Mit dem angefochtenen Straferkenntnis Zl 3-****-91, vom 3. April 1992, wurde über Frau H**** R********* gemäß §134 Abs1 iVm §101 Abs1 lita KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt. Es wurde in diesem Straferkenntnis als erwiesen angesehen, daß sie als Anordnungsbefugte nicht dafür gesorgt habe, daß am 14.05.1991 um 10.15 Uhr, im Ortsgebiet von M***************, auf der Landeshauptstraße * nächst dem Haus Nr 10, der LKW mit dem Kennzeichen W-... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis Zl 3-****-91, vom 18. Mai 1992, wurde über Frau H**** R********* gemäß §134 Abs1 iVm §101 Abs1 lita KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Es wurde in diesem Straferkenntnis als erwiesen angesehen, daß sie als Anordnungsbefugte nicht dafür gesorgt habe, daß am 26.06.1991 um 14,40 Uhr, im Ortsgebiet von D****** ******, auf der Landeshauptstraße * nächst der Kreuzung mit der Bundesstraße *, der LKW mi... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis Zl 3-****-91, vom 18. Mai 1992, wurde über Frau H**** R********* gemäß §134 Abs1 iVm §101 Abs1 lita KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Es wurde in diesem Straferkenntnis als erwiesen angesehen, daß sie als Anordnungsbefugte nicht dafür gesorgt habe, daß am 18.07.1991 um 13.45 Uhr, im Ortsgebiet von L*********** ** ********* auf der LH * in Fahrtrichtung R*******, der LKW mit dem Kennzeichen **-*... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis Zl 3-*****-91, vom 3. April 1992, wurden über Frau H**** R********* gemäß §134 Abs1 iVm §101 Abs1 lita KFG zwei Geldstrafen in der Höhe von je S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: zweimal 72 Stunden) verhängt. Es wurde in diesem Straferkenntnis als erwiesen angesehen, daß sie als Anordnungsbefugte nicht dafür gesorgt habe, daß am 08.11.1991 um 06,35 Uhr, im Ortsgebiet von L***** auf der LH * nächst dem Haus Wienerstraße 4, das Zugfahrzeug - ein LKW mit ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis Zl 3-*****-91, vom 3. April 1992, wurde über Frau H**** R********* gemäß §134 Abs1 iVm §101 Abs1 lita KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Es wurde in diesem Straferkenntnis als erwiesen angesehen, daß sie als Anordnungsbefugte nicht dafür gesorgt habe, daß am 03.11.1991 um 10,50 Uhr, im Ortsgebiet von G***********, nächst dem Haus Nr 72, in Fahrtrichtung L*****, der LKW mit dem Kennzeichen **-*R1... mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-GF-92-104, Senat-GF-92-105, Senat-GF-92-106, Senat-GF-92-107, Senat-GF-92-108 und Senat-GF-92-115 Rechtssatz: Die Anweisung, LKW nicht zu überladen, ist nicht geeignet nachzuweisen, daß kein Verschulden vorliegt. Es bedarf vielmehr eines wirksamen Kontrollsystems mit begleitenden Maßnahmen, welches geeignet sein muß, Überladungen zu vermeiden. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis Zl 3-*****-91, vom 3. April 1992, wurde über Frau H**** R********* gemäß §134 Abs1 iVm §101 Abs1 lita KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Es wurde in diesem Straferkenntnis als erwiesen angesehen, daß sie als Anordnungsbefugte nicht dafür gesorgt habe, daß am 15.10.1991 um 17,25 Uhr, im Ortsgebiet von D*************, auf der Landeshauptstraße * nächst dem Kilometer 12,8 der LKW mit dem Kennzeiche... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis Zl 3-****-91, vom 3. April 1992, wurde über Frau H**** R********* gemäß §134 Abs1 iVm §101 Abs1 lita KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Es wurde in diesem Straferkenntnis als erwiesen angesehen, daß sie als Anordnungsbefugte nicht dafür gesorgt habe, daß am 13.06.1991 um 13,10 Uhr, im Gemeindegebiet von M***************, auf der Landeshauptstraße * nächst dem Kilometer 7,8 der LKW mit dem Kennze... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H M GesmbH & CoKG zu verantworten, daß hinsichtlich der auf der Baustelle in xx M, F S-Gasse 7, befindlichen Gerüste, auf denen drei namentlich genannte Arbeitnehmer dieser Firma mit Fassadenputzarbeiten beschäftigt waren, am 7. Juli 1992 durch das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten folgende Gerüstmängel festgestellt werden mußten: 1. In sämtlichen Gerüst... