RS UVS Niederösterreich 1996/01/02 Senat-BL-95-414

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Veröffentlicht am 02.01.1996
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Rechtssatz

Bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: 84 km/h statt 50 km/h) mußte der Berufungswerber die Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes ernstlich für möglich halten und sich offensichtlich mit ihr abgefunden haben, sodaß bedingter Vorsatz vorliegt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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