Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn K Sch, vertreten durch Dr. J P, Rechtsanwalt in K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 17.1.2001, GZ.: 15.1 2696/2000, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird die Berufung abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 600,-- (EUR 43,60) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend präzisiert, als der Berufungswerber als Jagdgast die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Die Ausführung bezüglich des Jagdberechtigten entfällt somit. Weiters wird die verletzte Rechtsvorschrift dahingehend präzisiert, als diese der § 77 iVm § 49 Abs 1 Stmk. JagdG iVm § 1 Z 2 der VO der Stmk. Landesregierung vom 9.3.1987, LGBl. Nr. 16/87 ist.
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Jagdberechtigter der Gemeindejagd P am 11.5.2000 im Jagdrevier P einen Hirschen der Klasse III während der Schonzeit erlegt, obwohl dies verboten sei. Die Jagdzeit für Rotwild (auch Hirschen der Klasse III) sei mit Verordnung der Landesregierung vom 1.8. bis 15.1. jeden Jahres festgesetzt worden.
Als weitere Verfügung wurde gemäß § 78 des Steiermärkischen Jagdgesetzes der Verfall der Trophäe des Hirschen der Klasse III angeordnet.
Hiedurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 77 iVm § 49 zweiter Satz Stmk. JagdG begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In seiner fristgerechten Berufung vom 1.2.2001 führte der Berufungswerber aus, dass er damals Jagdgast gewesen sei. Er habe den Jagdausübungsberechtigten F S jun. darauf hingewiesen, dass Schonzeit sei, jedoch habe dieser seine Zweifel insofern ausgeräumt, als er ihm erklärt habe, dass es sich beim Abschuss ausdrücklich um Schadwild handle und deshalb von der Schonzeit befreit sei. Zur Bescheinigung dieses Umstandes habe sich der Beschuldigte auch noch eine Abschussliste vorzeigen lassen und sei dort unter der Rubrik "Anmerkung" vermerkt gewesen: "Abschuss Rotwild! Hirsche der Klasse III bis ungeraden Achter: 1 Stück, Schmalspießer/Kahlwild. Vereinbarung mit Herrn Hegemeister O J (H)." Auch habe der Obmann der Jagdgesellschaft P F anlässlich der Abschusssitzung im April 2000 allen Jagdberechtigten mitgeteilt, dass aufgrund einer Vereinbarung mit dem Hegemeister O der Abschuss von Hirschen der Klasse III bis ungerader Achter wegen der Schäden sofort getätigt werden solle. Weiters zeige das Verhalten des Berufungswerbers nach dem erfolgten Abschuss, dass er absolut der Aussage des F S jun. vertraut habe, und sei er völlig überrascht gewesen. Selbst wenn dem Berufungswerber fahrlässiges Handeln im Bezug auf die Verwaltungsübertretung anzulasten sei, so hätte es jedoch keinesfalls der Verhängung einer unbedingten Geldstrafe bedurft. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 3.7.2001 eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers und des Amtsachverständigen für das Forstwesen Herrn Dipl.-Ing. G St unter Beiziehung der Zeugen F S jun., F S sen., P F, J O und M Z durchgeführt. Aufgrund dieser Verhandlung und des Inhaltes der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Entsprechend der Ausführungen des Berufungswerbers hat dieser Anfang Mai 2000 einen Anruf von Herrn S jun. bekommen, wonach er ihm behilflich sein möge, einen Schadwildabschuss durchzuführen. Dem Berufungswerber war laut seinen Ausführungen natürlich bekannt, dass zum fraglichen Zeitpunkt Schonzeit gewesen ist und hat er Herrn S jun. anlässlich eines Treffens extra darauf aufmerksam gemacht. Der Berufungswerber erhielt von Herrn S jun. die eindeutige Auskunft, dass ein Hirsch der Klasse III frei sei, wobei er ihm auch eine Liste "Abschuss gesamt 1999/2000" betreffend der Jagdgesellschaft P vorwies. Diesbezüglich sei ausgeführt, dass dort unter der Rubrik "Anmerkung" wie folgt aufscheint: "Abschuss Rotwild! Hirsche der Klasse 3 bis ungerader Achter: 1 Stück