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine stichprobenartige Überprüfung der Einhaltung von Weisungen und Kontrolle der Baustelle alleine genügt den Anforderungen für ein wirksames Kontrollsystem nicht. mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn sich der Beschuldigte auf seine Abwesenheit von der Baustelle beruft, so ist dies nicht geeignet, ein mangelndes oder minderes Verschulden darzutun, weil die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften auf auswärtigen Baustellen durch ein entsprechendes Kontrollsystem sicherzustellen ist. Die bloße Erteilung von Weisungen und Belehrungen reicht nicht aus, es muß auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgen. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwSlg 9979 A/1979 ua. Rechtssatz: Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG liegt vor, wenn sich der Tatbestand - wie in § 137 Abs. 3 lit. a WRG - in der Vornahme eines verbotenen Tuns (schlichtes Tätigkeitsdelikt) oder in der Nichtvornahme eines gebotenen Tuns (schlichtes Unterlassungsdelikt) erschöpft; die erfolgsbezogenen Berufungseinwände der Unvorhersehbarkeit eines Störfalles bzw. eines rechtmäßigen Alternativverhaltens können daher in diesem Zusamm... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx befand T B mit Straferkenntnis vom 20.8.1992, Zl 3-****-92, schuldig, sich in der Zeit vom 31.1.1992 bis 10.2.1992 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, da er als Fremder nicht im Besitz eines gültigen Sichtvermerkes gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §14 litb Abs1 Z4 Fremdenpolizeigesetz 1994 begangen. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschuldigte durch seinen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beruf... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Unzumutbarkeit, eine Vorschrift einzuhalten, reicht zur Entschuldigung nach §5 Abs1 VStG nicht aus. Es bedarf der unverschuldeten Unmöglichkeit der Einhaltung der Vorschriften. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 26.11.1984, Zl. 83/10/0225; VwGH v. 29.3.1989, Zl. 89/01/0067. Rechtssatz: Die Strafbestimmung des § 137 Abs. 3 lit. d iVm § 31 Abs. 1 WRG verkörpert kein Ungehorsams-, sondern ein Erfolgsdelikt, sodaß § 5 Abs. 1 zweiter Satz nicht zur Anwendung kommen kann. Die belangte Behörde hätte daher auch im Hinblick auf die dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs. 2 lit. h WRG die Überschreitung der bescheidmäßig genehmigten Ko... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Strafverfahren trifft den Beschuldigten eine Mitwirkungspflicht. Dieser kommt der Beschuldigte dann nicht nach, wenn er es unterlassen hat, darauf hinzuwirken, daß seine im Verfahren einzige Entlastungszeugin, welche zu ihm als Ehegattin in einem persönlichen Naheverhältnis steht, zur Verhandlung erscheint. Auch das Nichterscheinen des Beschuldigten zeigt mangelndes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Kann die Identität des Lenkers am Radarfoto nicht verläßlich festgestellt... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §103 Abs1 Z1 iVm §101 Abs1 lita und §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 13. September 1991 in **** St, H******gasse *, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P & P GesmbH, welche Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges **-*** R und... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 20. Februar 1992, Zl 3-****-91 wurde der Beschuldigte der Übertretung gemäß §102 Abs1 KFG für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt, weil er am 11. März 1991, gegen 14,05 Uhr den LKW-Zug bestehend aus dem LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ** ***J und dem Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen * ***.**6 auf der Bundesstraße **, näch... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Bereich des Arbeitnehmerschutzes ist für einen Entlastungsbeweis gemäß § 5 Abs 1 VStG jedenfalls erforderlich, daß der Beschuldigte darlegt, daß er ein, dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet hat, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, daß es die tatsächliche Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sicherstellt. Die Erteilung von Weisungen sich bei Blitzschutzarbeiten durch Sicherheitsbrustgurte und ein Sicherungsseil zu sichern und das... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die erste Instanz dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als das nach §9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (zu zitieren wäre richtig: als handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma A - L GesmbH zu verantworten, daß am Standort diese Betriebes in G******, L***** Straße ***, die erlaubte Tagesarbeitszeit von 10 Stunden bei nachstehend angeführten Arbeitnehmern wie folgt überschritten wurde: 1. W B am 2.10.1990, Überschreitung:... mehr lesen...
