Der Lenker hatte wegen des Vorhandenseins einer weißen Bodenmarkierung darauf vertraut, dass am betreffenden Gehsteig eine Ausnahme vom Benützungsverbot für Fahrzeuge nach § 8 Abs 4 StVO bestehe. Da jedoch aufgrund der Aufschrift auf dem Asphalt "Taxi" nur von einem Abstellplatz für Taxifahrzeuge ausgegangen werden konnte, hätte der Lenker nur dann auf die weiße Bodenmarkierung als äußeren Anschein einer Abstellmöglichkeit vertrauen dürfen, wenn er dort ein Taxifahrzeug (und nicht ein anderes Kraftfahrzeug) abgestellt hätte. Somit verantwortete er ohne entschuldbarem Irrtum eine Übertretung nach § 8 Abs 4 StVO.