Unbestritten ist, daß die verfahrensgegenständliche Lehmgrube keine bewilligte Abfallbehandlungsanlage ist, und zwar weder eine Deponie noch ein Zwischenlager.
Fest steht weiters, daß im vorgeworfenen Tatzeitraum die Lehmgrube ebenso wie die alte Ziegelei nicht dem Bw gehörte, sondern Herrn Ing. XX. Der Bw hatte die Gebäude der Ziegelei sowie die dazugehörigen Manipulationsflächen lediglich gemietet. Den Abbruch des Schlotes, des Tunnelofens und anderer Gebäudeteile sowie die vorgeworfene Ablagerung des Bauschuttes führte aber der Bw durch, im Einvernehmen mit dem Eigentümer, jedoch ohne baubehördlicher bzw abfallbehördlicher Bewilligung.
Nach § 2 Abs.1 O.ö. AWG sind Abfälle bewegliche Sachen,
1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
2. deren geordnete Sammlung und Abfuhr (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 8) geboten ist. Aus dem Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.1.1994, GeXX, dessen Erlassung der Bw mit seiner Eingabe vom 31.8.1993 begehrt hatte, ist ersichtlich, daß es sich bei dem gegenständlichen in der Lehmgrube gelagerten Ziegelabbruch der Trockenkammern und Tunnelöfen um nicht gefährlichen Abfall im Sinne des § 2 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG handelt. Aus der Präambel zu diesem Spruch geht hervor, daß das "im Zuge statischer Vorbereitungsarbeiten angefallene Abbruchmaterial, und zwar der Ziegelabbruch der Trockenkammern und Tunnelöfen der ehem. Ziegelei XX, in der anrainenden Lehmgrube als Hangabstützung gelagert wurde". Daraus steht aber fest, daß das verfahrensgegenständliche Bauschuttmaterial Abfall war.
Der Bw verantwortet sich in seiner Berufung damit, daß er das gegenständliche Material nicht abgelagert, sondern lediglich "zwischengelagert" hätte.
Diese Behauptung stellte sich im durchgeführten Verfahren als Schutzbehauptung heraus:
Alle Zeugen, die die Bauschuttaufbringung an Ort und Stelle gesehen hatten, nämlich der Gemeindebeamte, der Gendarmeriebeamte und auch die Amtssachverständige für Abfallwirtschaft, äußerten vor dem unabhängigen Verwaltungssenat übereinstimmend die Ansicht, daß die Art der Materialaufbringung den Eindruck erweckte, daß es dort endgültig abgelagert werden sollte. Zur Begründung dieser Ansicht wurde vorgebracht, daß die Aufbringung an einem Hang erfolgte und diese Stelle ca. 300-400 m von der Baustelle entfernt war; für ein Zwischenlager bzw zur Sortierung besser geeignete Plätze wären viel näher gelegen. Die Aufbringungsstelle des Bauschuttes war überdies nur über unwegsames Gelände erreichbar. Durch die Aufbringung am Hang (die Schüttung erfolgte zum Teil auch von oben herab, und zwar von der Gemeindestraße) war eine spätere Sortierung und Trennung nur mehr erschwert möglich. Schließlich hatte der Bw in seinem Antrag vom 31.8.1993 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides selbst von einer Verwendung des Abbruchmaterials zur "Hangabstützung" gesprochen. In der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hat der Rechtsvertreter des Bw diese Absicht bekräftigt, indem er darauf hinwies, daß diese Bauschuttaufbringung entlang des Hanges über Anweisung des Herrn Ing. XX erfolgte.
Der Gendarmeriebeamte gab anläßlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem unabhängigen Verwaltungssenat überdies auch an, sich daran erinnern zu können, daß anläßlich der Amtshandlung vom 18.6.1993, bei der sowohl der Bw als auch Herr Ing. XX anwesend waren, darüber gesprochen wurde, daß durch eine Gesetzesänderung diese jetzige Zwischenlagerung später zu einer Endlagerung werden sollte.
