Rechtssatz: § 134 Abs.2a KFG 1967 idF BGBl. Nr. 654/1994 ist mit dem Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft getreten, sohin am 1. Jänner 1995. Demnach ist bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen bei einer Überschreitung der im § 4 Abs.7a genannten Gewichte bis zu einer Höhe von 5 vH, gerundet auf volle 1.000 kg, gemäß § 21 VStG vorzugehen. Das heißt nicht, daß im gegenständlichen Fall die Bestimmungen über die höchstzulässigen Gesamt... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Abschuß von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer- und Birkwild ist nur auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschußplanes zulässig. Die im Abschußplan für Schalenwild festgesetzten Abschußzahlen dürfen weder unter- noch überschritten werden. Die im Abschußplan für Auer- und Birkwild festgesetzten Abschußzahlen dürfen unterschritten werden (§ 50 Abs.1 Oö. JagdG). Die Nichterfüllung des Abschußplanes ist ein Ungeho... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist. Nach Abs.3 liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 qualifiziert die berechtigungslose Ausübung eines Gewerbes, da... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt L vom 16.3.1992, GZ, wurde die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Erweiterung durch Errichtung einer Abfüllerei für Lacke und Lösungsmittel und eines Leergebindelagers unter Vorschreibung von Auflagen erteilt, so ua: "30. Hinsichtlich der Abfüll- und Verpackungsmaschinen sind die Vorschriften der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, "Sicheres Arbeiten in der Lackindustrie", ZH 1/233, einzuhalten." B... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 24.7.1993 um 22.25 Uhr in Pertlstein, auf der Bundesstraße 57, aus Richtung Fehring kommend, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen FB.. (PKW) die Nebelschlußleuchte eingeschalten gehabt, obwohl keine wettermäßige Beeinträchtigung der Sicht gewesen sei. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 99 abs 5 KFG wurde über den Berufungswerber unter Hinweis auf die einschlä... mehr lesen...
Rechtssatz: Nebelschlußleuchten dürfen nach § 99 Abs 5 KFG nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel oder dergleichen verwendet werden. Daher kann die möglicherweise vorschriftswidrige Verwendung von Fernlicht durch einen zweiten (Verkehrs-)teilnehmer die vorschriftswidrige Verwendung der Nebelschlußleuchte nicht entschuldigen, auch wenn mit der (nur kurzfristigen) Verwendung der Nebelschlußleuchte auf eine durch das Fernlicht entstandene, nicht einmal Schrittgeschwindigkeit ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird - aus welchen Gründen immer - anläßlich der Beanstandung an Ort und Stelle der angebotene Strafbetrag - vorliegend S 500,-- - nicht bezahlt, so ist die Behörde - nach Erstattung einer Anzeige - in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist. Für die Behörde gilt daher in diesem Falle nicht das ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 5 a Stmk. Veranstaltungsgesetz dadurch begangen zu haben, daß er auf dem Standort Gasthaus S. in B. Nr. 20, am 22.2.1994, den Geldspielapparat mit der Geräte Nr. 2190101, SV. Nummer nicht vorhanden, Marke Videomat Super 100, aufgestellt und betrieben habe, ohne im Besitz einer behördlichen Bewilligung zu sein. Hiefür wurde über den Berufungswerber gemäß § 37 Abs 1 leg. cit. eine Geldstra... mehr lesen...