Schmalspießer/Kahlwild Vereinbarung mit Herrn Hegemeister O J (H)." In Folge ist der Berufungswerber einige Male zum Ansitzen gegangen und hat dann den tatgegenständlichen Abschuss am Abend des 11.5.2000 durchgeführt. Der Berufungswerber war zum fraglichen Zeitpunkt allein unterwegs und hat er den Hirschen laut seinen Angaben eindeutig als Hirsch der Klasse III angesprochen und dann den Abschuss getätigt. In Folge wurde der Hirsch bei Herrn S jun. gelagert und dann Herrn R Sc (dieser ist Hegemeister des tatgegenständlichen Revieres) zur Bewertung vorgelegt. In Folge hat Herr S jun. den Berufungswerber umgehend davon informiert, dass der tatgegenständliche Hirsch der Klasse III zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht zum Abschuss frei gewesen ist, welches sowohl den Berufungswerber als auch Herrn S jun. sehr überrascht hat. Laut seinen Angaben hat der Berufungswerber vor dem Abschuss außer der Auskunft von Herrn S jun. bzw. des vorgelegten Zettel bezüglich "Abschuss gesamt 1999/2000" keine weiteren Erkundigungen betreffend der Erlaubtheit des Abschusses in der Schonzeit eingeholt. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen S jun., dieser ist Mitpächter der Jagdgesellschaft P und für das tatgegenständliche Gebiet verantwortlich, hat dieser ungefähr 14 Tage vor dem tatgegenständlichen Vorfall an einer Sitzung der Jagdgesellschaft P teilgenommen. Im Zuge dieser Sitzung wurde auch darüber gesprochen, dass bereits seit einigen Jahren Schälschäden im gegenständlichen Revier auftreten und zwar durch Rotwild. Es wurde dann auch darüber gesprochen, wie der Abschuss allgemein in Zukunft durchzuführen sei und wurde also auch über den Abschussplan gesprochen. Der Zeuge S jun. hat laut seinen Angaben die Angelegenheit so verstanden, dass neben sogenanntem Schadwild (Schmalspießer und Schmaltiere) auch Hirsche der Klasse III ab sofort, also auch in der Schonzeit, zum Abschuss frei seien. Der Zeuge S jun. hat dann auch die Liste betreffend Abschuss gesamt 1999/2000 bekommen bzw. in diese eingesehen und hat die dortigen Ausführungen in der Rubrik "Anmerkung" so verstanden, dass Hirsche der Klasse III bis ungerader Achter 1 Stück sowie Schmalspießer bzw. Kahlwild laut Vereinbarung mit dem Hegemeister bereits in der Schonzeit erlegt werden dürfen. In Folge hat der Zeuge S jun. laut seinen Ausführungen den Berufungswerber darüber informiert, dass er als sein Jagdgast auch einen Hirsch der Klasse III bis ungerader Achter schießen darf. Er hat dies dem Berufungswerber so erklärt, dass es sich bei diesem Hirschen der Klasse III um einen sogenannten Schadwildabschuss handelt und hat er dem Berufungswerber auch den genannten Zettel "Abschuss gesamt 1999/2000" gezeigt. In das Protokoll der Jägerversammlung der Jagdgesellschaft P vom 28.4.2000 hat der Zeuge S jun. nicht Einblick genommen. Nach dem erfolgten Abschuss des tatgegenständlichen Hirsches der Klasse III am 11.5.2000 erfolgte in Anwesenheit des Zeugen S jun. eine Bewertung des Abschusses durch den zuständigen Hegemeister Herrn R Sc. Zu diesem Zeitpunkt erhielt der Zeuge laut seinen Angaben erstmals Kenntnis davon, dass es sich bei dem tatgegenständlichen Hirschen der Klasse III um einen Hirsch handelt, der gar nicht frei gewesen ist. Dies war für den Zeugen damals völlig überraschend und hat er in Folge auch den Berufungswerber darüber informiert. Laut seinen Angaben hat der Zeuge Sc an der Versammlung der Jagdgesellschaft P am 11.3.2000 nicht teilgenommen, auch das Protokoll dieser Versammlung hat er nicht gelesen. Laut den Ausführungen des Zeugen S sen., dieser war zum fraglichen Zeitpunkt beeideter Aufsichtsjäger und für das tatgegenständliche Gebiet zuständig, hat der Zeuge vor dem Abschuss sowohl mit dem Berufungswerber, als auch mit seinem Sohn S jun. darüber gesprochen, dass ein Hirsch der Klasse III in der Schonzeit nicht frei sei. Dies entsprechend