Die bloße Lieferung von Fertigprodukten von einem Betrieb, wo eine GesmbH & Co KG die - durch eine vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckte - Tätigkeit der Erzeugung von tiefgekühlten Halbfertig- und Fertigprodukten in Form eines Industriebetriebes ausübt, an einen Ort (in einem anderen Bundesland), wo diese Gesellschaft unbefugt gastgewerbliche Tätigkeiten ausübt, stellt allein einen solchen Zusammenhang der gewerberechtlich nicht gedeckten Tätigkeit mit der durch die vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeit nicht dar, daß dafür der gewerberechtliche Geschäftsführer gemäß § 370 Abs 2 GewO 1994 verantwortlich wäre.