Nach dem § 45 Abs.2 StVO kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen bewilligen. Eine solche Ausnahme von den Bestimmungen des § 42 StVO wurde mit dem Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28.12.1960, Zl. M.Abt. 46 - 9784/60 O/Lie, für die Lastkraftfahrzeuge der Post- und Telegraphenverwaltung für Transportfahrten unbedingter Notwendigkeit erteilt. Im gegenständlichen Fall handelte es sich unstrittig um einen Lastkraftwagen mit Anhänger der Post und Telekom Austria AG mit einem jeweils höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, der grundsätzlich dem Fahrverbot nach § 42 Abs.1 StVO unterliegt. Auch die Wochenendfahrt am 13.12.1998 um 14.15 Uhr mit dem Kraftwagenzug steht unbestritten fest. Fraglich ist aber, ob die der Post- und Telegraphenverwaltung gewährte Ausnahme auch für die Post und Telekom Austria AG Geltung hat.
In dem durch Art.95 des BGBl Nr. 201/1996 kundgemachten Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz - PTSG) wird zur Besorgung der bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in , die die Firma "Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft" führt, errichtet (vgl näher § 1 PTSG). Daneben wird im § 11 PTSG die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft als GesmbH. errichtet, in deren Eigentum alle Aktien der Post und Telekom Austria AG stehen und deren Unternehmensgegenstand das Ausüben der Aktionärsrechte ist.
§ 10 PTSG regelt die Vermögensübertragung und Abgabenbefreiung. Nach § 10 Abs.1 PTSG geht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das bisher im Eigentum des Bundes gestandene Vermögen der Post- und Telegraphenverwaltung einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten mit Ausnahme bestimmter Liegenschaften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Post und Telekom Austria AG über. Die Absätze 1 und 2 treffen Regelungen zur Eröffnungsbilanz und Absatz 3 sieht die Ausstellungen einer Amtsbestätigung des BMF zum Eigentumsübergang auf die Post und Telekom Austria AG vor. Nach § 10 Abs 4 PTSG wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Post und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft einschließlich der ihr übertragenen Anteilrechte an der R Aktiengesellschaft und der Österreichischen Fernmeldetechnischen Entwicklungs- und Förderungsgesellschaft mbH. sowie sonstiger Beteiligungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge der Post und Telekom Austria AG unentgeltlich übertragen. Im Absatz 5 werden die in den vorstehenden Absätzen geregelten Vermögensübertragungen von den bundesgesetzlichen Abgaben befreit.
Der mit dem Titel Verweisungen versehene § 22 PTSG bestimmt im Absatz 2 Folgendes:
"Soweit in anderen Bundesgesetzen von der Post- und Telegraphenverwaltung die Rede ist, tritt die Post und Telekom Austria AG an deren Stelle."
Aus diesen Bestimmungen des PTSG kann das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates entgegen der Ansicht der Berufung nicht ableiten, dass auch öffentlichrechtliche Bewilligungen auf die Post und Telekom Austria AG übergegangen wären. Im Gesetzestext ist ausdrücklich nur von Vermögensübertragungen die Rede und eine Ausnahmebewilligung von einem Fahrverbot gewährt kein Vermögensrecht. An dieser Beurteilung vermögen auch die weiteren Argumente der Berufung nichts zu ändern. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP, 320) wird nur der Grundsatz des § 22 PTSG wiederholt, dass die Post und Telekom Austria AG an die Stelle der Post- und Telegraphenverwaltung tritt, soweit von dieser in anderen Rechtsvorschriften die Rede ist. Daraus ist aber noch nicht abzuleiten, dass auch eine Rechtsnachfolge in durch Verwaltungsakt zuerkannte Rechtspositionen erfolgt. Der durch die Novelle BGBl I Nr. 31/1999 eingefügte § 13a PTSG erklärt ausdrücklich zur Gesamtrechtsnachfolge bei Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung, dass sich diese auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen erstreckt. Eine inhaltsgleiche Vorschrift ist im § 10 PTSG, der die im gegebenen Zusammenhang maßgebliche Vermögensübertragung von der Post- und Telegraphenverwaltung bzw vom Bund auf die Post und Telekom Austria AG regelt, nicht vorgesehen. Wäre die Nachfolge in jegliche verwaltungsrechtliche Positionen ohnehin automatisch mit einer Gesamtrechtsnachfolge verbunden, erschiene die Anordnung des § 13a PTSG überflüssig. Eine "dingliche" über den Bescheidadressaten hinausgehende Wirkung für Rechtsnachfolger wird häufig durch Gesetz angeordnet (vgl § 22 WRG, §§ 41 ff und 80 Abs.5 GewO 1994) oder auf Grund der ausschließlichen Sachbezogenheit der verwaltungsrechtlichen Position (Baubewilligung, Betriebsanlagenbewilligung, wasserrechtliche Bewilligung) angenommen (vgl dazu näher mwN Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1996, 577 f; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 1999, Rz 489). Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da die gewährte Ausnahme vom Wochenendfahrverbot kein auf eine Sache bezogenes dingliches Recht darstellt.