der Abschussrichtlinien bzw. der gegebenen gesetzlich bestimmten Termine. Eine diesbezügliche Reaktion sei weder von seinem Sohn, noch von dem Berufungswerber erfolgt. An den Sitzungen der Jagdgesellschaft P am 11.3.2000 bzw. am 28.4.2000 hat der Zeuge S sen. nicht teilgenommen. Er hat allerdings den Zettel betreffend "Abschuss gesamt 1999/2000" bekommen. Diesbezüglich hat er auch mit dem Hegemeister R Sc Rücksprache gehalten und bestand betreffen der Ausführungen in der Rubrik "Anmerkung" dahingehend ein Übereinkommen, dass ein Hirsch der Klasse III nicht sofort frei sei, sondern erst mit Beginn der Schusszeit am 1.8.2000. Der Zeuge F, dieser ist Obmann der Jagdgesellschaft P, bestätigte, dass Herr S jun. an der Sitzung der Jagdgesellschaft am 28.4.2000 teilgenommen hat. Herr S sen. nahm weder an der Sitzung am 11.3.2000, noch an der Sitzung am 28.4.2000 teil. Der Zeuge F führte weiters aus, dass zu Beginn jeder Versammlung jeweils das Protokoll der vorhergehenden Versammlung verlesen wird und dann etwaige Änderungen bzw. Einwände getätigt werden können. Der Zeuge F führte aus, dass es mit Herrn Hegemeister R Sc damals Gespräche betreffend der Schälschäden im gegenständlichen Bereich gegeben hat. Als erste Maßnahme wurde anlässlich der Sitzung am 11.3.2000 beschlossen, dass bei Schäden ab 15.4.2000 Schmaltiere und Spießer zum Abschuss frei sind. Auch in der Sitzung am 28.4.2000 wurde darüber weiter diskutiert bzw. über die Organisation von Ansitz auf Schadenswild ab sofort gesprochen. Keinesfalls wurde über den Abschuss eines Hirschen der Klasse III vor dem 1.8.2000 gesprochen. Die Ausführungen betreffend der "Anmerkung" in dem "Abschuss gesamt 1999/2000" sind so zu verstehen, dass nach einer Absprache mit dem Hegegebiet H im Jagdgebiet P ein Hirsch der Klasse III bis zum ungeraden Achter sowie Schmalspießer und Kahlwild erlegt werden dürfen. Dies wurde deshalb dort angeführt, da dieser Abschuss von jedem Mitpächter durchgeführt werden kann. Der Zeuge O, dieser ist Hegemeister des Jagdgebietes H, führte aus, dass es damals sowohl im Jagdgebiet H, als auch in den angrenzenden Gebieten (Jagdgebiet P) Schälschäden durch Rotwild gegeben hat. Der Zeuge bestätigte, dass es eine Vereinbarung dahingehend gegeben hat, dass die in der Gemeindejagd P durchgeführten Rotwildabschüsse auf den Abschussplan des Jagdgebietes H angerechnet werden. Der Zeuge Z, dieser ist Bezirksjägermeister von V, führte aus, dass zum fraglichen Zeitpunkt weitere Schälschäden befürchtet wurden und es deshalb im Jahr 2000/2001 betreffend des Abschusses von Rotwild eine Variante dahingehend gegeben hat, dass ein Turnus zwischen der Gemeindejagd P und der Eigenjagd Dr. W (H) vereinbart wurde. Darüber hat der Bezirksjägermeister die Mitglieder der Jagdgesellschaft P anlässlich der Sitzung am 11.3.2000 informiert, wobei er auch darauf hinwies, dass unabhängig vom Abschussplan in sogenannten Schadgebieten das Schadwild (Schmalspießer bzw. Schmaltiere) auch vor Beginn der Schusszeit ab 15.4. des Jahres erlegt werden dürfen. Darüber, dass ein Hirsch der Klasse III in der Schonzeit geschossen werden dürfte, ist nicht gesprochen worden, allerdings ist von Hirschen der Klasse III bis ungerader Achter im Zusammenhang der erwähnten Turnusvariante mit der Eigenjagd Dr. W (H) gesprochen worden. Der Amtsachverständige für das Jagdwesen, Herr Dipl.-Ing. G St, erstellte in der Verhandlung Befund und Gutachten wie folgt: Befund Herr K Sch hat am 11.5.2000 im Gemeindejagdgebiet P ein Stück Rotwild, und
zwar einen Hirsch
der Klasse III, erlegt. Er wurde vom Mitpächter der Jagdgesellschaft, Herrn S F jun., auf den Abschuss eines Rehbockes eingeladen
und dabei wurde ihm die Erlaubnis erteilt,
auch einen Hirsch zu erlegen. Herr Sch
wusste, dass Hirsche erst
ab 1.8. zum Abschuss frei sind, jedoch wurde ihm von
Herrn S
jun. mitgeteilt, dass Schadhirsche frei seien.