Rechtssatz: Spielapparate dürfen gemäß § 5 a Abs 1 Stmk. Veranstaltungsgesetz nur auf Grund einer Bewilligung aufgestellt und betrieben werden. Eine behördliche Bewilligung zum Aufstellen und Betrieb eines Spielapparates wird jeweils nur für den im Bewilligungsbescheid unter Anführung der Art des Spielapparates, Marke, Type sowie Gerätenummer näher bezeichneten Spielapparat erteilt. Die auf Grund einer behördlichen Bewilligung ausgehändigte Plakette weist ebenfalls eine genaue Gerätebezeic... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte mit dem Straferkenntnis vom 01.02.1995, Zl 3-****-94, den Beschuldigten der Übertretung des 1. §16 Abs1 litc iVm §99 Abs3 lita StVO, 2. §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO, für schuldig und verhängte über ihn gemäß §99 Abs3 lita StVO zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) und zu Punkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden), weil er als Lenker des PKW mit dem ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: 84 km/h statt 50 km/h) mußte der Berufungswerber die Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes ernstlich für möglich halten und sich offensichtlich mit ihr abgefunden haben, sodaß bedingter Vorsatz vorliegt. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen BA.. (LKW) zur Last gelegt, er habe das oben genannte Fahrzeug am 22.12.1993 um 7.13 Uhr, in Arnoldstein, Südautobahn A 2, Baukilometer 378,000, Fahrtrichtung Italien gelenkt, obwohl das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 38 t um 4.640 kg überschritten worden sei. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 A... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der vorliegenden Überladung nach § 102 Abs 1 i.V. mit § 101 Abs 1 lit a KFG (Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes eines Sattelkraftfahrzeuges von 38 t um 4,640 t) mußte festgestellt werden, daß der Berufungswerber über keine ausreichenden Kenntnisse oder über Unterlagen verfügt, die ihn in die Lage versetzen könnten, das zu transportierende Nadelschnittholz im Hinblick auf das spezifische Gewicht (trocken, mittelfeucht, feucht) einschätzen zu können. Das Bewe... mehr lesen...
Beachte VwSen-220701 v. 3.11.1994 Rechtssatz: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9.3.1989, Wa-XX, wurde der V-A S L GesmbH u.a. aufgrund des § 32 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Abwasserbeseitigungsanlagen für die neue Bandbeschichtungsanlage im Bereich des Kaltwalzwerkes 2 und zur Ableitung der anfallenden Betriebsabwässer über die werksinterne Kanalisation zur Kanalisation der S-Stadtbetriebe L GesmbH und weiter zu... mehr lesen...
Rechtssatz: Unbestritten ist, daß die verfahrensgegenständliche Lehmgrube keine bewilligte Abfallbehandlungsanlage ist, und zwar weder eine Deponie noch ein Zwischenlager. Fest steht weiters, daß im vorgeworfenen Tatzeitraum die Lehmgrube ebenso wie die alte Ziegelei nicht dem Bw gehörte, sondern Herrn Ing. XX. Der Bw hatte die Gebäude der Ziegelei sowie die dazugehörigen Manipulationsflächen lediglich gemietet. Den Abbruch des Schlotes, des Tunnelofens und anderer Gebäudeteile sowie die v... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Ansicht der Erstbehörde ist insofern zu folgen, als der Aufenthalt des Berufungswerbers nach negativ rechtskräftiger Erledigung seines Asylantrages und damit zumindest bis zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH - also vom 18. Juli 1995 bis zur Zustellung des die aufschiebende Wirkung zuerkennenden Beschlusses des VwGH, AW 95/01/0233-3, vom 27. September 1995 - wegen Wegfalles des vorläufigen Aufenthaltsrechtes rechtswidrig war. Dem vom Berufungswerber zit. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Beurteilung der vom Arbeitsinspektorat angezeigten Verwaltungsübertretungen ist zunächst zu klären, ob die Arbeitszeitkarten der einzelnen Arbeitnehmer, die dem unabhängigen Verwaltungssenat in Kopie zur Einsichtnahme vorlagen, die tatsächliche Arbeitszeit im Sinne des KJBG bzw. des Arbeitszeitgesetzes (im folgenden kurz: AZG) wiedergeben, wie dies das Arbeitsinspektorat behauptet hat, oder ob von der dort ausgewiesenen Arbeitszeit - im Sinne der Rechtfertigung der Beschuld... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Abschuß von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes), von Auer- und Birkwild ist nur auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschußplanes zulässig. Die im Abschußplan für Schalenwild festgesetzten Abschußzahlen dürfen weder unter- noch überschritten werden. Die im Abschußplan für Auer- und Birkwild festgesetzten Abschußzahlen dürfen unterschritten werden (§ 50 Abs.1 O.ö. JagdG). Die Nichterfüllung des Abschußplanes ist ein Ungehorsam... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte einen Betrieb eröffnet und Arbeitnehmer beschäftigt, übernimmt er dabei auch die Pflicht, entsprechende Erkundigungen maßgebender Stellen einzuholen. Bei Arbeitnehmerschutzvorschriften wird dies in erster Linie das Arbeitsinspektorat sein. Der Beschuldigte trat jedoch mit dem Arbeitsinspektorat nie in Kontakt. Damit unterließ er aber die allererste und wichtigste Maßnahme, die zur Einhaltung der Bestimmung des § 8 Abs 1 AAV (Vorschreibungen hinsichtlich de... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der belangten Behörde, die in der
