Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG der M-gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien, S-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber in Wien, M-Gürtel, am 9.7.1998 die Ausländer 1) N Rungravee, geb am 3.6.1975, Stbg Thailand, 2) D Ingrid, geb am 25.4.1971, Stbg Slowakei, 3) L Viera, geb am 14.7.1977, Stbg Slowakei und 4... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien bereits mit Berufungsbescheid vom 5.5.1997 in einer Entscheidung über eine Berufung des nunmehrigen Berufungswerbers zu einem, mit dem gegenständlichen Verfahren übereinstimmenden Sachverhalt die Bewilligungspflicht einer Tätigkeit ausländischer Staatsbürgerinnen in der auch dem Berufungsfall zu Grunde liegenden Art und Weise festgestellt, kann keine Rede davon sein, dass sich der Berufungswerber im Tatzeitpunkt (9.7.1998) noch auf Umst... mehr lesen...
Beachte VwGH 25.4.1996, 92/06/0038 Rechtssatz: Dem Beschuldigten kann nicht eine entschuldbare Unkenntnis der einschlägigen Vorschriften iS des §5 Abs2 VStG zustatten kommen. Vielmehr wäre dem Beschuldigten der von ihm übertretene §55 Abs1 litb des Baugesetzes bei Anwendung der von einem Bauherrn zu erwartenden Sorgfaltspflicht nicht unbekannt geblieben, weil es sich insgesamt um offensichtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen handelte und weil diese Maßnahmen Änderungen des ursprüng... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "am 27.09.1997 um 12.50 Uhr in Bad Radkersburg, bei der Grenzkontrollstelle, 1. anläßlich der Ausreise aus dem Bundesgebiet, die österreichische Bundesgrenze überschritten, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein. 2. Weiters haben Sie am 27.9.1997 um 15.15 Uhr ebenfalls bei der G B R anläßlich der Einreise in das Bundesgebiet, die österreichische Bundesgrenze überschritten, ohne im Besitz ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Einem österreichischen Staatsbürger kann die Kenntnis der Bestimmungen des österreichischen Paßgesetzes zugemutet werden, und zwar insbesondere bei beabsichtigter Ein- und Ausreise in das Bundesgebiet. Im Zweifel ist es am Ein- und Ausreisewilligen gelegen, sich darüber bei den entsprechenden Stellen (bei der zuständigen Behörde) zu informieren. Dies gilt auch für § 2 Abs 1in Verbindung mit § 24 Abs 1 z 1 PaßG und dem Abkommen mit Slowenien, BGBl. Nr. 544/1993, wonach der Reis... mehr lesen...
Die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Murau als erste Instanz) bestrafte den nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis nach § 28 Abs 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) mit Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzarrest 8 Tage) und warf ihm die Verletzung des § 3 Abs 1 AuslBG vor, da er von 21.7.1997 bis 17.9.1997 die ausländische Staatsbürgerin Daniela S, geb. 24.9.1981, im Seehotel J, in T 63, beschäftigt habe, obwohl er keine Beschäftigungsbewilligung besessen hab... mehr lesen...
Rechtssatz: Bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist bekannt, daß die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Allerdings kann nach der Rechtsprechung die Rechtsauskunft eines behördlichen Organwalters auf die Erteilung der Schuldfrage dahin Einfluß ausüben, daß der Auskunftsempfänger hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens in einen schuldausschließenden Irrtum geführt wird (VwGH 82/17/0040 vom 16.11.1984). Im vorliege... mehr lesen...
Rechtssatz: Landwirtschaftliches Nebengewerbe nur für Landwirt möglich, nicht für mitarbeitende Familienangehörige. Sägearbeiten mit Wandersäge ist landwirtschaftliches Nebengewerbe nach § 2 Abs4 Z4 Gewerbeordnung 1994. Falsche Auskunft der Landwirtschaftskammer ist kein Rechtsirrtum der entschuldigt, aber Strafmilderungsgrund nach § 34 Z11 StGB. Schlagworte Säge, landwirtschaftliches Nebengewerbe, nur für eigenen Betrieb, Landwirt, Vermittlung, Maschinenring mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber im Punkt 4.) vorgeworfen, er habe "am 5.6.1996, als Lenker des Herrenfahrrades der Marke Puch Raceline, silber lackiert, sich um 20.18 Uhr in der Eingangstüre zu Ihrer Wohnung H-straße Nr. 77/2/8 nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt, mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, un... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestrafung eines ungeprüften Verkehrsteilnehmers wegen Alkoholtestverweigerung nach § 5 Abs 2 StVO hat nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Voraussetzung, daß er vom einschreitenden Straßenaufsichtsorgan über die Folgen der Verweigerung belehrt wird (VwGH 28.03.1985, 85/02/0023; 20.03.1986, 85/02/0212 u.a.). Die erkennende Behörde ist jedoch zur Ansicht gelangt, daß diese Judikatur auf den vorliegenden Fall, auch wenn es sich beim Berufungswerber um einen Ra... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Ausländische Kraftfahrzeuglenker sind verpflichtet, sich über in Österreich geltende kraftfahrrechtliche Vorschriften ausreichend zu unterrichten. Dies im besonderen Maße, wenn es sich um Berufskraftfahrer h... mehr lesen...
I.) Mit dem aus Spruch: I ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9.4.1997 wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 14.9.1996, um 21.28 Uhr, ihren Pkw der Marke Rover mit dem Kennzeichen G 93WRC auf der Feuerwehraufstellfläche und Feuerwehrzufahrt des Objektes Graz XIII, Wiener Straße 256, geparkt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 26 Abs 1 des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von S 4... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Feuerwehrauffahrtszone, die mit - vor zwei Jahren aufgestellten - Halteverbotstafeln und zusätzlicher Bodenmarkierung Abschleppzone gekennzeichnet ist, muß auch von einer solchen Eigentümerin des Mehrparteienhauses beachtet werden, die den seinerzeitigen rechtskräftigen Anordnungsbescheid wegen der erst nach dessen Zustellung erfolgten Eigentumseintragung in das Grundbuch nicht erhalten hatte und Unkenntnis behauptet. Diese Unkenntnis war nämlich nicht unverschuldet, da di... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestandliche Handlungseinheit zum Unterschied vom Fortsetzungszusammenhang beim sogenannten fortgesetzten Delikt. Strafbemessung: Zusammenfassung der erstbehördlichen Einzelstrafen als Folge einer Zusammenfassung von Teilschuldsprüchen ist mit dem Verschlechterungsverbot des § 51 Abs6 VStG (?keine höhere Strafe?) durchaus vereinbar, weil insofern eine Gesamtbetrachtung und keine Einzelbetrachtung sinnvoll erscheint. mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber in Entscheidung über seinen Einspruch vom 04 12 1997 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt- Umgebung vom 21 11 1997 zu einer Geldstrafe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden) verurteilt, weil er am 09 10 1997 um 11 25 Uhr im Gemeindegebiet von , B 16, Straßenkilometer , Fahrtrichtung Ungarn, als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen die dort ... mehr lesen...
Rechtssatz: Von einem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer muß ein weithin sichtbares Verkehrszeichen wahrgenommen werden, auch wenn es punktuell anläßlich eines Überholvorganges durch das überholte Kraftfahrzeug abgedeckt gewesen sein sollte. Schlagworte Verkehrszeichen, Wahrnehmung, aufmerksamer Verkehrsteilnehmer mehr lesen...
Rechtssatz: Auch eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs ist für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung, wobei jedoch die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein muß, um Straflosigkeit nach §5 Abs2 VStG bewirken zu können. Beim gegebenen Sachverhalt muß berücksichtigt werden, daß sich der Beschuldigte bei einer Behörde, die sich für sein Vorhaben für zuständig erachtete, über die Rechtslage informiert hatte und daß seitens dieser Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer auf einem Teilstück eines in seinem Eigentum stehenden Grundstückes auf einer Fläche von 0,9 ha in einem hiebsunreifen Hochwaldbestand verbotswidrig einen Kahlhieb vornimmt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies auch dann, wenn der Beschuldigte die Tathandlungen nicht selbst, sondern durch einen Dritten durchführen ließ, dies jedoch mit Zustimmung und Veranlassung des Beschuldigten geschah und er diesem Sachverhalt im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungss... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben die Vergnügungssteuer für den Monat Dezember 1994 für den unter der Steuerausweisnummer 617 gemeldeten Apparat, fällig gewesen am 30. November 1994, bis zu diesem Tag nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 17 Abs 3 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 1... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung erfährt der gesetzlich festgelegte Fälligkeitstermin für die Entrichtung der Abgabe keine Änderung. Wird vor dem Fälligkeitszeitpunkt Zahlungserleichterung begehrt, die in der Folge bewilligt wird, trifft den Abgabepflichtigen an der unterlassenen Entrichtung der Vergnügungssteuer bis zum (dadurch unverändert gebliebenen) Fälligkeitszeitpunkt kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden. mehr lesen...
