Nebelschlußleuchten dürfen nach § 99 Abs 5 KFG nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel oder dergleichen verwendet werden. Daher kann die möglicherweise vorschriftswidrige Verwendung von Fernlicht durch einen zweiten (Verkehrs-)teilnehmer die vorschriftswidrige Verwendung der Nebelschlußleuchte nicht entschuldigen, auch wenn mit der (nur kurzfristigen) Verwendung der Nebelschlußleuchte auf eine durch das Fernlicht entstandene, nicht einmal Schrittgeschwindigkeit ermöglichende Blendung hingewiesen werden sollte.