Ein Lieferant machte einen entschuldbaren Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG geltend, weil er verpackte Hühnerleber deshalb mit der bloßen Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums anstelle mit der nach § 5 LMKV geforderten Angabe des Verbrauchsdatums in Verkehr gebracht hatte, da dies von der BALMU Graz unter der Voraussetzung für zulässig erklärt worden war, dass das (leicht verderbliche) Geflügelfleisch in Schutzgas verpackt wird, und eine entsprechende Deklarierung "unter Schutzatmosphäre verpackt" erfolgt. Ein solcher Rechtsirrtum war im Zweifel anzunehmen, da sich der Lieferant an die von der BALMU genannte Voraussetzung gehalten hatte und bis zur Tatzeit noch keine gegenteiligen Mitteilungen auf gleicher fachlicher Ebene erhielt. Bei dieser Sachlage hätte es die Verpflichtung des Berufungswerbers zu gesetzmäßigem Handeln wohl überspannt, wenn man von ihm weitere Schritte zur Klärung der rechtlichen Situation und seiner Befugnisse verlangt hätte.