gemeinde des Schlachtortes Sorge zu tragen.

 

Gemäß § 19 Abs 2 leg cit darf die Schlachtung nicht vor Erteilung der Erlaubnis und unter Einhaltung der allenfalls angeordneten besonderen Vorsichtsmaßregeln stattfinden.

 

Gemäß § 50 Z 8 bzw 9 leg cit macht sich, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4360 Euro zu bestrafen, wer entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs 1 die Anmeldung unterlässt bzw entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs 2 und 3 oder des § 39 eine Schlachtung vornimmt.

 

Dass der Berufungswerber die beabsichtigte Schlachtung nicht bei der Gemeinde anzeigte bzw die Schlachtung vor Erteilung der Erlaubnis stattfand, ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und wird vom Rechtsmittelwerber auch nicht bestritten.

 

Dass das Fleisch des verfahrensgegenständlichen Rindes nur von Familienangehörigen verzehrt wurde, vermag an der Tatbestandsmäßigkeit des gesetzten Verhaltens nichts zu ändern. Wie sich aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt, gilt die Ausnahme von der Untersuchungspflicht ? unter bestimmten Voraussetzungen - nur für Schweine, Schafe und Ziegen im Haushalt des Tierhalters, keinesfalls jedoch für Rinder.

 

Die Rechtfertigung des Berufungswerbers, er habe nicht gewusst, dass überhaupt ?Beschaupflicht? bestehe, geht ins Leere.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Auch wenn der Berufungswerber das anfallende Schlachtvieh des Betriebes üblicherweise immer an Fleischhauer verkauft, so ist er doch als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Viehhaltung verpflichtet, sich über die relevanten einschlägigen Bestimmungen (etwa des Fleischuntersuchungsgesetzes) Kenntnis zu verschaffen.

 

Es ist dem Berufungswerber daher Fahrlässigkeit vorzuwerfen und hat er somit die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten. Das Verschulden des Rechtsmittelwerbers ist keinesfalls geringfügig und ist daher die Anwendung des § 21 VStG ausgeschlossen.

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmten, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Milderungsgrund ist die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Selbst unter Zugrundelegung äußerst bescheidener persönlicher Verhältnisse konnten aus dem Grunde der Spezial- und Generalprävention die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen nicht herabgesetzt werden.

Die verhängten Strafen wurden von der erstinstanzlichen Behörde derart tief angesetzt, dass im Hinblick auf die gesetzliche Strafdrohung (Geldstrafe bis zu 4360 Euro) eine Herabsetzung nicht in Betracht kommen kann.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 51e Abs 3 VStG abgesehen werden.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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