Begründung: des angefochtenen Straferkenntnisses die als verletzt unterlegten Rechtsvorschriften wiedergegeben und die Beurteilung der Rechtsfrage gerade noch hinreichend zusammengefaßt dargestellt hat, hält der unabhängige Verwaltungssenat die objektive Tatseite in diesem Fall für erfüllt. Weil weiters die strafrechtliche Verantwortlichkeit unstrittig und auch die Schuldseite erfüllt ist - vorliegend wurde ein Ungehorsamsdelikt verwirklicht... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 28 Abs.1 des Arbeitzeitgesetzes (kurz: AZG), BGBl. Nr.461/1969 idF BGBl. Nr.647/1987 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Gemäß § 3 Abs.1 leg.cit.... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Bewußt fahrlässig handelt derjenige, der zwar daran denkt, daß sein Verhalten ein tatbildmäßiges Unrecht verwirklichen könne, dieses jedoch nicht herbeiführen will, wenngleich er es für möglich hält. Im Falle der unbewußten Fahrlässigkeit verkennt der Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, daß er einen tatbildmäßigen... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit seinem Vorbringen bestreitet der Berufungswerber, Lenker gewesen zu sein und den objektiven Tatbestand dieser als Ungehorsamsdelikt zu qualifizierenden Verwaltungsübertretung gesetzt zu haben. Beweise hiefür legte er nicht vor. Er benannte nicht einmal jene Person, die das Fahrzeug seiner Behauptung nach gelenkt haben könnte. Es ist unter dem Blickwinkel des § 5 VStG zu prüfen, ob den Beschuldigten im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Verpflichtung trifft, sich freizubeweis... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Berufungswerber zur Übertretung nach § 5 Abs 1 Stmk KehrO vorbringt, daß im Sägewerk eine Kehrung nach einem festen Kehrplan nicht möglich sei, da die Trockenkammern unterschiedlich in der Endtrocknung seien und daher die Heizung nicht beliebig abgestellt werden könne, ohne daß im Schnittholz große Trockenschäden wie Risse, Verblauungen und Verschalungen entstehen würden, so wird dem entgegengehalten, daß die Ursache für derart begründete Verhinderungen der festgelegte... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.d WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Abs.4 oder 5 strengerer Strafe unterliegt, und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs.1 treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkt. Nach § 31 Abs.1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen und Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit ... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe als Komplementär und somit zur Vertretung nach außen Berufener der G GmbH & Co KG zu verantworten, daß diese Gesellschaft vom 6.9.1994 bis 9.12.1994 in Wien, R-Lände, das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets, durch den entgeltlichen Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken, sowie die entgeltliche Verabreichung von kalten angerichteten und warmen Speisen a... mehr lesen...
Beachte Aufgehoben durch VwGH vom 27. Februar 1996, Zl 95/04/0212 siehe Ersatzbescheid UVS-04/V/33/2/96 vom 11. Juli 1996 Rechtssatz: Die bloße Lieferung von Fertigprodukten von einem Betrieb, wo eine GesmbH & Co KG die - durch eine vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckte - Tätigkeit der Erzeugung von tiefgekühlten Halbfertig- und Fertigprodukten in Form eines Industriebetriebes ausübt, an einen Ort (in einem anderen Bundesland), wo diese Gesellschaft unbefugt gastgewerbliche Tät... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt. Nach § 32 Abs.1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs.2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewil... mehr lesen...
Rechtssatz: Es steht außer Frage, daß durch die Verwendung als Kfz-Abstellplatz Belästigungen der Nachbarn durch Lärm und Geruch iSd § 74 Abs.2 GewO 1973 hervorgerufen werden können. Die Erweiterung der gewerblichen Betriebsanlage des Berufungswerbers um die gegenständlichen Kfz-Abstellflächen stellt sohin eine genehmigungspflichtige Änderung dar und es ist das Betreiben dieser geänderten Betriebsanlage ohne gewerbebehördliche Bewilligung gemäß der obzitierten Strafnorm nicht zulässig. Wen... mehr lesen...
Begründung: Auf Grund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk und nach ergänzenden Ermittlungen erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, das nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angefochtene Straferkenntnis vom 21.11.1994, dessen
Spruch: wie folgt lautet: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes -... mehr lesen...