Erbringt das Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, dass sich der Schwerpunkt des letztgeladenen Fahrzeuges nicht auf den Ladestützen befunden hat, sondern über dem Fahrzeug (Ladefläche des Anhängewagens) und ist auch davon auszugehen, dass der Kraftwagenzug ohne ausgefahrene Ladestützen die gesetzlich festgesetzten Abmessungen (§ 4 Abs 7a KFG) nicht überschritten hat, weil die hintere Begrenzung des Kraftwagens durch die Ladung gebildet wurde und geht der Beschuldigte bei der Klärung der Frage, ob ein Kraftfahrzeug die höchstzulässige Gesamtlänge überschreitet oder nicht, lediglich von den Abmessungen des Fahrzeuges aus, die dieses ohne Ladestützen aufweist, so ist dem Beschuldigten bei Zutreffen der im Erlass für die Nichtberücksichtigung von Ladestützen angeführten Voraussetzungen (Erlass des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 16.3.1987, Zahl: 439.342/1-IV/2/87) ein unverschuldeter Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG zuzubilligen. (Einstellung des Verfahrens)