Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Fritz über die Berufung des Herrn Peter B gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
10. Bezirk, vom 21.11.1994, Zl MBA 10 - S 10679/94, betreffend Übertretung des § 8 Abs 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge
gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insofern mit der Maßgabe
bestätigt, daß die Zeit, für die von allen Arbeitnehmern Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln gewesen wäre, statt vom "1.5.1994 bis zum 31.7.1994" richtig "1.7. bis 31.7.1994" zu lauten hat.
In der Straffrage wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von S 6.000,-- auf S 5.000,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen auf
5 Tage herabgesetzt wird.
Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag
gemäß § 64 Abs 2 VStG von S 600,-- auf S 500,--.
Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Begründung:
Auf Grund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk und nach ergänzenden Ermittlungen erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, das nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angefochtene Straferkenntnis vom 21.11.1994, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1991 der als Arbeitgeberin fungierenden B Gesellschaft mbH zu verantworten, daß die vorgenannte Gesellschaft im Zeitraum vom 27.8.1994 bis zum 1.9.1994 Arbeitszeitaufzeichnungen von allen Arbeitnehmern für die Zeit vom 1.5.1994 bis zum 31.7.1994, trotz schriftlichem Verlangen vom 4.8.1994 hin, dem Arbeitsinspektorat nicht übermittelt hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 8 Abs 3 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 BGBl Nr 27. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Schilling:
S 6.000,--
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:
6 Tagen
gemäß § 24 Abs 1 Z 1 lit d Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: S 600,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 6.600,--.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."
In der Begründung dieses Straferkenntnisses stützte sich die erstinstanzliche Behörde auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates sowie darauf, daß der Berufungswerber (Bw) von der gebotenen Gelegenheit zur Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht habe. Bei der Strafbemessung sei als mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw zu werten gewesen;
als erschwerend sei kein Umstand gewertet worden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw seien auf Grund der Aktenlage als durchschnittlich angenommen worden.
In seiner gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist erhobenen Berufung brachte der Bw lediglich vor, die verlangten Unterlagen seien ordnungsgemäß übersandt worden; deshalb beantrage er
die Aufhebung des Straferkenntnisses.
In seiner Stellungnahme zu dieser Berufung teilte das Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk mit, daß dort bis dato keine Unterlagen eingetroffen seien, obwohl die B Gesellschaft mbH bereits einige Male aufgefordert worden sei, Arbeitszeitaufzeichnungen und Fahrtenbücher dem dortigen Amt zur Kontrolle vorzulegen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 29.3.1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bw sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk teilnahmen. In dieser Verhandlung brachte der Bw vor, er selbst sei dieser Aufforderung nachgekommen, habe Tachoscheiben verkleinert und kopiert mit dem Kennzeichen W 24 und W 67 und seien diese Unterlagen von Herrn Erwin V abgesendet worden. Es sei schon viermal vorgekommen, daß von ihm an das Arbeitsinspektorat gerichtete Post dort nicht angekommen sei. Herr Erwin V sei seit sieben Jahren ein Mitarbeiter von ihm gewesen und jetzt in Pension. Die B Gesellschaft mbH befinde sich im Ausgleich; der Ausgleich sei bereits mit 9.3.1995
