TE UVS Steiermark 2000/08/07 30.5-41/1999

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Veröffentlicht am 07.08.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung der Frau R W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz vom 1.4.1999, GZ.: A 17-St-3.457/98-2, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen.

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über die Berufungswerberin gemäß § 19 VStG eine Strafe von S 500,-- (EUR 36,34), im Uneinbringlichkeitsfall ein Tag Ersatzarrest, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 50,-- (EUR 3,63); dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem im Spruch angeführten Straferkenntnis wurde R W eine Übertretung des § 118 Abs 2 Z 2 iVm § 19 Z 4 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (im Folgenden Stmk. BauG) unter

Zugrundelegung des nachstehenden Sachverhaltes angelastet:

Sie haben vom 29.6.1998 bis 19.7.1998 auf dem GrstNr, EZ, KG, G, L-S-Gasse, den bestehenden Zaun entfernt und einen Holzfertigteilgeflechtzaun in einer Höhe von 1,80 m und einer Länge von 104 m errichtet, ohne behördliche Bewilligung."

Hiefür wurde gemäß § 118 Abs 2 z 2 leg cit eine Geldstrafe von S 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Dagegen richtet sich die Berufung vom 18.5.1999.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei

seiner Entscheidung von nachstehenden Erwägungen

ausgegangen:

Der vorangeführte angelastete Sachverhalt blieb unbestritten und wurde bei einer baubehördlichen Erhebung am 5. August 1998 festgestellt. Festgehalten wurde vom erhebenden Organ der belangten Behörde, dass die inkriminierten Arbeiten zwischen der

27. und 29. Kalenderwoche des Jahres 1998 durchgeführt worden seien. Dieser Sachverhalt wurde der Berufungswerberin mit Strafverfügung vom 16. 9.1998 vorgeworfen und wies diese in ihrem Einspruch vom 12.10.1998 darauf hin, die Zaunanlage sei bereits im Dezember 1967 erstmalig bewilligt worden. Die bestehende Anlage sei lediglich, was die Höhe betrifft, verändert worden und sei nach Kenntnislage der Bewilligungspflicht unverzüglich ein entsprechendes Ansuchen eingebracht worden. Diese Angaben wurde, wie aus dem Akt hervorgeht, insoferne bestätigt, als ein mit 23.9.1998 datiertes Ansuchen bei der Behörde eingelangt ist, wobei, wie aus dem Aktenvermerk vom 1. Februar 1999 hervorgeht, eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wurde. Darauf wurde im angefochtenen Straferkenntnis hingewiesen.

In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der verfahrensgegenständliche Zaun auf Grund seiner Höhe von 1,80 m der Bewilligungspflicht entsprechend der Bestimmung des § 19 Z 4 des Stmk. BauG unterliegt, wonach ab einer Höhe von 1,50 m von einem baubewilligungspflichtigen Vorhaben auszugehen ist.

Die Berufungswerberin kann sich nicht schuldbefreiend auf eine Unkenntnis dieser Bestimmung berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedermann, der eine bauliche Anlage errichtet - und dazu zählt nach der angeführten Bestimmung eine Einfriedung gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen, die jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,50 m bewilligungspflichtig ist - zuzumuten, sich die Kenntnis der einschlägigen Bauvorschriften zu verschaffen (VwGH 9.6.1994, 92/06/0214).

Daran vermögen auch die von der Berufungswerberin in ihrer Berufung ins Treffen geführten Umstände nichts zu ändern, wonach in allen gängigen Baumärkten derartige Sichtschutzelemente in der betreffenden Höhe angeboten werden, ohne dass Kunden auf die Bewilligungspflicht aufmerksam gemacht werden. Ebenso vermag der Einwand der Berufungswerberin, sie sei auf diese Art der Umzäunung, die in ihrer unmittelbaren Umgebung bestehe, aufmerksam gemacht worden, an der bestehenden Bewilligungspflicht bzw. daran etwas zu ändern, dass die Errichtung einer derartigen baulichen Anlage ohne Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Die von der Berufungswerberin in ihrer Verantwortung angeführte Lärmbelästigung und Luftbelastung, gegen die sie sich gegen die Errichtung der gegenständlichen Umzäunung schützen habe wollen, stellt lediglich eine Argumentation dar, die in einem Bewilligungsverfahren vorzubringen und gegebenenfalls von der Behörde in ihre Erwägungen einzubeziehen ist.

Dem Berufungsbegehren konnte somit dem Grunde nach nicht

entsprochen werden.

Zur Strafbemessung ist noch auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 118 Abs 2 Z 2 Stmk. BauG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen ist, wer Vorhaben gemäß § 19 und § 20 leg cit ohne die erforderliche Genehmigung ausführt.

Wie bereits ausgeführt, ist die Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage bewilligungspflichtig und hat die Berufungswerberin dadurch, dass sie von der Errichtung des gegenständlichen Zaunes in einer Höhe, die mit 1,80 m 30 cm über die Höhe liegt, welche von der Bewilligungspflicht noch nicht umfasst gewesen wäre, gegen den Schutzzweck dieser gesetzlichen Bestimmung verstoßen, die gewährleisten soll, dass die Baubehörde im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens die zu wahrenden öffentlichen Interessen, wie der Schutz des Landschafts- oder Ortsbildes wahrnimmt.

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Auf Grund der Aktenlage kann festgestellt werden, dass ein Erschwerungsgrund nicht vorliegt, zu berücksichtigen war jedoch der Milderungsgrund der Unbescholtenheit und wurde unter Berücksichtigung dieses mildernden Umstandes sowie der von der Berufungswerberin in ihrer Berufung vorgebrachten Argumente, die, wie ausgeführt, zwar nicht geeignet waren, ein Verschulden in der Form einer Fahrlässigkeit auszuschließen, jedoch im Zusammenhalt damit, dass die Berufungswerberin unverzüglich ein entsprechendes Ansuchen eingebracht hat, eine mildere Bestrafung rechtfertigten. Diese herabgesetzte Strafhöhe wäre auch unter Annahme schwieriger persönlicher Verhältnisse angepasst, sodass eine diesbezügliche Erhebung - die Berufungswerberin hat im erstinstanzlichen Verfahren keine Angaben über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht - unterbleiben konnte.

Schlagworte
Zaun Bewilligungspflicht Rechtsirrtum Entschuldigungsgrund
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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