Damit steht aber fest, daß das gegenständliche Abbruchmaterial am inkriminierten Tatort nicht bloß "zwischengelagert", sondern tatsächlich abgelagert wurde und erst über Anzeige der Nachbarn nach Einschreiten der Behörde entfernt wurde.
Selbst wenn man die vorgeworfene Aufschüttung nicht als "Ablagerung", sondern lediglich als "Lagerung" ansehen würde, hätte der Bw die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 42 Abs.1 Z2 lit.b O.ö. AWG begangen:
Die oben zitierte Bestimmung des § 7 Abs.1 O.ö. AWG bestimmt, daß Abfälle nur in Abfallbehandlungsanlagen vorübergehend gelagert oder abgelagert werden dürfen.
Nach Abs.2 leg.cit. gilt dies nicht für
1. Abfälle, die für eine unmittelbar bevorstehende Sammlung und Abfuhr bereitgestellt werden,
2. vorübergehende Lagerungen in Sammelbehältern im Rahmen von Sammelaktionen des Bezirksabfallverbandes, der Gemeinde oder von diesen beauftragten Dritten für Abfälle im Sinne des § 2 Abs.9 ("Altstoffe"),
3. Abfälle, die ihrer Natur nach in anderer Weise als im Sinne des Abs.1 gelagert oder abgelagert werden,
4. Abfälle, die üblicherweise in Papierkörben, Aschenbechern, "Mülleimern" und dgl gelagert werden.
Die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen der Ziffern 2 und 4 scheidet schon begrifflich aus; auch die Bestimmung der Ziffer 1 ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die gegenständlichen Abfälle offensichtlich nicht für eine unmittelbar bevorstehende Sammlung und Abfuhr bereitgestellt wurden. Eine solche Annahme wäre schon durch den Einbau in den 300-400 m entfernten Hang widerlegt.
Dem Grunde nach anwendbar wäre die Ausnahmebestimmung der Z.3 leg.cit., weil Bauschutt seiner Natur nach üblicherweise neben Baustellen gelagert wird, um die enthaltenen Materialien - bei Erreichen bzw. Überschreiten der Mengenschwellen der Baurestmassen-Trennungsverordnung, BGBl. Nr. 259/1991, - zu trennen und getrennt zu entsorgen.
Im vorliegenden Fall ist aber auch diese Ausnahmebestimmung nicht erfüllt worden, weil dazu die Lagerung hätte am Anfallort des Bauschuttes erfolgen müssen und nicht 300-400 m entfernt, noch dazu nur durch unwegsames Gelände erreichbar. Der Gendarmeriebeamte hatte als Zeuge angegeben, daß im Bereich der Ziegelei durchaus die angefallenen Materialien hätten zwischengelagert werden können. Diese Aussage ist der Rechtfertigung des Bw entgegenzuhalten, daß er auf Anweisung des Grundeigentümers Ing. XX das Material zum Tatort hätte bringen müssen. Wenn der Bw tatsächlich eine ordnungsgemäße Sortierung, Trennung und Wiederverwertung der Materialien vorgehabt hätte, so hätte er dies umgehend am Anfallort veranlassen können.
Damit steht aber fest, daß die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs.2 O.ö. AWG nicht erfüllt ist, was zur Folge hat, daß § 7 Abs.1 O.ö. AWG uneingeschränkt anwendbar ist.
Dadurch, daß der Bw gegen die Vorschrift des § 7 Abs.1 O.ö. AWG verstoßen hat, hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung objektiv erfüllt.
Daran kann auch der Hinweis auf § 22 Abs.5 O.ö. AWG nichts ändern, weil die Grundsätze des § 8 leg.cit. nicht beachtet wurden. Aus den Erfahrungen des täglichen Lebens ist bekannt, daß Mauerwerk, das mit Resten von Verbrennungsvorgängen behaftet ist, hinsichtlich seiner ungeschützten Lagerung im Freien allgemein problematisch im Hinblick auf den Schutz von Grund und Boden sowie Wasser ist. Die chemische Analyse hat diese Erfahrung bestätigt, was dann im Gutachten der Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft vom 4.11.1993 festgelegt worden ist.