beantragt worden. Herr V habe die Unterlagen - so glaube er - hundertprozentig abgeschickt. Über sein Befragen habe ihm Herr V gesagt, daß er in allen vier Fällen die Unterlagen abgeschickt habe. Im Jahre 1994 sei Herr V nur sporadisch in der Firma gewesen. Die vom
Arbeitsinspektorat gesetzte Frist vom 26.8.1994 hätten sie ca um zehn
Tage überschritten. Der Bw gab schließlich abschließend bekannt, er werde zur nächsten Verhandlung eine Abschrift des Postbuches vorlegen. Weiters werde er Arbeitszeitaufzeichnungen (wie in der Aufforderung vom Arbeitsinspektorat verlangt) sämtlicher bei der B GesmbH beschäftigten Arbeitnehmer vorlegen. Der Vertreter des Arbeitsinspektorates gab dazu an, bis dato sei die B GesmbH vom Arbeitsinspektorat viermal zur Vorlage diverser Unterlagen aufgefordert worden, wobei keine dieser vier Aufforderungen vom Bw positiv erledigt worden sei. Von ihnen persönlich sei niemand in der Firma gewesen. Die erste Aufforderung sei vom 11.4.1994 und die letzte vom 4.8.1994 gewesen. Von der Firma B GmbH sei auf diese Aufforderungen hin nie eine Reaktion (weder telefonisch noch schriftlich) erfolgt. Nach Fristende würden sie ohnehin noch ein bis zwei Wochen verstreichen lassen, bevor eine Anzeige erstattet werde. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ersuchte in der Folge das Handelsgericht Wien - Firmenbuch - um Übermittlung einer ex-offo beglaubigten Abschrift aus dem Firmenbuch für den Zeitraum Juli bis Dezember 1994 betreffend die "B GmbH", Wien, H-gasse (in dem daraufhin übermittelten Auszug scheint der Bw sehr wohl als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B Gesellschaft mbH auf). Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte dann noch am 22.5. und am 10.7.1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei der Bw jedoch in beiden Fällen unentschuldigt nicht erschienen ist (Herr Erwin V, der zu beiden Verhandlungen als Zeuge geladen gewesen ist, ließ sich in beiden Fällen aus gesundheitlichen Gründen entschuldigen).
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Nach § 8 Abs 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG 1993)
haben
Arbeitgeber/innen dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Abs 1 genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln. Für die Ablichtung und Übermittlung
gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 lit d ArbIG 1993 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von S 500,-- bis 50.000,--, im Wiederholungsfall von S 1.000,-- bis S 50.000,-- zu bestrafen, ... wer entgegen § 8 Abs 3 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt.
Der Bw hat in der mündlichen Verhandlung am 29.3.1995 angegeben, er sei vom Magistratischen Bezirksamt für den 10. Bezirk "als Geschäftsführer" abgewiesen worden; das Magistratische Bezirksamt für
den 10. Bezirk teilte dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Schreiben vom 11.4.1995 mit, daß die B Gesellschaft mbH derzeit über keine Gewerbeberechtigungen mehr verfüge. Aus dem vom Handelsgericht Wien übermittelten Auszug des Firmenbuches ergibt sich, daß der Bw als der für die Vertretung der B Gesellschaft mbH nach außen Berufene
gemäß § 9 VStG (als handelsrechtlicher Geschäftsführer) verwaltungsstrafrechtlich für dieses Unternehmen einzustehen hat.
Vom
Bw ist auch nicht bestritten worden, daß die B GesmbH mit Schreiben des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk vom 4.8.1994 zur Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen aufgefordert worden ist (dieses
Schreiben des Arbeitsinspektorates ist am 9.8.1994 von einem Arbeitnehmer - Herrn Erwin V - des Bw übernommen worden). In diesem Schreiben des Arbeitsinspektorates ist dem Unternehmen des Bw eine Frist bis zum 26.8.1994 gesetzt worden.
