TE UVS Steiermark 2004/03/04 30.6-52/2003

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Veröffentlicht am 04.03.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn B M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 31.03.2003, GZ.: 15.1 3500/2002, wie folgt entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von ? 300,00, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 18 Stunden Ersatzarrest, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von ?

30,00; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend präzisiert, dass Herr B M dafür verantwortlich ist, dass am 07.06.2002, Lastkraftwagenfuhren Bauschutt (Abrissmaterial wie Ziegel, Betonstücke mit Erdmaterial und Schotter vermischt) im Grenzbereich zwischen den Waldgrundstücken, je KG G, auf einer Fläche von ca. 120 m2 abgelagert wurden. Dadurch hat der Berufungswerber zu verantworten, dass eine Waldverwüstung begangen wurde.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe zumindest bis zum 07.06.2002 6 Lastkraftwagenfuhren Bauschutt (Abrissmaterial wie Ziegel, Betonstücken mit Erdmaterial und Schotter vermischt) im Grenzbereich zwischen den Waldgrundstücken, je KG G, auf einer Fläche von ca. 120 m2 abgelagert.

Hiedurch habe er eine Übertretung des § 174 Abs 1 lit a Z 3 iVm § 16 Abs 2 lit b ForstG begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von ? 365,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In seiner fristgerechten Berufung vom 07.04.2003 führte der Berufungswerber aus, dass es richtig sei, dass sechs Lastkraftwagenfuhren mit Bauschutt, Erdmaterial und Schotter vermischt im Grenzbereich zwischen den Waldgrundstücken, je KG G, irrtümlicherweise abgekippt worden seien, jedoch sofort danach wieder abgeholt und entsorgt worden seien. Die genannten sechs Lastkraftwagenfuhren seien nicht von ihm, sondern irrtümlicherweise von der Firma R abgeladen und dann sofort wieder abtransportiert und entsorgt worden. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Vorerst ist festzuhalten, dass es laut Berufungsvorbringen unbestritten ist, dass zumindest bis 07.06.2002, sechs Lastkraftwagenfuhren mit Bauschutt (Abrissmaterial wie Ziegel, Betonstücke mit Erdmaterial und Schotter vermischt) im Grenzbereich zwischen den Waldgrundstücken, je KG G, auf einer Fläche von 120 m2 abgelagert wurden . Diesbezüglich ist auszuführen, dass der genannte Bauschutt von der Baustelle S in G zu den genannten Waldgrundstücken in das Gemeindegebiet von G transportiert wurden. Der Transport des Bauschuttes selbst erfolgte durch Fahrzeuge der Firma R. Im Genaueren hatte die Firma R betreffend der Baustelle S den Auftrag, den Baugrubenaushub durchzuführen.