Daraus ist ersichtlich, daß auch bei einer bloßen "Lagerung" die vorgeworfene Verwaltungsübertretung des § 42 Abs.1 Z.2 lit.b O.ö. AWG in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde.
Aufgrund der oben enthaltenen Ausführungen ist jedoch von einer Ablagerung der gegenständlichen Abfälle auszugehen. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, daß die begangene Verwaltungsübertretung dem Bw auch vorzuwerfen ist:
Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (§ 5 Abs.2 VStG). Bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des § 42 Abs.1 Z2 lit.b iVm § 7 Abs.1 O.ö. AWG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt: Bei diesen Delikten besteht das Tatbild in einem blogs die Möglichkeit, daß der Täter diese gesetzliche Schuldvermutung entkräftet und glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Bw hat in seiner Berufung darzulegen versucht, daß ihn an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, indem er ausführte, daß bereits aus seinem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides hervorgehe, daß er ohne Vorsatz gehandelt habe. Im Tatzeitpunkt wäre er sich im unklaren darüber gewesen, ob das gegenständliche Abbruchmaterial Abfall im Sinne des AWG sei oder nicht, weshalb er einen diesbezüglichen Antrag gestellt hätte. Somit hätte ihm im Tatzeitpunkt eine dem Tatbestandsmerkmal "Abfälle" entsprechende "Parallelwertung in der Laiensphäre" gefehlt, womit Vorsatz entfalle.
Ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit werde nach ständiger Judikatur des VwGH dann angenommen, wenn sich der Täter nicht über die einschlägigen Rechtsvorschriften ausreichend unterrichtet hätte, obgleich er dazu verpflichtet wäre. Auch ein solcher Sorgfaltsverstoß sei dem Bw im Tatzeitpunkt nicht vorzuwerfen, weil er mit Schreiben vom 31.8.1993 die Bezirkshauptmannschaft X von seinem Vorgehen unterrichtet und gleichzeitig gemäß § 4 AWG um bescheidmäßige Feststellung ersucht hätte. Er habe somit jedwede Sorgfalt aufgewendet, um den Rechtsvorschriften des O.ö. AWG zu entsprechen.
Der Bw ist mit dieser Argumentation jedoch nicht im Recht: Er übersieht dabei nämlich, daß er seinen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung erst dann gestellt hatte, als er den Bauschutt schon längst am Tatort angeschüttet hatte, die Ablagerung schon längst vollzogen war, und erst nachdem die zum Vollzug des O.ö. AWG zuständigen Behörden eingeschritten waren. Wie schon oben ausgeführt war bereits am 18.6.1993 über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft die Gendarmerie an Ort und Stelle und führten am 30.8.1993 Behördenorgane der o.ö. Landesregierung Untersuchungen an Ort und Stelle durch, wobei sogar Schürfschlitze gegraben und Proben entnommen worden sind. In diese Amtshandlungen waren auch Vertreter der Gemeinde eingebunden.
