RS UVS Kärnten 2003/01/02 KUVS-1997/2/2002

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Veröffentlicht am 02.01.2003
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Rechtssatz

Eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organes kann für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein, doch muss die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein, um Straflosigkeit nach § 5 Abs 2 VStG bewirken zu können. Bei einem "Museumskassenbeamten" handelt es sich nicht um ein behördliches Organ, das zur Beurteilung von Fragen des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes zuständig wäre. Vertraut nun der Beschuldigte der Äußerung des Museumskassenbeamten - dieser erklärte, eine Parkzeitüberschreitung von 12 Minuten werde bei Gästen nicht geahndet - so nimmt der Beschuldigte zumindest fahrlässig eine Verletzung der Parkgebührenvorschriften in Kauf.

Schlagworte
Parkgebühren, Parken, Halten, Kurzparkzone, gebührenpflichtige Kurzparkzone, Museumskassenbeamter, Museumsbeamter, Abgabenpflicht, behördliches Organ
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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