Der Bw hat nun in der mündlichen Verhandlung am 29.3.1995 selbst nicht behauptet, daß von der B GesmbH die geforderten Arbeitszeitaufzeichnungen innerhalb dieser Frist dem Arbeitsinspektorat übermittelt worden wären. Nach seinen eigenen Angaben sei die gesetzte Frist um ca zehn Tage überschritten worden. In dieser Verhandlung erklärte der Bw, er werde zur nächsten Verhandlung sowohl eine Abschrift des Postbuches als auch die Arbeitszeitaufzeichnungen (wie in der Aufforderung vom Arbeitsinspektorat verlangt) sämtlicher bei der B GmbH beschäftigten Arbeitnehmer vorlegen. Der Bw hat in der mündlichen Verhandlung weder
behauptet, daß es ihm innerhalb der vom Arbeitsinspektorat gesetzten Frist unmöglich gewesen wäre, die verlangten Arbeitszeitaufzeichnungen fristgerecht dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln noch hat er Gründe vorgebracht, die einer - rechtzeitigen
- Übermittlung dieser Unterlagen entgegengestanden wären. In diesem Zusammenhang ist der Bw jedoch darauf hinzuweisen, daß es für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nicht darauf ankommt, ob er in der Folge (nach Ablauf der vom Arbeitsinspektorat gesetzten Frist) tatsächlich der diesbezüglichen Aufforderung des Arbeitsinspektorates nachgekommen ist (vgl das Erk des VwGH vom 12.8.1994, Zl 94/02/0168). Der Bw hat in der Verhandlung am 29.3.1995
erklärt, er werde sowohl eine Abschrift des Postbuches als auch Kopien der verlangten Arbeitszeitaufzeichnungen in der nächsten Verhandlung vorlegen. Der Bw ist jedoch zu den folgenden Verhandlungsterminen am 22.5.1995 und 10.7.1995 unentschuldigt nicht erschienen. Er hat sich auch telefonisch nicht mit dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien in Verbindung gesetzt, um allenfalls die Gründe
bekanntzugeben, die einer Teilnahme an der Verhandlung entgegenstehen. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien geht daher davon aus, daß die Behauptungen des Bw, die geforderten Unterlagen seien dem Arbeitsinspektorat mit der Post übersendet worden (es sei schon viermal vorgekommen, daß an das Arbeitsinspektorat übersandte Unterlagen dort nicht angekommen seien) als reine Schutzbehauptungen anzusehen sind, um einer Bestrafung nach dem Arbeitsinspektionsgesetz
1993 zu entgehen. Im Hinblick darauf erübrigte sich auch eine Vertagung der Verhandlung zur neuerlichen Ladung des Herrn Erwin V, denn der Unabhängige Verwaltungssenat Wien konnte sich schon auf Grund der bisher vorliegenden Beweise (bzw auf Grund der Nichtvorlage
der vom Bw angekündigten Unterlage) ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das
Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft
macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl das Erk des VwGH vom 23.3.1994, Zl 93/09/0311).
Die den Bw treffende Mitwirkungspflicht hätte es - im Berufungsverfahren (im erstinstanzlichen Verfahren hat sich der Bw zum Vorwurf der Übertretung des § 8 Abs 3 ArbIG 1993 überhaupt nicht geäußert) - zumindest erfordert, konkrete Behauptungen aufzustellen, warum eine fristgerechte Übermittlung der vom Arbeitsinspektorat geforderten Arbeitszeitaufzeichnungen allenfalls nicht möglich gewesen ist. Dieser Verpflichtung ist der Bw mit der bloßen Behauptung, Herr V sei der einzige Angestellte der B GmbH zur fraglichen Zeit gewesen, nicht nachgekommen. Der Bw hat in der Verhandlung am 29.3.1995 lediglich vorgebracht, Herr V habe die Unterlagen - so glaube er - hundertprozentig abgeschickt. Mit diesem Vorbringen leugnet der Bw zwar jegliches Verschulden, er hat aber niemals die Behauptung aufgestellt, auch nur irgendeine Form der Kontrolle über diese Person ausgeübt zu haben. Die Organisation eines
effizienten Kontrollsystems, welches vom beschuldigten Arbeitgeber darzutun wäre, wäre aber eine Voraussetzung dafür, daß ihm an dem festgestellten Verstoß gegen § 8 Abs 3 ArbIG 1993 kein Verschulden anzulasten wäre (vgl das Erk des VwGH vom 24.2.1995, Zl 94/02/0486). Dazu wäre es erforderlich gewesen, anzugeben, welche einschlägigen Anordnungen er dieser Person (offenbar war zur fraglichen Zeit nur Herr V Angestellter im Büro der B GmbH) gegeben und auf welche Weise er diesen auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben bzw die Befolgung der ihm erteilten Weisungen überwacht hat (vgl das Erk des VwGH vom 3.12.1992, Zl 92/18/0019). Die Einrichtung eines funktionierenden Kontrollsystems wäre im vorliegenden Fall schon deshalb besonders dringlich gewesen, weil die
