Wenn der Berufungswerber zur Übertretung nach § 5 Abs 1 Stmk KehrO vorbringt, daß im Sägewerk eine Kehrung nach einem festen Kehrplan nicht möglich sei, da die Trockenkammern unterschiedlich in der Endtrocknung seien und daher die Heizung nicht beliebig abgestellt werden könne, ohne daß im Schnittholz große Trockenschäden wie Risse, Verblauungen und Verschalungen entstehen würden, so wird dem entgegengehalten, daß die Ursache für derart begründete Verhinderungen der festgelegten Kehrung dennoch im Verfügungsbereich des Berufungswerbers liegt und es daher an ihm liegt, den Rauchfangkehrer jeweils davon in Kenntnis zu setzen und kurzfristig einen neuen Kehrtermin zu vereinbaren. Der Berufungswerber irrt, wenn er vermeint, daß es Aufgabe des Rauchfangkehrers sei, einen monatelang im voraus festgelegten Kehrtermin wiederholt kurzfristig telefonisch abzusichern bzw. neu festzulegen.