Rechtssatz: Erachtet die Strafbehörde eine Umfangsentscheidung im Sinne des §349 GewO für erforderlich, so ist das Strafverfahren gemäß §45 Abs1 Z2 VStG einzustellen. Bei Bestehen von Zweifeln über den Umfang einer Gewerbeberechtigung sogar bei der Behörde liegen nämlich Umstände vor, die gemäß §5 Abs2 VStG die Strafbarkeit des Beschuldigten ausschließen (vgl. dazu Kinscher-Sedlak, Die Gewerbeordnung, 6. Auflage, Seite 792, FN 14). Einer solchen Umfangsentscheidung kommt jedoch für die Zuk... mehr lesen...
I.) Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als zur Vertretung nach außen Berufenen und daher als gemäß § 9 VStG Verantwortlichen der Firma L Gisela KG, St M, diese ist Zulassungsbesitzerin des LKW, Kennzeichen St-102.549, zur Last gelegt, dem Herrn Erwin R den genannten LKW im Rahmen des Güterverkehrs zum Lenken überlassen zu haben, obwohl dieser weder das 21. Lebensjahr noch einen Befähigungsausweis als Berufskraftfahrer besitze. Das Fahrzeug sei am 8.7.1996, um 9.55... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Inhaber einer Transportkonzession und Geschäftsführer hat die Bestimmung des § 103 Abs 1 Z 3 KFG zu kennen. Daher darf er einen neunzehnjährigen Fahrer ohne Befähigungsnachweis als Berufskraftfahrer auch dann nicht einen LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 17.900 kg im Rahmen des Güterverkehrs zum Lenken überlassen, wenn der Lenker über das Arbeitsmarktservice vermittelt wurde und dem Arbeitsmarktservice das zu lenkende Fahrzeug bekannt war. Selbst guter Glaube... mehr lesen...
Rechtssatz: Der dem angefochtenen Straferkenntnis zu beiden Fakten als maßgebend zugrundegelegte Sachverhalt als solcher ist in Übereinstimmung mit der Aktenlage vorgeworfen und unstrittig; er wird als erwiesen festgestellt. Der Berufungswerber bekämpft auch nicht die Annahme einer zweimaligen Übertretung der Gebotsnorm des § 4 Abs.3 erster Satz ArbIG und schließt sich der unabhängige Verwaltungssenat der rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde an. Danach steht die Tatbestandsmä... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Beschäftigung einer bosnischen Staatsbürgerin müssen dem Beschuldigten zumindestens Zweifel kommen, ob die Heranziehung von Ausländern zu bestimmten Arbeiten gegen Entgelt nicht einer Bewilligungspflicht unterliegt. In der Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde und/oder bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle durch den Beschuldigten, liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten, das die Anwendbarkeit des § 5 A... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 24.2.1997, Zl MBA 23 - S 5717/96, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H-Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 12.4.1996 in Wien, R-Straße 1.) entgegen Auflagepunkt 10.) des Bescheides vom 25.5.1994, Zl MBA 23/-Ba 2147/92, wonach um den Lagerplatz eine Brandschutzzone von mindestens 5 m einzurichte... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis vom 28.3.1996, Zl MBA 20 - S/1927/95, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma W-Gesellschaft mbH mit Sitz in Wien, H-platz, zu verantworten, daß durch diese Gesellschaft als Betreiber der Betriebsanlage im Standort Wien, H-platz, am 1.12.1994 die CKW-Anlagen-Verordnung vom 26.4.1989, BGBl Nr 27/1990, in sechs Punkten nicht erfüllt war. Er habe dadurch § 3 Abs 3, § 3 Abs 4, § 7 Abs 2, §... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 367 Z 25 GewO stellt ua auf die Nichtbefolgung von Geboten oder Verboten von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen ab, nicht jedoch (auch) auf die Art der (in der gewerblichen Betriebsanlage) tatsächlich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit. Wird daher in einer gewerblichen Betriebsanlage eine CKW-Anlage verwendet, so ist der gewerberechtliche Geschäftsführer strafrechtlich für die Einhaltung der Bestimmungen der CKW-Anlagen-Verordnung hera... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis vom 29.08.1996 enthält folgenden
Spruch: "Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma B Aktiengesellschaft mit Sitz in K, A-straße, zu verantworten, daß diese Gesellschaft von 08.11.1995 bis in ihrer mit Bescheid vom 10.10.1986, Zl MBA 22 - Ba 15146/1/86 genehmigten Betriebsanlage in Wien, G-Straße, nach einer Änderung, die 1) im Betrieb eines d... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte, welcher ohne naturschutzrechtliche Bewilligung auf einer Feuchtfläche mit der Errichtung von Holzliegepritschen begonnen hat, ist dann verwaltungsstrafrechtlich subjektiv exkulpiert, wenn der Beschuldigte aufgrund der
Begründung: des Beschlusses des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 11.1.1994, 2 R 692/93, mit gutem Grund der Auffassung sein konnte, daß die Aufstellung von Liegepritschen nicht gegen die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes verstoß... mehr lesen...