RS UVS Kärnten 1996/01/24 KUVS-82-83/1/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird - aus welchen Gründen immer - anläßlich der Beanstandung an Ort und Stelle der angebotene Strafbetrag - vorliegend S 500,-- - nicht bezahlt, so ist die Behörde - nach Erstattung einer Anzeige - in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist. Für die Behörde gilt daher in diesem Falle nicht das Verbot der reformatio in peius.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten