RS UVS Steiermark 2002/11/11 30.6-94/2002

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Veröffentlicht am 11.11.2002
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Rechtssatz

Der Einwand des handelsrechtlichen Geschäftsführers, nach der GmbH-internen Aufgabenteilung nicht für die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift zuständig gewesen zu sein, kann nur dann zur Straffreiheit wegen fehlendem Verschulden nach § 5 Abs 1 VStG führen, wenn im Gesellschaftsvertrag eine "halbseitige" Gesamtvertretung vereinbart wurde, indem dem anderen Geschäftsführer eine selbständige Vertretungsmacht eingeräumt worden ist. In diesem Falle kann der nur gesamtvertretungsbefugte Geschäftsführer die deliktische Tätigkeit des einzelvertretungsbefugten Geschäftsführers nicht verhindern, weil er nur gemeinsam mit dem einzelvertretungsbefugten Gesellschafter handeln kann, während dem einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer selbständiges Handeln gestattet ist. Daher hat die Behörde bei solchen Einwänden gegen das Verschulden festzustellen, ob der halbseitig gesamtvertretungsbefugte Geschäftsführer an der Verwirklichung des angelasteten objektiven Tatbestandes in irgendeiner Weise mitgewirkt hat, da ein weiter gehendes Mitverschulden an einer ausschließlich vom einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer initiierten Übertretung nicht möglich ist (siehe VwGH 10.3.1993, 97/09/0144). Wurde jedoch im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Vertretungsbefugnis vereinbart, besteht bei mehreren Geschäftsführern nach § 18 Abs 2 GmbHG eine "gemeinsame" Gesamtvertretung, bei der kein Geschäftsführer ohne Mitwirkung der anderen Geschäftsführer handeln darf. Somit hat bei (gesetzlicher) Gesamtvertretung jeder Geschäftsführer das Recht und nach § 9 Abs 1 VStG auch die Pflicht, andere Geschäftsführer an der Begehung von Verwaltungsübertretungen zu hindern sowie die Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften in geeigneter Form zu überwachen. Durch interne Aufgabenteilungen kann die vertretungsbedingte Verantwortlichkeit nicht eingeschränkt werden, solange kein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2 VStG bestellt wird. Wendet daher ein Geschäftsführer bei Gesamtvertretung nach § 18 Abs 2 GmbHG lediglich ein, für die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift intern unzuständig zu sein und an der Tat nicht mitgewirkt zu haben, hat die Behörde nur das Ausmaß seines Verschuldens an der Übertretung zu erwägen und nicht eine Straffreiheit wegen völliger Schuldlosigkeit.

Schlagworte
Geschäftsführer Gesamtvertretung halbseitige Gesamtvertretung Verantwortlichkeit Entlastungsbeweis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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