Der Bw kann daher nicht behaupten, von sich aus alles getan zu haben, und bei dieser "Entsorgung" von Bauschutt alles unternommen zu haben, um die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Wenn der Bw in seiner Berufung meint, daß ihm ein solcher Sorgfaltsverstoß, daß er sich nicht über die einschlägigen Rechtsvorschriften ausreichend unterrichtet hätte, nicht vorzuwerfen wäre, so ist ihm entgegenzuhalten, daß er nach eigenen Angaben beabsichtigte, in den Räumlichkeiten der Ziegelei eine Abfallsortieranlage zu errichten und die Abbrucharbeiten gerade zu diesem Zweck durchgeführt wurden. Schon daraus ist ersichtlich, daß er sich mit den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsrechtes vertraut gemacht hat (was im übrigen auch sein "gemäß § 4 AWG" gestellter Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bekräftigt!). Überdies entspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß Abbruchmaterialien nicht ohne weiteres ungesichert im Freien gelagert/abgelagert werden dürfen, noch dazu, wo es sich zum Teil auch um Mauerwerk handelte, das an der Innenseite der Tunnelöfen bzw. des Schlotes schwarz gefärbt und versottet war. Es ist wohl allgemein bekannt und entspricht dem Wissensstand eines breiten Teiles der Bevölkerung, daß Verbrennungsprozesse Rückstände hinterlassen, die geeignet sind, die Gesundheit von Menschen und Tieren zu beeinträchtigen und die Umwelt überhaupt zu gefährden. Es hätte daher von jedem Abfallerzeuger erwartet werden können, daß er vor Beginn der Abbrucharbeiten auch die Lagerung bzw Ablagerung der dabei anfallenden Abbruchmaterialien klärt.
Wenn der Bw darauf verweist, mit der Gemeinde bzw dem Bezirksabfallverband gesprochen zu haben, so ist ihm entgegenzuhalten, daß ihm auch damit nicht gelungen ist, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen: Gerade ein im Bereich der Abfallwirtschaft tätiger Unternehmer müßte wissen, daß nach den Zuständigkeitsbestimmungen des § 24 O.ö. AWG lediglich die Bezirksverwaltungsbehörde und die o.ö. Landesregierung Behörden im Sinne des O.ö. AWG sind, die für die Genehmigung derartiger Ablagerungen bzw zur Abgabe entsprechender Rechtsauskünfte kompetent sind; dazu kommt, daß der Bw aktenkundig bereits zum Tatzeitraum vom selben Rechtsvertreter wie im vorliegenden Berufungsverfahren vertreten war. Eine "Anfrage" an den Bürgermeister bzw. an den Obmann des Bezirksabfallverbandes und eine angeblich erteilte Auskunft, daß die Zwischenlagerung bis zu sechs Monate bewilligungsfrei sei, konnte aus diesem Grunde eine Schuldlosigkeit des Bw nicht glaubhaft machen.
Damit aber ist dem Bw zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Bw berief sich in seiner Berufung auf eine wirtschaftliche Notstandssituation. Aufgrund der Zusagen der "einschlägigen Stellen" hätte die N. Ges.m.b.H. eine kapitalintensive Umstrukturierung eingeleitet und entsprechende Vorinvestitionen getätigt, um durch den Betrieb der Abfallsortieranlage ein neues unternehmerisches Standbein für 10-15 Arbeitskräfte zu schaffen. Durch die nicht vorhergesehene Gegenwehr gegen das Anlagenprojekt sei die gesamte wirtschaftliche Existenz der Firma gefährdet gewesen. Hätte er auf die Bewilligung einer Abfallbehandlungsanlage zugewartet und nicht die inkriminierte Zwischenlagerung des Abbruchmaterials vorgenommen, so wäre die wirtschaftliche Existenz der Firma ernsthaft in Frage gestellt gewesen.
Bei dieser Argumentation übersieht der Bw, daß ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis nicht die konsenslose Errichtung einer Abfallsortieranlage oder die Vornahme von Abbrucharbeiten ohne der erforderlichen baubehördlichen Genehmigung zur Last gelegt wurde, sondern die gesetzwidrige Ablagerung von Bauschutt. Es ist kein Zusammenhang erkennbar, warum aufgrund der wirtschaftlichen Situation beim Bau einer Abfallsortieranlage nicht dennoch der angefallene Bauschutt in einer dem Gesetz entsprechenden Weise sortiert und getrennt entsorgt bzw. verwertet werde könnte. Eine saubere Trennung der Bauschuttmaterialien wäre ohne größere Investitionen an Ort und Stelle möglich gewesen, was im übrigen von einem Abfallerzeuger im Interesse des Umweltschutzes auch unbedingt verlangt werden muß.
