Rechtssatz: Kommt im erstinstanzlichen Verfahren lediglich hervor, daß der Beschuldigte in einem auf einem Haltestellenbereich abgestellten PKW am Lenkersitz saß, jedoch keinerlei Ermittlungsergebnisse vorliegen, daß der Beschuldigte den PKW an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit lenkte, auch kein Hinweis darüber vorliegt, daß der Beschuldigte auch nur darüber befragt wurde, ob er das Fahrzeug zum Abstellort gelenkt hat und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, wann das Fah... mehr lesen...
Rechtssatz: Diente eine Absackwaage tatsächlich bloß dem innerbetrieblichen Gebrauch, ist sie jedoch aufgrund der äußeren Umstände auch jederzeit als Gewichtsprüfungsinstrument für das an Kunden abzugebende Mehl verwendbar, so begründet dies die Eichpflicht gem. § 7 MEG. Keine unverschuldete Rechtsunkenntnis, wenn der Beschuldigte der zur Nacheichung anhaltenden Behörde weniger Glauben schenkte als dem von ihm zugezogenen Rechtsanwalt. Ein Kostenersatz für entgangene Eichgebühr darf nicht ... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, Zl MBA 23 - S 1437/92, vom 10.12.1993, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß §9 VStG der L GesellschaftmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 28.11.1991 um 10.00 Uhr in Wien, D-platz zwei Europaletten mit Transportbehältern, Leerkartons und Schachteln vor dem Haus D-platz, vor dem Geschäft, auf der Straße abgestellt, und diese somit zu a... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Verwaltungsübertretung nach §82 Abs1 iVm §99 Abs3 litd StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd §5 Abs1 VStG mehr lesen...
Rechtssatz: Auch das Bereitstellen von Transportbehältern, Leerkartons und Schachteln, für einen längeren Zeitraum, zum Abtransport, auf der Straße, bedarf einer behördlichen Bewilligung mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Strafbarkeit, weil im Hinblick auf den Tatvorwurf "Nichtanhalten vor der Kreuzung" nicht einmal unbewußte Fahrlässigkeit vorliegt, wenn es selbst für den Meldungsleger offensichtlich ist, daß der Rechtsmittelwerber im Zeitpunkt des von ihm gegebenen Armzeichens nicht mehr rechtzeitig vor der Kreuzung anzuhalten vermag. Stattgabe. mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis vom 15.4.1994, Zl Pst 6565/L/93, erkannte die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat, den Berufungswerber (BW) schuldig, er habe am 14.7.1993 um 08.35 Uhr in Wien, H-straße gegenüber 20 als Verantwortlicher für den PKW W-K1 der Fa K HandelsgesmbH diesen PKW dem Akdogan K zum Lenken überlassen, obwohl die Bereifung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe. Er habe dadurch gegen §§103/1/1 KFG iVm §4/4 KDV verstoßen. Wegen dieser Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch wenn es sich um ein Leasingfahrzeug handelt, wird der Zulassungsbesitzer von seinen in §103 Abs1 Z1 KFG festgelegten Verpflichtungen (wie ordnungsgemäße Bereifung) nicht befreit. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Verwaltungsübertretung nach §103 Abs1 Z1 KFG iVm §4 Abs4 KDV handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd §5 Abs1 VStG. mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis vom 10.2.1994, Zl MBA 9 - S 6898/92, wurde dem Beschuldigten vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk, wie folgt zur Last gelegt: "Sie haben als Alleininhaber der "A" mit Gewerbeberechtigung in Wien, M-Straße und als Arbeitgeber zu verantworten, daß am 19.8.1992 auf der Baustelle in Wien, H-gasse/N-gasse/I-Straße den zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erlassenen Anordnungen insoferne zuwidergehandelt w... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Arbeiten, die eine größere Bewegungsfreiheit erfordern (hier Spenglerarbeiten) sieht §72 Abs2 AAV eine konkrete Schutzausrüstung vor und läßt keine Alternative zu. Schlagworte Spenglerarbeiten, Schutzausrüstung bei Spenglerarbeiten mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Verwaltungsübertretung nach §7 Abs1 iVm §7 Abs2 BauV iVm §33 Abs1 lita Z12 ASchG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd §5 Abs1 VStG Schlagworte Spenglerarbeiten, Schutzausrüstung bei Spenglerarbeiten mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gebot des §7 Abs2 BauV wonach "in solchen Fällen die Dienstnehmer durch Anseilen gegen Absturz zu sichern" sind, geht über das allgemeine Gebot des §72 Abs1 AAV, Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, hinaus. §72 Abs1 AAV hat somit bei absturzgefährlichen Dacharbeiten keinen selbständigen Anwendungsbereich neben §7 Abs1 u Abs2 BauV Schlagworte Spenglerarbeiten, Schutzausrüstung bei Spenglerarbeiten mehr lesen...