Der unabhängige Verwaltungssenat vermag daher nicht der Berufungsansicht folgen, wonach das Recht aus dem Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28.12.1960 auf die Post und Telekom Austria AG übergegangen sei.
Dennoch hat sich der Bw, der die in der Berufung entwickelte Rechtsansicht offenbar mit Unterstützung seines Dienstgebers vorgebracht hat, nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates der angelasteten Verwaltungsübertretung nach dem § 99 Abs.2a StVO nicht schuldig gemacht. Es ist ihm nämlich auf Grund der besonderen Umstände des Falles ein entschuldigender Rechtsirrtum iSd § 5 Abs.2 VStG zuzubilligen. Vom Bw, einem Kraftfahrer der Post und Telekom Austria, waren weder die oben dargelegten speziellen Rechtskenntnisse, noch entsprechende Zweifel zu erwarten, die ihn veranlassen hätten müssen, Erkundigungen einzuholen. Er durfte darauf vertrauen, dass ihm sein Vorgesetzter bei der Post und Telekom G einen rechtskonformen Fahrauftrag erteilt. Seine Meinung, wonach die Post und Telekom Austria generell vom Wochenendfahrverbot ausgenommen wäre, beruhte offenbar auf der von seinem Dienstgeber vertretenen Rechtsansicht, wie sie in der gegenständlichen Berufung zum Ausdruck gebracht wurde.
Der Bw irrte nicht direkt über das Verbot der Verwaltungsvorschrift nach § 42 Abs.1 StVO, sondern nur indirekt, weil er einen Erlaubnistatbestand annahm, der für ihn durch die Ausnahmebewilligung für die Post- und Telegraphenverwaltung gegeben schien. Es liegt daher nach strafrechtlicher Terminologie ein indirekter Verbotsirrtum vor (vgl Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 1992, § 9 Rz 6). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl näher Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 1996, 778 ff) entschuldigt die irrige Auslegung oder Unkenntnis des Gesetzes nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet war und der Irrende trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt das Unrecht nicht einsehen konnte.
Im vorliegenden Fall kann nach den aktenkundigen Umständen nicht angenommen werden, dass der Bw nach seinen Verhältnissen das Verbotensein der ihm aufgetragenen Transportfahrt mit dem Kraftwagenzug hätte erkennen können, da er auf die ihm von seinem Dienstgeber mitgeteilte Ausnahmegenehmigung vom Wochenendfahrverbot für die Post- und Telegraphenverwaltung vertrauen durfte. Diese Ausnahme entsprach aus der Sicht des Bw langjähriger Übung und für ihn als juristischen Laien war die Änderung des Rechtsträgers durch das PTSG kein Grund für Zweifel, zumal die Post und Telekom Austria AG die Aufgaben der bisherigen Post- und Telegraphenverwaltung übernommen hat (vgl § 1 PTSG) und damit von funktioneller Identität gesprochen werden kann. Außerdem wurde ihm die weitere Geltung der Ausnahmebewilligung offenbar auch von der für ihn kompetenten Dienstgeberseite mitgeteilt. Außerdem erscheint deren Rechtsauffassung zur Gesamtrechtsnachfolge auch nicht unvertretbar. Für den Bw bestand jedenfalls im Zeitpunkt der Tat kein Anlass für Zweifel.
Dass am 13.12.1998 eine unbedingt notwendige Transportfahrt wegen der starken Weihnachtspost vom Bw durchgeführt wurde, hat die belangte Behörde nicht bezweifelt. Der Oö. Verwaltungssenat kann der Aktenlage keine Umstände entnehmen, die dagegen sprächen. Es muss daher angenommen werden, dass der Bw gutgläubig vom Vorliegen der in der Ausnahmebewilligung der Wiener Landesregierung vom 28.12.1960 genannten Voraussetzungen ausging.