Rechtssatz: Kein Verstoß gegen § 61 Abs. 1 StVO, wenn nicht erwiesen werden kann, daß der Steinschlag von einem von der Ladefläche des LKW des Beschwerdeführers herabgefallenen Schottermaterial stammt. Kein fahrlässiges Verhalten, wenn ein in einem nicht einsehbaren Konstruktionsteil des Fahrzeuges befindlicher und dann herabgefallener Stein ein nachfahrendes KFZ beeinträchtigt. Stattgabe. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschudigten zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher gemäß §9 VStG der Firma R-E-GesmbH, S**************, für den PKW N ***.**1, über schriftliche Anfrage der Bezirkshauptmannschaft xx vom 13.11.1991 (RS-Zustellung: 19.11.1991, Aufgabe der daraufhin erteilten Lenkerauskunft: 22.11.1991) nicht innerhalb von zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 5.8.1991 um 9,05 Uhr, im Ortsgebiet von K************** auf der La... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt W, MBA **-*****/1 vom 30.1.1992, wurde über Frau H C-G, in ihrer Eigenschaft als verantwortliche Beauftragte im Sinne der Bestimmung des §9 Abs2 VStG der als Arbeitgeberin fungierenden B W AG mit Sitz in **** W** N******, *********zentrum **-Süd, wegen Übertretungen nach der AAV und einem Zuwiderhandeln gegen den rechtskräftigen Bescheid vom 18.4.1985, Zl MBA **-*******/1/83, Geldstrafen von insgesamt S 35.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichte... mehr lesen...
Beachte Ebenso: Senat-BN-92-446 Rechtssatz: Die bloße Erteilung von Weisungen, um die Einhaltung der Bestimmungen des ASchG sicherzustellen, reicht zur Entlastung des strafrechtlich Verantwortlichen nicht aus, es muß auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantworlichen erteilten Weisungen erfolgen. Stichprobenweise Kontrollen stellen kein wirksames Kontrollsystem dar und bilden keinen Schuldausschließungsgrund gemäß §5 VStG. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirekion xx vom 7.2.1992, Zl St ****/91, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG 1967 in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen * ***.**2 und dem Sattel... mehr lesen...
Mit dem in Anfechtung gezogenen Straferkenntnis hat die Erstbehörde den Berufungswerber als nach §9 VStG für die G R GesmbH Verantwortlichen schuldig erkannt, daß in der in S*********** befindlichen Filiale am 22.4.1991 nicht dafür vorgesorgt wurde, daß die dort in Verkehr gebrachten Lebensmittel nicht durch äußere Einwirkungen hygienisch nachteilig beeinflußt werden, obwohl dies nach dem Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar war, da im Verkaufsrau... mehr lesen...
Rechtssatz: Grundsätzlich trifft den Zulassungsbesitzer die Verpflichtung, sein Kraftfahrzeug stets in vorschriftsmäßigem Zustand zu halten. Ist aber der Zulassungsbesitzer selbst nicht in der Lage, dafür zu sorgen, daß sein Kraftfahrzeug den Vorschriften entspricht, so hat er andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen haben. Hat er dies getan, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der Beauftragten oder später... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 19. Oktober 1992, Zl St ****/92, wurde der Beschuldigte der Übertretung des §103 Abs1 Ziff1 KFG 1967 in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *******8 und den Sattelanhänger... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 11. Dezember 1992, Zl St ****/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Ziff1 KFG 1967 in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 10.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage und 12 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennze... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 10. März 1992, Zl St ***/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelfahrzeug ******* und dem Sattelanhänger *****H nicht dafür gesorgt hat, ... mehr lesen...