Rechtssatz: Das Tatbild des § 137 Abs. 3 lit. d WRG stellt kein Ungehorsamsdelikt, sondern ein Erfolgsdelikt dar, sodaß die Beweislastumkehr des § 5 Abs. 1 VStG nicht zum Tragen kommt und die belangte Behörde daher das Verschulden des Berufungswerbers nachweisen muß. Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei dem Verwaltungsdelikt nach § 368 Z 11 Gewerbeordnung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Demnach obliegt dem Rechtsmittelwerber der Beweis im Verwaltungsstrafverfahren, daß ihm die Einhaltung der Vorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Ein derartiger Beweis kann aber nicht allein durch den Hinweis darauf erbracht werden, daß die den Beschuldigten treffende Verantwortung auf eine als solche taugliche Person übertr... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber hat vorgebracht, er glaube, daß er wahrscheinlich an einem "Pförtner-Verschluß" leide, wodurch die ganze Alkoholmenge, die er in einer bestimmten Zeit zu sich genommen habe, plötzlich wirksam werde. Diesen Schluß ziehe er, nachdem er einen Artikel in einer Zeitschrift gelesen habe. Mit diesem Vorbringen hat der Berufungswerber nicht glaubhaft gemacht, daß ihn kein Verschulden trifft. Das unbestimmte Vorbringen des Berufungswerbers ist durch keinerlei Beweise... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 16. November 1992, Zl 3-*****-92, für schuldig, am 29. Mai 1992, um 20,40 Uhr, im Ortsgebiet von P*************, W********, nächst dem Haus Nr 2, in Fahrtrichtung R************, als Lenker des PKWS, mit dem amtlichen Kennzeichen, ** ** **, 1 Entgegen dem angebrachten Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" in die Weingasse eingefahren zu sein und 2 die Einbahnstraße in der unzulässigen Fahrtrichtung befah... mehr lesen...
Rechtssatz: Fährt ein KFZ-Lenker auf Parkplatzsuche etwa vier Autolängen rückwärts, so kann von ihm weder die Beiziehung eines Einweisers verlangt werden, noch ist ihm diese Fahrweise entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung einer Einbahnstraße als Verstoß gegen die Verkehrsregeln anzulasten. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis war dem Berufungswerber vorgeworfen worden, als Verantwortlicher der Firma J O Transport Ges.m.b.H. Sitz in W, dafür verantwortlich zu sein, daß der Lenker A L am 25.4.1991 den Organen des Arbeitsinspektorates über deren Verlangen sein persönliches Fahrtenbuch nicht habe vorweisen können. Er habe § 17 Abs 1 letzter Satz Arbeitszeitgesetz (AZG) übertreten, wonach das Fahrtenbuch den zur Kontrolle Berechtigten über deren Verlangen vorzuweisen sei. Der Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Arbeitgeber ist als Normadressat sämtlicher Bestimmungen des AZG nicht nur nach § 17 Abs 2 AZG für die Ausgabe des persönlichen Fahrtenbuches an den Lenker verantwortlich, sondern er hat auch nach § 17 Abs 1 AZG dafür zu sorgen, daß das persönliche Fahrtenbuch vom Lenker den zur Kontrolle Berechtigten über deren Verlangen vorgewiesen wird. Schlagworte Arbeits- und Sozialrecht mehr lesen...
