Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn M U M, J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 21.1.2000, GZ.: 15.1 1998/7201, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen.
Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe wird der Berufung Folge gegeben und diese mit S 500,-- (EUR 36,34) (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 19 VStG neu bemessen. Dadurch reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz auf S 50,-- (EUR 3,63).
Die Strafe und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz sind binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 19.9.1998, um
21.45 Uhr bis 22.30 Uhr, in Judenburg, Herrengasse Nr. 3, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN"
gehalten.
Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 24 Abs 1 lit a StVO verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 700,-- (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt. Dagegen richtet sich die als rechtzeitig gewertete Berufung, welche über Aufforderung gemäß § 13 AVG damit begründet wurde, dass der Berufungswerber am betreffenden Abend von seinem Parkplatz weggefahren sei, jedoch nach einigen Metern auf der Straße ohne Benzin stehen geblieben sei und um den Verkehr nicht zu gefährden, habe er das Fahrzeug an den Straßenrand geschoben. Er habe eine Bekannte angerufen, die ihm einen Benzinkanister gebracht hätte, da auch die nächste Tankstelle bereits geschlossen gewesen sei. Danach sei er weggefahren.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unter Hinweis auf § 51 e Abs 3 VStG entfallen, nachdem im bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden ist und die Durchführung einer Verhandlung weder zur Beurteilung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erforderlich war noch vom Berufungswerber beantragt wurde.
Fest steht, dass das Fahrzeug, durch den Berufungswerber, am 19.9.1998 zwischen 21.45 Uhr und 22.30 Uhr in der Herrengasse 3 im Bereich des verordneten "Halten und Parken verboten" abgestellt worden war. Zu den Rechtfertigungsgründen des Berufungswerbers, dass ihm der Treibstoff ausgegangen sei, ist in rechtlicher Beurteilung Nachstehendes auszuführen:
Gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13 b verboten. Gemäß § 2 Abs 1 Z 26 StVO versteht man unter "Anhalten", dass durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene zum Stillstandbringen eines Fahrzeuges. Hingegen ist unter "Halten" gemäß § 2 Abs 1 Z 27 leg cit eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62) zu verstehen. Der Berufungswerber bringt nunmehr vor, dass sein Fahrzeug sozusagen erzwungenermaßen, mangels Treibstoff, zum Stillstand gebracht wurde. Er hat sein Fahrzeug somit, seiner Behauptung nach, nicht gehalten sondern angehalten. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Anhalten gerechtfertigt ist, ist generell ein strenger Maßstab zu Grunde zu legen. Wichtige Gründe für das Anhalten können sich aus dem Zustand des Lenkers oder des Fahrzeuges ergeben. Dabei kann als wichtiger Umstand nur ein plötzlich auftretendes, die ordnungsgemäße Bedienung oder Weiterführung des Fahrzeuges hinderndes Ereignis angesehen werden. Ein erzwungener wichtiger Umstand liegt dann nicht vor, wenn nicht alles zur Vermeidung einer durchaus vorhersehbaren Zwangslage vorgekehrt wurde. Ein strafloses Anhalten liegt daher dann nicht vor, wenn der Fahrzeuglenker durch das Unterlassen eines rechtzeitigen Tankens den Stillstand des Motors selbst herbeigeführt hat (VwGH 25.1.1980, 234/80). Es ist ein Leichtes für jeden Fahrzeugbesitzer beim Starten des Motors die Tankuhr zu beobachten und so den Stand der Tankfüllung zu kontrollieren. Das Ereignis war daher für den Berufungswerber vorhersehbar und wäre es ihm auch möglich gewesen den plötzlichen Stillstand des Fahrzeuges abzuwenden. Es liegt daher kein "Anhalten" im Bereich des Verbotszeichens § 52 Z 13b vor. Dem Berufungswerber ist es daher nicht gelungen mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 VStG darzulegen, sodass er das von ihm gesetzte Verhalten auch zu verantworten hat.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Die Bestimmungen des § 24 StVO 1960 über die Halte- und Parkverbote dienen einerseits der Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs und andererseits der Ordnung des ruhenden Verkehrs.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Erstbehörde hat sechs Vorstrafen als erschwerend gewertet. Tatsache ist, dass auf Grund der Strafkartei ersichtlich ist, dass zwei einschlägige Verwaltungsvorstrafen im Beobachtungszeitraum der letzten fünf Jahre in der Verwaltungsstrafkartei festgehalten sind. Beide Bescheide tragen jedoch das Datum 31.5.1999, sodass zum Tatzeitpunkt am 19.9.1998 keine einschlägige Verwaltungsvorstrafe vorgelegen hat. Es sind daher keine Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Milderungsgründe liegen ebenfalls nicht vor. Als Verschulden liegt Fahrlässigkeit vor, wie bereits oben dargelegt, indem der Berufungswerber nicht rechtzeitig seine Tankuhr überwacht hat und Vorsorge getroffen hat. Auch unter der Annahme, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers äußerst ungünstig sind, war daher die Strafe, insbesondere im Hinblick auf die fehlenden einschlägigen Vorstrafen, spruchgemäß herabzusetzen.