RS UVS Wien 1999/09/08 04/G/21/561/99

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Veröffentlicht am 08.09.1999
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Rechtssatz

Ein Gewerbetreibender ist verpflichtet, sich über die geltenden Bestimmungen der Gewerbeordnung aus eigenem Antrieb zu informieren und vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeiten geeignete Erkundigungen einzuholen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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