Rechtssatz: Kein Verschulden, wenn der Beschuldigte eine Veranstaltung, zu deren Durchführung eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich ist, abhält, indem er die Bewilligung beantragt hat und ihm diese auch erteilt wurde, dagegen jedoch ein Dritter Berufung erhoben hat und jener vorerst aufschiebende Wirkung zukam, jedoch in der Folge abgewiesen wurde: Denn der Beschuldigte ist in diesem Fall nicht als ein "Abgewiesener" zu beurteilen, sondern er handelt während des Schwebezusta... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: bezeichneten Straferkenntis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Jagdberechtiger im Eigenjagdrevier "L" bis zum 15.2.1992, das heißt trotz Setzens einer Nachfrist unterlassen, den im Abschußplan für das Jagdjahr 1991/92 festgesetzten Rotwildabschuß vollständig zu erfüllen, da ein Stück Rotwild zu wenig erlegt wurde (am Abschußplan wurde der Abschuß von 1 Hirsch, 1 Tier und 1 Kalb festgesetzt, das Tier wurde nicht erlegt). Er habe hiedurch eine Verwalt... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Jagdberechtigte muß im Sinne des § 56 Abs 2 und Abs 6 Stmk Jagdgesetz mit dem Abschuß so zeitig beginnen, daß er damit rechnen kann, ihn spätestens während der angemessenen Nachfrist erfüllen zu können (UVS Steiermark, 18.10.1993, 30.6-38/93-8). Daher müssen in den günstigen Jahreszeiten (vor dem Wildwechsel in sonnige Reviere) alle zumutbaren Anstrengungen zur Tätigung des Abschusses unternommen werden. Schlagworte Abschußplan mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß auf Grund einer Anzeige des Bezirksjägermeisters des Jagdbezirkes L festgestellt worden sei, daß er als Jagdberechtigter im Jagdrevier Eigenjagd "K-hütte", Reviernummer 125261453, dafür verantwortlich sei, daß der Abschußplan für das Jagdjahr 91/92 nicht erfüllt worden sei, obwohl er durch die Bezirkshauptmannschaft Liezen am 28.12.1991 nachweislich - mit Rückscheinbrief übernommen am 20.12.1991 - aufgeford... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Jagdberechtigte hat im Sinne des § 56 Abs 2 und Abs 6 Stmk Jagdgesetz alle für ihn zumutbaren Anstrengungen zur fristgerechten Erfüllung des Abschußplanes zu unternehmen. Daher muß er mit dem Abschuß so zeitig beginnen, daß er von vornherein damit rechnen kann, ihn spätestens innerhalb der behördlich festzusetzenden angemessenen Nachfrist erfüllen zu können. Eine Nachfrist ist nach § 56 Abs 6 leg cit angemessen, wenn sie den für Abschüsse wildbiologisch vertretbaren Zeitrau... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 2.2.1993, GZ.: 15.1 1992/568 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen St-808.639 diesen A M zum Lenken überlassen, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung besessen habe. Das Fahrzeug sei am 12.2.1992 um 07.45 Uhr in Sch auf der Gemeindestraße auf Höhe des H-platzes von A M gelenkt worden. Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwalt... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer hat seiner Überzeugungspflicht vom Vorhandensein einer Lenkerberechtigung nach § 103 Abs 1 Z 3 KFG erneut nachzukommen, wenn der Lenker nach vorübergehendem Ausscheiden wieder in den Betrieb eintritt. Jedoch ist nur eine Ermahnung im Sinne des § 21 Abs 1 VStG zu erteilen, wenn keine Verdachtsmomente gegen den Fortbestand der Lenkerberechtigung bestanden (Privatfahrten, Unkenntnis der Entziehung auch bei seinen Arbeitskollegen). mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn Dr E**** S********* eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma V******** K******** HandelsgesmbH dafür die Verantwortung trage, daß diese Gesellschaft das kosmetische Mittel "Savoderm Med 3 Pflege-Shampoo" durch Lieferung am 16. April 1991 an den Drogeriemarkt (Zentrallager in E***) und am 30. Juli 1991 a... mehr lesen...
Rechtssatz: Verwaltungsübertretungen, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, werden als Ungehorsamsdelikte bezeichnet. § 5 Abs 1 VStG 2. Satz sieht bei sogenannten Ungehorsamsdelikten eine Umkehr der Beweislast in der Schuldfrage vor. Demnach trifft den Beschuldigten die Beweislast insofern, als dieser glaubhaft machen muß, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift unmöglich gewesen ist. Es obliegt ihm daher, alles darzulegen, was für seine E... mehr lesen...
In dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 16. Oktober 1992, Zl St ****/92, wurde P*** R********* für schuldig befunden, als Lenker ein Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ** *6 DH und dem Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen ** **3 H, in Betrieb genommen zu haben, ohne sich davon zu überzeugen, daß dieses den gesetzlichen Vorschriften entspricht, weshalb auch bei der am 4. September 1992, um 10,50 Uhr, in W****... mehr lesen...