RS UVS Oberösterreich 1995/10/24 VwSen-280115/11/Ga/La

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Rechtssatz

Mit der belangten Behörde, die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die als verletzt unterlegten Rechtsvorschriften wiedergegeben und die Beurteilung der Rechtsfrage gerade noch hinreichend zusammengefaßt dargestellt hat, hält der unabhängige Verwaltungssenat die objektive Tatseite in diesem Fall für erfüllt. Weil weiters die strafrechtliche Verantwortlichkeit unstrittig und auch die Schuldseite erfüllt ist - vorliegend wurde ein Ungehorsamsdelikt verwirklicht; bei gegebener Tatbestandsmäßigkeit hätte daher die Berufungswerberin, weil Anhaltspunkte, die an ihrem Verschulden zweifeln lassen, nicht vorliegen, gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG der gesetzlichen Schuldvermutung durch eigenes initiatives Vorbringen entgegenzuwirken gehabt; ein solches Vorbringen unterblieb jedoch - , ist die Straffolge aus allen diesen Gründen zu Recht ausgesprochen worden.

Die dagegen erhobenen Einwände der Berufungswerberin sind nicht geeignet, das Straferkenntnis abzuwehren:

So ist der Einwand der Verfolgungsverjährung einerseits aktenwidrig, weil schon nicht geleugnet werden kann, daß die oben zit. Strafverfügung GZ. als nach der Aktenlage erste Verfolgungshandlung nicht nur rechtzeitig vor Ablauf der hier sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist hinausgegeben (dies würde schon genügen), sondern der Berufungswerberin auch eigenhändig zugestellt und von ihr am 22. Februar 1994 persönlich übernommen worden ist. Damit aber ist die Rechtzeitigkeit dieser Verfolgungshandlung jedenfalls gewahrt.

Der Einwand ist andererseits auch ungeeignet, weil nicht dargetan wird, warum der Strafverfügung nach Meinung der Berufungswerberin die Eignung zur Verjährungsunterbrechung gemangelt haben soll. Der unabhängige Verwaltungssenat hält fest, daß die Tatanlastung der Strafverfügung in diesem Fall - entgegen der diesbezüglich bloß pauschalen Behauptung der Berufungswerberin - konkret genug iSd § 44a Z1 VStG und der hiezu ständigen Rechtsprechung des VwGH, somit also tauglich zur Verjährungsunterbrechung gewesen ist. Auch der weitere Einwand, wonach die Berufungswerberin "die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen" habe, verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Mit dem Vorbringen nämlich, daß die Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit einzelner Mitarbeiterinnen gemeinsam mit (von ihr so bezeichneten) "Tagesberichten" geführt werde und daher ein Einsichtsrecht des Arbeitsinspektorats "in derartige vertrauliche Geschäftsunterlagen" nicht bestehe, weshalb ihre Anweisung, in diese Unterlagen keine Einsicht zu gewähren, zu Recht erfolgt sei, verkennt die Berufungswerberin die hier maßgebliche Rechtslage und auch, was "Sache" iSd § 66 Abs.4 AVG (iVm § 24 VStG) des angefochtenen Straferkenntnisses ist. Die Einsicht in vertrauliche Geschäftsunterlagen ist vorliegend nämlich weder vom Arbeitsinspektorat verlangt noch von der belangten Behörde als Sachverhaltselement dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegt worden.

Sollte dieser Einwand allerdings so zu verstehen sein, daß die Berufungswerberin der Auffassung anhängt, sie könne sich der gesetzlichen Einsichtsgewährungspflicht in Aufzeichnungen betreffend den Arbeitnehmerschutz durch manipulative Verquickung dieser Aufzeichnungen mit behauptetermaßen vertraulichen (nicht der Einsicht durch das Arbeitsinspektorat unterliegenden) Geschäftsunterlagen entwinden, so wäre ihr dadurch ein grober Sorgfaltsmangel vorzuwerfen. Auf der Hand liegend verlangt es nämlich schon die gewöhnliche Sorgfaltsübung der Arbeitgeberin, die hier erfaßten Unterlagen zum Arbeitnehmerschutz bürotechnisch so zu organisieren, daß dem Einsichtsverlangen des Arbeitsinspektorats im gesetzlich bestimmten Umfang ohne weiteres entsprochen werden kann. Die Geltendmachung eines entschuldigenden Rechtsirrtums ist mit diesem Einwand jedenfalls nicht gelungen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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