Aus dem Protokoll der Jägerversammlung vom 11.3.2000 geht hervor, dass bei
Schäden durch Rotwild Schmalspießer und Schmaltiere (Schadwild)
ab 15.4. erlegt
werden sollen.
Aus dem Protokoll der Jägerversammlung vom 28.4.2000 ist ersichtlich, dass auf
Schadwild angesessen wurde, jedoch keines erlegt wurde, da nur
Hirsche gesichtet
wurden. Weiters ist ersichtlich, dass Rotwild
im Turnus mit der Eigenjagd Dr. W
erlegt werden dürfe.
In der internen Abschussaufteilung der Jagdgesellschaft ist
angemerkt, dass für alle
Mitglieder der Jagdgesellschaft ein Hirsch der Klasse III bis zum ungeraden Achter
sowie Schmalspießer und Kahlwild zum Abschuss frei seien.
Im § 61
(4) JagdG ist geregelt, dass Schmalspießer und Schmaltiere (Schadentiere), die in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen erhebliche Schäden
anrichten, ab 15.4. erlegt werden dürfen.
Gutachten: Die Jagd ist in der Steiermark im Stmk.
Landesjagdgesetz geregelt. Die Jagdzeiten
sind mit Verordnung
nach § 49 JagdG festgelegt, die Jagdzeit für Hirsche der Klasse I und II dauert vom 1.8. bis 31.12., für Hirsche der Klasse III vom 1.8. bis 15.1.
Davon ausgenommen ist die Regelung über
Schmaltiere und Schmalspießer, wenn
sie erhebliche Schäden
anrichten.
Diese Regelung muss allen Jagdausübenden bekannt
sein. Es ist unbedingte Pflicht
für jeden Jäger, die
gesetzlichen Voraussetzungen zu kennen. Abgesehen davon
muss
auch jedem Jäger bewusst sein, dass Wildtiere Ruhe- und Schonphasen für
ihre Entwicklung brauchen und dies in den Schusszeitfestlegungen mit Ausnahme
des § 61 (4) Jagdgesetz
berücksichtigt ist. Jede Veränderung der Schusszeit muss
durch
Bescheide oder Verordnungen geregelt sein.
Herr K Sch hat sich
nicht ausreichend über die gesetzlichen Voraussetzungen
informiert. Er hatte den Abschuss des dreijährigen Hirschen nur
aufgrund einer Erlaubnis durch den Mitpächter der Jagdgesellschaft, Herrn F S jun., durchgeführt.
Er hätte wissen
müssen, dass Abschüsse in der Schonzeit nur aufgrund von Bescheiden durchgeführt werden dürfen. Er hätte auch aufgrund der Mitteilung von F
S sen., wie dies aus dem Akt hervorgeht,
dass der Abschuss von Hirschen der Klasse III - der von K Sch
gesichtete Kolbenhirsch gehörte dazu - erst ab 1.8.
zulässig
sei, weitere verlässliche Auskünfte einholen müssen. Ein Fehlverhalten und eine bedenkliche Vorgangsweise sind auf jeden Fall
gegeben. Gemäß § 49 Abs 1 Stmk. JagdG hat die Landesregierung durch Verordnung für das in § 2 genannte Wild unter Bedachtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft Jagdzeiten festzusetzen. Außerhalb dieser Zeiten ist das Wild zu schonen. Wild, für das keine Jagdzeiten festgesetzt sind, unterliegt nicht der Jagdausübung und ist ganzjährig zu schonen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören. Bei der Festsetzung von Schusszeiten für Wild, das dem Naturschutz unterliegt, ist der Naturschutzbeirat zu hören. Gemäß § 49 Abs 2 Stmk. JagdG kann bei Gefahr in Verzug die Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen der Wildstandsregulierung nach Anhörung des Bezirksjägermeisters und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft die von der Landesregierung festgesetzten Jagdzeiten auch für einzelne Reviere oder Revierteile abändern. Gemäß der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9.3.1987 über die Festsetzung von Jagdzeiten, LGBl. Nr. 16/87, wurde im § 1 Z 2 im Sinne des § 2 Stmk. JagdG die Jagdzeit für Hirsche der Klasse III von 1.8. bis 15.1. festgesetzt. Vorerst ist nunmehr festzuhalten, dass es unbestritten ist, dass Herr K Sch am 11.5.2000 im Gemeindejagdgebiet P ein Stück Rotwild und zwar einen Hirsch der Klasse III erlegt hat. Der Abschuss erfolgte somit entsprechend der verordneten Jagdzeiten in der sogenannten Schonzeit. Es ist auszuführen, dass