Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung des Herrn H.V., vertreten durch Dr. Rainer u. Pott, Rechtsanwälte in 8970 Schladming, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 14.11.1994, GZ.: 15.1 1994/480, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen.
Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, welche binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 300,--; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 5 a Stmk. Veranstaltungsgesetz dadurch begangen zu haben, daß er auf dem Standort Gasthaus S. in B. Nr. 20, am 22.2.1994, den Geldspielapparat mit der Geräte Nr. 2190101, SV. Nummer nicht vorhanden, Marke
Videomat Super 100, aufgestellt und betrieben habe, ohne im Besitz einer behördlichen Bewilligung zu sein. Hiefür wurde über den Berufungswerber gemäß § 37 Abs 1 leg. cit. eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ein Betrag von S 500,-- vorgeschrieben. Der gegenständliche Geldspielapparat wurde gemäß § 37 Abs 2 leg. cit. für verfallen erklärt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung, in der im wesentlichen ausgeführt wird, daß der verfahrensgegenständliche Geldspielapparat irrtümlich nach B. überstellt worden sei. Für ein Gerät der gleichen Art, jedoch mit einer anderen Gerätenummer, habe der Berufungswerber die Bewilligung zum Aufstellen am 11.1.1993, zu GZ.: 2.1 IV 5-Sp 149-92 erhalten. Es handle sich um eine entschuldbare Fehlleistung und wird die Einstellung des Strafverfahrens, die Aufhebung des Bescheides über die Beschlagnahme bzw. die Verfallserklärung sowie die Aushändigung des Geldspielapparates beantragt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen ausgegangen:
Der Berufungswerber hat bereits in seiner Berufung und auch im Rahmen der öffentlichen, mündlichen
Verhandlung vom 23.1.1996 das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete vorschriftswidrige Verhalten zugegeben. Zu seinem Einwand, er habe für ein Gerät der gleichen Art (Fun World Videomat 220233), dessen Gerätenummer nicht
mit jener Nummer des aufgestellten Gerätes übereinstimme, eine behördliche Bewilligung und auch eine Bewilligungsplakette ausgehändigt erhalten, ist festzuhalten, daß Spielapparate gemäß § 5 a Abs 1
Stmk. Veranstaltungsgesetz nur auf Grund einer Bewilligung aufgestellt und betrieben werden dürfen. Eine behördliche Bewilligung zum Aufstellen und Betrieb eines Spielapparates wird jeweils nur für den im Bewilligungsbescheid unter Anführung der Art des Spielapparates, Marke, Type sowie Gerätenummer
näher bezeichneten Spielapparat erteilt. Die auf Grund einer behördlichen Bewilligung ausgehändigte Plakette weist ebenfalls eine genaue Gerätebezeichnung auf und kann dementsprechend vorschriftsmäßig auch nur auf einen Geldspielapparat angebracht werden, auf welchen sich die zugrundeliegende behördliche Bewilligung bezieht.
Wenn der Berufungswerber sein Verhalten damit entschuldigt, daß irrtümlich ein nicht bewilligtes Gerät der gleichen Art überstellt und aufgestellt worden sei und vermeint, daß es sich dabei um eine entschuldbare Fehlleistung handle, so muß dem entgegengehalten werden, daß der Berufungswerber offensichtlich die ihm bei der Aufstellung und dem Betrieb von Geldspielapparaten notwendige und zumutbare Sorgfaltspflicht verletzt hat. Er hätte dafür sorgen müssen, daß ein bewilligtes Gerät, auf welchem die entsprechende Plakette der Bewilligungsbehörde sowie ein Prüfschild eines Sachverständigen das aufgestellte Gerät betreffend angebracht ist, aufgestellt und betrieben wird. Im Rahmen seiner strafrechtlichen Verantwortung zur Einhaltung der Bestimmungen des Stmk.
Veranstaltungsgesetzes hat der Berufungswerber allenfalls durch geeignete Kontrollmaßnahmen dies sicher zu stellen, was vom Berufungswerber jedoch weder behauptet noch unter Beweis gestellt wurde.
In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.
Fahrlässigkeit ist im Sinne dieser Bestimmung bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei
Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn - wie im vorliegenden Fall - zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers,
wonach auf Grund einer entschuldbaren Fehlleistung kein Verschulden seinerseits vorliege, ist auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage nicht entscheidungsrelevant.
Dem Berufungsbegehren konnte somit dem Grunde nach keine Folge gegeben werden.
Was die Strafbemessung betrifft, war zu
berücksichtigen, daß die belangte Behörde bei
Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe
gemäß § 19 Abs 2 VStG mildernd nichts gewertet hat. Aus dem von der erkennenden Behörde eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug geht hervor, daß zufolge Einstellung zweier Strafverfahren (Übertretung des Stmk. Veranstaltungsgesetzes sowie des Glücksspielgesetzes) davon auszugehen ist, daß der Berufungswerber als unbescholten anzusehen ist. Unter Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes war die Strafhöhe, wie im Spruch ersichtlich, herabzusetzen.
Zum angefochtenen Ausspruch des Verfalles des gegenständlichen Geldspielapparates ist auszuführen, daß gemäß § 37 Abs 2 Stmk. Veranstaltungsgesetz Geldspielapparate einschließlich des darin enthaltenen Geldes, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung gebildet haben, bei Übertretungen des § 5 a Abs 1 leg. cit. für verfallen zu erklären sind. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Verfall des verfahrensgegenständlichen Geldspielapparates ausgesprochen.