Der Bw hat auch die Strafbemessung bekämpft und dazu die Ansicht vertreten, daß verschiedene Milderungsgründe erfüllt wären, die zu einer erheblichen Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG führen müßten. So brachte er vor, daß sein Projekt "Abfallsortieranlage" zu einem erheblichen Teil auch öffentlichen Interessen entgegenkomme und daß der Bw die inkriminierte Lagerung zur Erreichung dieser achtenswerten Ziele gesetzt hätte. Er sei bisher auch absolut unbescholten; seine Notlage im Zusammenhang mit den massiven Investitionen sei nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführen, er hätte die Verwaltungsübertretung unter Umständen begangen, die denen des entschuldigenden Notstandes entsprechen oder zumindest nahekommen und sei durch die Verwaltungsübertretung auch kein Schaden verursacht worden. Die behauptete Übertretung hätte daher auch keine Folgen im Sinne des § 21 Abs.1 VStG nach sich gezogen. Dem ist entgegenzuhalten, daß die zur Anwendung gebrachte Strafbestimmung des § 42 Abs.1 Z2 O.ö. AWG für derartige Delikte eine Geldstrafe bis 100.000 S vorsieht. In Ermangelung einer gesetzlichen Mindeststrafe kann daher § 20 VStG keine Anwendung finden.
Die Behauptung der absoluten Unbescholtenheit wurde im Zuge des Berufungsverfahrens überprüft und konnte nicht verifiziert werden, weil der Bw je eine Vorstrafe wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes sowie der Gewerbeordnung hat; er gilt demnach nicht mehr als absolut unbescholten. Allerdings werden diese Vorstrafen nicht als straferschwerend berücksichtigt, weil sie nicht einschlägig sind.
Aber auch die Hinweise des Bw auf seine Notlage im Zusammenhang mit den erheblichen finanziellen Investitionen für seine Abfallsortieranlage sind bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung unbeachtlich, weil hier kein unmittelbarer Zusammenhang mit der vorgeworfenen Tat besteht und dem Bw als Täter durchaus ein Wohlverhalten ohne weiteres möglich gewesen wäre. Inwieweit es strafmildernd sein sollte, daß die Notlage des Bw nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführen sei, ist im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht erkennbar. Dem Vorbringen, daß die Tat keinen Schaden nach sich gezogen hätte, ist schließlich entgegenzuhalten, daß diese Behauptung nicht bewiesen ist und wohl auch nicht ohne weiteres beweisbar ist: Es müßten nämlich dazu Bodenuntersuchungen durchgeführt werden (was bisher nicht geschehen ist), um feststellen zu können, ob umweltgefährdende Stoffe aus den inkriminierten Bauschuttmaterialien in den Untergrund gelangt sind. Derartige Beweise müßte aber der Bw selbst beibringen, zumal der äußere Anschein gegen die Annahme spricht, daß kein Schaden eingetreten wäre. In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, daß die nachträgliche Beseitigung der Materialien erst aufgrund des behördlichen Dazwischentretens erfolgt ist, sodaß schon aus diesem Grunde der vorgebrachte Milderungsgrund nicht vorliegt. Schließlich ist auch die Anwendbarkeit des § 21 VStG nicht gegeben, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind: Aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Bw als Unternehmer im Bereich der Sammlung und Behandlung von Abfällen ist von einem Wissen um die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsrechtes auszugehen; eine dennoch begangene Verwaltungsübertretung läßt sein Verschulden nicht als geringfügig im Sinne der genannten Gesetzesstelle erscheinen. Überdies sind Abfallablagerungen generell problematisch, weil ungeordnete Abfallablagerungen seit jeher große Probleme für die Nachwelt aufwarfen bzw. aufwerfen. Diese Problematik hat bekanntlich auch zur Erlassung des Altlastensanierungsgesetzes geführt.