B GesmbH schon zuvor Aufforderungen des Arbeitsinspektorates zur Vorlage diverser Unterlagen (Tachoscheiben, Fahrtenbücher und Arbeitszeitaufzeichnungen) nicht nachgekommen ist und diesbezüglich bereits zur Tatzeit Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet waren. So erscheint es wenig glaubwürdig, daß - wie dies der Bw behauptet - viermal an das Arbeitsinspektorat abgesandte Unterlagen (mit der Post) dort nicht angekommen sind. Der Bw hat auch nicht dargetan, daß
er etwa die angeforderten Arbeitszeitnachweise mittels eingeschriebener Briefsendung (dies wäre naheliegend gewesen, wenn zuvor - wie dies der Bw behauptet hat - übersendete Unterlagen beim Arbeitsinspektorat nicht angekommen sind) an das Arbeitsinspektorat übersandt hat bzw warum er sich nicht telefonisch beim Arbeitsinspektorat erkundigt hat, ob dort die von ihm - angeblich - übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen auch tatsächlich angekommen sind. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ist daher zu dem Ergebnis
gelangt, daß der Bw im vorliegenden Fall schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung des ArbIG 1993 verstoßen hat.
Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient
und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach
sich
gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten schädigte in nicht unerheblichem Maße das vom Gesetz geschützte Interesse an der raschen
und effizienten Überprüfungsmöglichkeit des Arbeitsinspektorates hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitregelungen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat erheblich war.
Auch das Verschulden des Bw kann nicht als bloß geringfügig bewertet werden, zumal weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden
können. In diesem Zusammenhang war zu berücksichtigen, daß der Bw - trotz vorheriger Aufforderungen des Arbeitsinspektorates zur Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen und in der Folge - wegen Nichtvorlage derselben - eingeleiteter Verwaltungsstrafverfahren - die fristgerechte Beantwortung von Aufforderungen des Arbeitsinspektorates nicht durch ein entsprechendes Kontrollsystem sichergestellt hat.
Bei der Strafbemessung konnte (anders als dies die Strafbehörde erster Instanz getan hat) die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht als mildernd gewertet werden, denn nur die "absolute" Unbescholtenheit stellt einen Milderungsgrund dar (vgl das
Erk des VwGH vom 3.12.1992, Zl 91/19/0169). Nach der Aktenlage (siehe
das eingeholte Vorstrafenverzeichnis der Bundespolizeidirektion Wien,
Bezirkspolizeikommissariat Favoriten) kommt dem Bw der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute; die Heranziehung des § 34 Z 2 StGB kommt daher schon deshalb nicht in Betracht.
Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging der Unabhängige Verwaltungssenat Wien von den eigenen Angaben des Bw aus (Einkommen von ca S 10.000,-- netto/mtl, kein Vermögen, Schulden in der Höhe von ca S 3,000.000,--, keine Sorgepflichten). Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den von S 500,-- bis S 50.000,-- reichenden Strafsatz scheint die auf das im Spruch (im Hinblick darauf, daß die Zeit, für die von allen Arbeitnehmern Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln gewesen wären,
von drei auf einen Monat einzuschränken war; siehe zu den ersten beiden Monaten den unter Zl MBA 10 - S 9513/94 zur Last gelegten Tatvorwurf) ersichtliche Ausmaß herabgesetzte Geldstrafe nunmehr angemessen und keineswegs zu hoch. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam jedoch nicht in Betracht, weil eine noch mildere Strafe kaum geeignet wäre, den Bw von einer neuerlichen Tatwiederholung abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 64 und 65 VStG. Der Bw wird abschließend auf die Möglichkeit der Einbringung eines - mit S 120,-- Bundesstempelmarken zu versehenden - Ratenansuchens bei der Behörde erster Instanz hingewiesen (§ 54b Abs 3 VStG).