laut höchstgerichtlicher Rechtssprechung der Abschuss von Wild außerhalb der Jagdzeit (Schusszeit) eine gröbliche Verletzung der Regeln der Weidgerechtigkeit darstellt. Wer die Jagd ausübt, hat sich mit den in Betracht kommenden Vorschriften für die Jagd- und Schonzeiten vertraut zu machen. Der von der Bezirksverwaltungsbehörde für den Bereich ihres Bezirkes oder für einzelne Jagdreviere hinsichtlich bestimmter Wildgattungen verfügten Abänderung der Jagdzeiten kommt Verordnungscharakter zu. Auch wenn im gegenständlichen Fall es durchaus glaubhaft erscheint, dass der Berufungswerber vom Mitpächter der Gemeindejagd P Herrn S jun. die Auskunft erhalten hat, dass trotz Schonzeit ein Hirsch der Klasse III frei sei, so wäre es dennoch Aufgabe des Berufungswerbers gewesen, in seiner Funktion als geprüfter Jäger und Jagdausübender weitere Informationen einzuholen. Dies umso mehr, als der dem Berufungswerber vorgelegte "Abschuss gesamt 1999/2000" keinerlei Ausführungen dahingehend enthält, dass etwaig ein Hirsch der Klasse III bis ungerader Achter 1 Stück in der Schonzeit bzw. außerhalb der Jagdzeit (Schusszeit) zum Abschuss frei wäre. Ebenso hätte die Mitteilung von F S sen. (vor dem Abschuss), dass der Abschuss von Hirschen der Klasse III erst ab 1.8. zulässig ist, den Berufungswerber dazu veranlassen müssen, weitere verlässliche Auskünfte einzuholen. Auch gibt es keinerlei Hinweise dahingehend, dass etwaig ein behördliches Organ (Bezirksjägermeister) Herrn S jun. gegenüber Ausführungen betreffend der Erlaubtheit des Abschusses eines Hirsches der Klasse III in der Schonzeit gemacht hätte. Somit konnte Herr S jun. sich jedoch auch gegenüber dem Berufungswerber nicht darauf berufen, dass diesbezüglich etwaig der Bezirksjägermeister oder ein anderes Organ etwas gesagt hätte. Weiters ist festzuhalten, dass es weder eine Verordnung (Bescheid) der Bezirksverwaltungsbehörde betreffend des Abschusses eines Hirsches der Klasse III in der Schonzeit gibt, noch dass diesbezüglich irgendetwas in den Protokollen der Jagdgesellschaft P vom 11.3.2000 bzw. 28.4.2000 aufscheint. Etwaige Gründe, weshalb es dem Berufungswerber nicht zumutbar gewesen sei weitere Erkundigen durchzuführen, sind nicht bekannt. Die Ausführungen des Berufungswerbers konnten somit nicht zur Straffreiheit führen und hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten. Ergänzend sei erwähnt, dass ein Erkenntnis des Disziplinarrates der Steirischen Landesjägerschaft für die entscheidende Behörde keinerlei Bindungswirkung haben kann. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Der Schutzzweck der vom Berufungswerber übertretenen Norm dient unter anderem der Schaffung und Aufrechterhaltung eines ausgewogenen und gesunden Wildbestandes. So sollen Wildtiere Ruhe- und Schonungsphasen die sie für ihre Entwicklung brauchen erhalten und wird dies mit der Festlegung der Jagd- bzw. Schusszeit geregelt. Durch sein Verhalten hat der Berufungswerber gegen diesen Schutzzweck verstoßen. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von der Behörde erster Instanz wurde als erschwerend nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Einkommen netto S, Vermögen ein Einfamilienhaus zu Hälfte, Sorgepflichten für eine Person, keine Belastungen) erscheint die von der Behörde verhängte Strafe als schuldangemessen, wobei sich diese ohnedies im untersten Strafbereich bewegt. Ergänzend sei erwähnt, dass eine Anwendung des § 21 VStG insofern nicht erfolgen konnte, als weder das Verschulden des Berufungswerbers als geringfügig, noch die Folgen der Übertretung als unbedeutend anzusehen sind. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Präzisierung des Spruches des Straferkenntnisses erfolgte zur Klarstellung des Tatvorwurfes bzw. der verletzten Rechtsvorschrift.