Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des Herrn F.St., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 22.8.1995, GZ.: 15.1 1993/3389, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 200,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 24.7.1993 um 22.25 Uhr in Pertlstein, auf der Bundesstraße 57, aus Richtung Fehring kommend, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen FB.. (PKW) die Nebelschlußleuchte eingeschalten gehabt, obwohl keine wettermäßige Beeinträchtigung der Sicht gewesen sei.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 99 abs 5 KFG wurde über den Berufungswerber unter Hinweis auf die einschlägige Strafbestimmung eine Geldstrafe von S 1.000,--, bei deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde der Betrag von S 100,-- vorgeschrieben.
In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung bestritt der Berufungswerber nicht, trotz fehlender wettermäßiger Beeinträchtigung der Sicht die Nebelschlußleuchte eingeschalten zu haben. Er rechtfertigt sein Verhalten damit, es sei eine sehr starke Beeinträchtigung der Sicht durch den hinter ihm fahrenden PKW, gelenkt von W.R., gewesen, weil dieser das Fernlicht eingeschaltet gehabt habe. Diese Sichtbeeinträchtigung sei so groß gewesen, daß er seine Fahrt nicht mehr normal fortsetzen habe können. Er habe daher die Geschwindigkeit auf Schritttempo verlangsamt. Nachdem dies auch nichts gefruchtet habe, habe er noch durch kurzzeitiges Einschalten der Nebelschlußleuchte Herrn W.R. darauf hinzuweisen versucht, daß er in blende.
Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage kann festgestellt werden, daß der Berufungswerber zu der im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses näher beschriebenen Zeit und dem dort angeführten Ort als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen FB.. die Nebelschlußleuchte eingeschaltet hat, obwohl keine wettermäßige Beeinträchtigung der Sicht gegeben war.
Rechtlich ist hiezu folgendes auszuführen:
§ 99 Abs 5 KFG bestimmt, daß bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen, das Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden sind; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stellen von Abblendlicht verwendet werden. Nebelscheinwerfer dürfen sonst nur auf engen und kurvenreichen Straßen, Nebelschlußleuchten nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden.
Angewendet auf den hier zu beurteilenden Fall ist davon auszugehen, daß keine Sichtbehinderung des Berufungswerbers durch die im Gesetz aufgezählten Umstände bestanden hat, die eine Verwendung der Nebelschlußleuchte rechtfertigen würden.
Der Berufungswerber führte zu seiner Entlastung im Ergebnis an, es läge ein Schuldausschließungsgrund vor. Er habe die Nebelschlußleuchte nur als Reaktion auf das vorschriftswidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers eingeschalten. Dieses Vorbringen ist für die Beurteilung seines Verschuldens unerheblich. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit dieser Verwaltungsübertretung fahrlässiges Handeln. Ein unverschuldetes (irrtümliches) Übertreten der Vorschrift ist nur dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte glaubhaft machen kann, ohne sein Verschulden die Verwaltungsvorschrift verletzt zu haben.
Glaubhaftmachen bedeutet, daß der Beschuldigte Umstände anzuführen vermag, die bei der Behörde Zweifel erwecken, ob dem Beschuldigten tatsächlich Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Die möglicherweise vorschriftswidrige Verwendung von Fernlicht durch den zweiten Teilnehmer kann das jedenfalls vorschriftswidrige Verhalten des Berufungswerbers nicht entschuldigen. Der Schutzzweck der im § 99 Abs 5 KFG normierten Beleuchtungsvorschriften verfolgt zwar unter anderem den Zweck, dem Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer den erforderlichen Auffälligkeitswert zu geben, dies jedoch nur unter den im Gesetz normierten Witterungsverhältnissen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, daß das dem Berufungswerber vorgehaltene Tatbild objektiv erfüllt und auch keine schuldausschließenden Umstände vorliegen. Er hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in vollem Umfang zu verantworten.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Wie schon in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, soll die Verwendung von Nebelschlußleuchten nur dann erlaubt sein, wenn dies aufgrund der Witterungsverhältnisse erforderlich ist. Dadurch, daß der Berufungswerber die Nebelschlußleuchte zu anderen als im Gesetz normierten Bedingungen eingesetzt hat, hat er gegen den Schutzzweck der Norm verstoßen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß
anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im Sinne dieser Gesetzesbestimmung wurden weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe angenommen. Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Einkommen von ca. S 12.000,--, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) sind für sich nicht geeignet, strafherabsetzend zu wirken. Das von der Erstbehörde verhängte Strafausmaß entspricht den oben zitierten objektiven und subjektiven Strafzumessungskriterien. Im Hinblick auf den möglichen Strafrahmen bis zu S 30.000,-- ist die tatsächlich verhängte Strafe noch im untersten Bereich angesiedelt und kann daher als gerechtfertigt und schuldangemessen angesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.