Diesbezüglich führte der Zeuge G in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 13.01.2004 aus, dass er als Baggerfahrer der Firma R im Juni 2002 an der Baustelle S für die Firma R tätig war. Der Berufungswerber ist dem Zeugen persönlich bekannt und war der Berufungswerber laut Aussage des Zeugen mit der Bauaufsicht betreffend der gegenständlichen Baustelle S betraut. Der Zeuge G hat über Anweisung des Berufungswerbers über mehrere Tage die einzelnen Lastkraftwagen der Firma R mit Bauschutt bzw Bauaushubmaterial beladen und wurde dieses Material zu einer Deponie gefahren. Weiters wurde Herr G vom Berufungswerber angewiesen, Wurzelstöcke, altes Holz, Bretter, Trame und auch Gestrüpp auf mehrere Lastkraftwagen zu laden und war dem Zeugen bekannt, dass die Lastkraftwagenfahrer vom Berufungswerber angewiesen wurden, zu einem bestimmten Grundstück nach G zu fahren. Über Vorlage mehrerer Fotos betreffend der tatgegenständlichen Ablagerung führte der Zeuge aus, dass er nicht glaube, dass der auf den Fotos ersichtliche Bauschutt von einer anderen Baustelle stammt, da ihm gewisse Betonteile von der Baustelle S her bekannt waren. Die Zeugen J, G und S führten in der Verhandlung am 04.03.2004 wie folgt aus: Entsprechend der Angaben des Zeugen J war dieser zum fraglichen Zeitpunkt als Lastkraftwagenfahrer bei der Firma R tätig. Im Genaueren wurde damals der vom Zeugen J gelenkte Lastkraftwagen bei der Baustelle S von einem Bagger mit Aushubmaterial beladen und wurde dieses Material in Folge vom Zeugen abtransportiert. Der Berufungswerber war damals vor Ort auf der Baustelle und hat der Zeuge J damals vom Berufungswerber jeweils die eindeutige Anweisung bekommen, wohin er mit dem aufgeladenen Material fahren soll. Der Zeuge hat damals zwei Fuhren von der Baustelle S nach G zur Tatörtlichkeit durchgeführt und dort seine Beladung am Waldrand abgeladen. Der Berufungswerber hat dem Zeugen damals die Anordnung erteilt, jeweils mit dem Lastkraftwagen nach G zu fahren und dort im tatörtlichen Bereich abzuladen. Der Zeuge hat Aushubmaterial, worunter sich neben Thujen, Stauden, Wurzelstöcken und Erde auch Ziegel und Betonstücke bzw Schotter befanden, transportiert. Der Berufungswerber war laut den Ausführungen des Zeugen eine Art Bauleiter vor Ort und hatte er die Bauführung vor Ort inne. Der Zeuge G, dieser war zum fraglichen Zeitpunkt ebenfalls als Lastkraftwagenfahrer bei der Firma R tätig, führte aus, dass er einmal mit seinem Lastkraftwagen von der Baustelle S zur Tatörtlichkeit nach G gefahren ist, wobei er Ziegelschutt, Erdmaterial und Schotter buntgemischt transportiert hat. Da dem Zeugen die Tatörtlichkeit unbekannt war, ist er damals hinter einem weiteren Lastkraftwagen, der ebenfalls Bauschutt transportierte nachgefahren, und haben beide Lastkraftwagenfahrer in Folge den Bauschutt im Bereich der Tatörtlichkeit abgeladen. Laut Ausführungen des Zeugen G hat der Berufungswerber darüber verfügen können, was mit dem jeweiligen Bauschutt bzw Aushubmaterial passiert, da er dem Baggerfahrer entsprechende Anweisungen erteilte, welches Material jeweils aufgeladen werden sollte bzw auch den jeweiligen Lastkraftwagenfahrer anwies, wohin dieser fahren sollte. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen S war dieser zum fraglichen Zeitpunkt einer der Fahrer der Firma R und führte er aus, dass er ebenfalls mit Fahrten bei der Baustelle S betraut war. Eine dieser Fahrten hat auch zur gegenständlichen Tatörtlichkeit nach G geführt. Da dem Zeugen die Tatörtlichkeit nicht bekannt war, haben ihm Kollegen über Funk die Fahrtstrecke beschrieben und hat er am Waldrand seine Fuhre abgeladen. Diese bestand aus Wurzelstöcken, Erdmaterial und Stauden, wobei sich darunter auch durchaus Schuttmaterial befunden haben kann. Laut Ausführungen des Zeugen S war der Berufungswerber damals vor Ort verantwortlich, wohin die einzelnen Fahrten mit dem Aushubmaterial gehen. So hat der Berufungswerber den Baggerfahrer angewiesen, was jeweils auf einen Lastkraftwagen aufgeladen wird und hat der Baggerfahrer dann im Auftrag des Berufungswerbers dem Zeugen S gesagt, wohin er fahren soll. Laut Ausführungen des Zeugen S hat der Baggerfahrer somit entsprechend der Weisungen des Berufungswerbers gearbeitet und sind in Folge die Lastkraftwagenfahrer entsprechend des Auftrages des Berufungswerbers jeweils mit dem Aushubmaterial gefahren. Entsprechend der Angaben aller drei Zeugen sind damals sicherlich mehrere Lastkraftwagenfuhren nach G gebracht worden. Zu den im Akt enthaltenen Fotos, welche von der gegenständlichen Waldverwüstung gemacht wurden, gaben alle drei Zeugen übereinstimmend an, dass diese die Tatörtlichkeit recht gut wiedergeben. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Fotos neben Stauden, Wurzelstöcken und Erde auch größere Mengen an Bauschutt, wie beispielsweise Ziegel, Betonstücke und auch Schottermaterial, zeigen. Der Zeuge S, dieser ist einer der Grundstücksbesitzer der gegenständlichen Tatörtlichkeit führte in der Verhandlung am 02.10.2003 aus, dass über sein Befragen, in welchem Auftrag der Bauschutt abgeladen worden sei, die Lastkraftwagenfahrer antworteten, dass dies im Auftrag des Berufungswerbers erfolgt sei. Ein Teil des Bauschuttes wurde ein paar Tage später wiederum abtransportiert. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen B in der Verhandlung am 18.09.2003 hat dieser damals über Auftrag der Gemeinde G die Erhebungen vor Ort durchgeführt. So konnte der Zeuge neben der Straße größere Mengen an Bauschutt im Wald feststellen und hat er diesbezüglich auch einige Fotos gemacht, welche zum Akt genommen wurden. Es war damals auch ein Lastkraftwagen vor Ort, der damit begonnen hat, den Bauschutt wiederum abzutransportieren (der Tag der Erhebungen war der 10.06.2002) und hat der Fahrer über Befragung angegeben, dass der Auftraggeber für den Abtransport des Bauschutts bzw dessen Entsorgung der Berufungswerber ist. Ergänzend sei erwähnt, dass laut Anzeige des Gendarmeriepostens K vom 10.06.2002 am 07.06.2002 mit der Entsorgung begonnen wurde. Die entscheidende Behörde folgt vollinhaltlich den glaubwürdigen und auch logisch nachvollziehbaren Ausführungen der einvernommenen Zeugen und ist somit davon auszugehen, dass Anfang Juni 2002 im Grenzbereich zwischen den Waldgrundstücken, je KG G, auf einer Fläche von ca. 120 m2 Aushubmaterial, bestehend aus Erdaushub, aber auch aus Bauschutt, wie Schotter, Ziegelbruch, Betonstücken, Wurzelstöcken, Gestrüpp etc., abgelagert wurde. Dieser Bauschutt stammte von der Baustelle S und wurde mittels mehrerer Lastkraftwagenfuhren zur Tatörtlichkeit transportiert. Der Berufungswerber selbst war damals mit der Bauaufsicht betreffend der Baustelle S betraut und konnte er frei über den Bauschutt bzw das Aushubmaterial verfügen. So hat er den Baggerfahrer jeweils angewiesen, welches Material auf den jeweiligen Lastkraftwagen zu laden ist bzw sind in Folge die Lastkraftwagenfahrer über Auftrag des Berufungswerbers zu den tatgegenständlichen Waldgrundstücken nach G gefahren. Dafür, dass etwaig weisungswidrig neben Erdaushubmaterial auch Bauschutt auf die Lastkraftwagen geladen bzw abtransportiert wurde, gibt es keinerlei Beweismittel und wurde ein weisungswidriges Handeln des Baggerfahrers bzw der Lastkraftwagenfahrer auch nicht behauptet. Wenn der Baggerfahrer bzw die Lastkraftwagenfahrer weisungswidrig gehandelt hätten, hätte dies überdies dem Berufungswerber im Rahmen seiner Überwachungspflicht an der Baustelle selbst auffallen müssen und hätte er umgehend dafür Sorge tragen müssen, dass der Bauschutt ordnungsgemäß entsorgt wird. Zu dem vom Berufungswerber behaupteten Irrtum betreffend der Ablagerung des gegenständlichen Bauschutts ist auszuführen, dass die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch fahrlässig begangen werden kann und ein Irrtum nicht mit einem weisungswidrigen Handeln (dieses liegt, wie bereits ausgeführt, nicht vor) gleichzusetzen ist. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein etwaiger Irrtum vorliegen könnte, da die Ablagerung des Bauschutts auf Weisung des Berufungswerbers erfolgte. Gemäß § 16 Abs 1 ForstG ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann. Gemäß § 16 Abs 2 lit d ForstG liegt eine Waldverwüstung unter anderem dann vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird. Im Regelfall wird dann von Ablagerung gesprochen werden können, wenn der Abfall mit einem Fahrzeug zum Zweck der Beseitigung in den Wald transportiert wurde. Das Waldverwüstungsverbot richtet sich gegen jedermann. Für die entscheidende Behörde steht fest, dass es sich bei den gegenständlichen Grundstück, je KG G, um Waldgrundstücke handelt, wobei dies vom Berufungswerber nicht bestritten wurde. Ebenso ist davon auszugehen, dass durch dass Ablagern von Bauschutt = Abrissmaterial, wie Ziegel, Betonstücke mit Erdmaterial und Schotter vermischt etc, auf einer Fläche von ca. 120 m2 eine Waldverwüstung begangen wurde, da Wald zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wurde. Die Ablagerung selbst erfolgte, wie ausgeführt, im Auftrag des Berufungswerbers, wobei diese Anfang Juni 2002 mittels mehrerer Lastkraftwagenfuhren durchgeführt wurde. Da im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als Tatzeitpunkt datumsmäßig nur der 07.06.2002 (zumindest bis zum 07.06.2002) aufscheint, war die Tatzeit auf den 07.06.2002 zu präzisieren, wobei aufgrund des Ermittlungsergebnisses feststeht, aber auch unbestritten ist, dass zu diesem Zeitpunkt der gegenständliche Bauschutt im gegenständlichen Ausmaß vor Ort abgelagert war. Die Ausführungen des Berufungswerbers konnten somit nicht zur Straffreiheit führen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die vom Berufungswerber übertretene Norm dient insbesondere der Walderhaltung. Durch die gegenständliche Ablagerung von Abfall = Bauschutt wurde eine Handlung gesetzt, die diesem Gebot zuwidergehandelt hat, da hiedurch eine Waldverwüstung begangen wurde. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von der Behörde erster Instanz wurde als erschwerend bzw als mildernd nichts gewertet. Es sei darauf verwiesen, dass eine Reduktion der Strafe deshalb erfolgte, da die Tatzeit nunmehr auf den 07.06.2002 eingeschränkt wurde und der Abfall relativ rasch wieder abtransportiert wurde.

Auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (da diesbezüglich keine Angaben gemacht wurden, wird das Einkommen mit monatlich ? 1.100,00 geschätzt bzw angenommen, dass der Berufungswerber kein Vermögen und keine Sorgepflichten hat) erscheint die nunmehr verhängte Strafe als schuldangemessen, wobei sich diese bei einem Strafrahmen von bis zu ? 7.270,00 ohnedies im untersten Strafbereich bewegt. Auch soll die Strafe den Berufungswerber wirksam vor weiteren Übertretungen der gleichen Art abhalten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Waldverwüstung Bauschutt ablagern unmittelbarer Täter Bauleiter Weisungsbefugnis Irrtum
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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