Wenn der Beschuldigte einen Betrieb eröffnet und Arbeitnehmer beschäftigt, übernimmt er dabei auch die Pflicht, entsprechende Erkundigungen maßgebender Stellen einzuholen. Bei Arbeitnehmerschutzvorschriften wird dies in erster Linie das Arbeitsinspektorat sein. Der Beschuldigte trat jedoch mit dem Arbeitsinspektorat nie in Kontakt. Damit unterließ er aber die allererste und wichtigste Maßnahme, die zur Einhaltung der Bestimmung des § 8 Abs 1 AAV (Vorschreibungen hinsichtlich der Beschaffenheit von Arbeitsräumen) erforderlich gewesen wäre. Es trifft durchaus zu, daß die Vermieterin den Beschuldigten in seinem guten Glauben bestärkte bzw. ihm zusagte, daß das Objekt unter Wahrung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften errichtet wird. Eine solche Zusage oder Versicherung von dieser Seite her schließt aber das Verschulden des Arbeitgebers nicht aus, weil diese Zusage nicht von kompetenter Stelle gegeben wurde. Auch wenn die Architektengruppe ATP dem Beschuldigten in Aussicht stellte, daß in Sachen natürlicher Belichtung und Blick ins Freie eine gemeinschaftliche bauliche Genehmigung durch die ATP herbeigeführt würde, entschuldigt dies den Beschuldigten nicht, weil er es unterlassen hat, auf die Einhaltung dieser Zusage zu drängen, bzw. sich nach dem Stand der Bemühungen zu erkundigen.
Bereits bevor er sich durch einen Mietvertrag bindet, hätte der Beschuldigte die Eignung des Mietobjektes als Arbeitsraum abklären müssen, weswegen sein Vorbringen, daß er keine Einflußmöglichkeit darauf gehabt habe, wie das Bestandobjekt baulich ausgestattet wird, verfehlt ist. Der Beschuldigte durfte auch auf die Auskünfte des Betreibers des ECE nicht ohne weiteres vertrauen. Sollte es durch die Vermieterin Zusagen gegeben haben, daß das Bauvorhaben auch dem § 8 Abs 1 AAV genügt, hätte sich der Beschuldigte von der Erfüllung der Zusage vor Verwendung des Geschäftslokales als Arbeitsraum überzeugen müssen(vgl. Rechtssatz UVS Stmk 31.10.1994, 30.7- 43/93-4).