Rechtssatz: Die dem Beschuldigtem nach §5 Abs1 VStG obliegende Verpflichtung zur Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens kann nicht alleine durch das Vorbringen erbracht werden, er sei während des gesamten Zeitraumes, in welchem die Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gesetzt wurden, nicht in seinem Betrieb gewesen und hätte weder Anweisung gegeben, die Ausländerin zu beschäftigen, noch von der Beschäftigung derselben in seinem Heurigenlokal gewusst. Die Abwesenheit vo... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als Geschäftsführer der O-GesmbH die Getränkesteuer in Wien für den Monat Jänner 1995, fällig gewesen am 15. März 1995, bis zum 5. April 1995 nicht entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs 1 Wiener Getränkesteuerverordnung 1992 - GStV sowie § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird... mehr lesen...
Rechtssatz: Der handelsrechtliche Geschäftsführer einer abgabepflichtigen GesmbH hat für die fristgerechte Entrichtung unter anderem der Getränkesteuer Sorge zu tragen, widrigenfalls ihm verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen drohen (§ 9 Abs 1 VStG). Wird er an der Einhaltung dieser Verpflichtung gehindert, hat er seine Funktion unverzüglich niederzulegen. "Unverzüglich" bedeutet nicht in jedem Fall "sofort". Die Verpflichtung zum Rücktritt besteht erst, nachdem die Behinderung als solche... mehr lesen...
Begründung: Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut: "Sie haben als zur Vertretung nach außen Berufener (Geschäftsführer des Komplementärs) der M am 21. Dezember 1995 vor der Liegenschaft in Wien, W-gasse die Bedingungen des Bescheides der MA 35-G, Zl MA 35-G/1-122/95, in Verbindung mit MA 35-G/1-1692/95, Pkt 3 nicht eingehalten, da am Beginn der Abschrankung zwar eine Lampe angebracht war, die jedoch nicht funktionierte, sowie Pkt 30 nicht eingehalten, da da... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle der Nichteinhaltung einer gemäß § 2 Abs 2 des (Wiener) Gebrauchsabgabegesetzes 1966 auferlegten Verpflichtung ist verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG die Bestimmung des § 16 Abs 4 in Verbindung mit § 2 Abs 2 des (Wiener) Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl für Wien Nr 20, in der geltenden Fassung, sowie in Verbindung mit der jeweiligen bescheidmäßig vorgeschriebenen Bedingung, Befristung oder Auflage. mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber (Bw) ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-GmbH. Laut Anzeige des Gendarmeriepostens K wurde der polnische Staatsbürger Zbigniew B (in der Folge kurz: B) am 17.2.1995 im Ortsgebiet von K (im Bereich H-straße - G-straße) beim Verteilen von Werbeprospektmaterial - im Auftrag der G-GmbH - angetroffen. Bei seiner Einvernahme am Gendarmerieposten (vgl Niederschrift vom 17.2.1995, AS 5) gab B an, er arbeite seit dem 9.1.1995 bei der G-Gm... mehr lesen...
Rechtssatz: Der belangten Behörde lag ein Schreiben der H KG, Zweigniederlassung S, an das AI für den 6. Aufsichtsbezirk, betreffend die Bestellung der Frau C zur verantwortlichen Beauftragten für den sachlichen Zuständigkeitsbereich "Einhaltung des ArbIG" und "Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften" und den räumlichen Zuständigkeitsbereich "Filiale H", samt einer mit 20.9.1993 datierten Zustimmungserklärung vor. Auch ist eine "Dienstanweisung für die Leitung einer Filiale", unter... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine bloße Anfrage nach der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG für einen "Werbemittelverteiler" ohne genaue Darlegung der Einzelmomente der konkreten Beschäftigung (Tätigkeit) reicht nicht aus, um ein mangelndes Verschulden des Besch an der ihm zur Last gelegten Übertretung des § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG glaubhaft zu machen. mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 21.5.1993 ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als Arbeitgeber zu verantworten, daß auf der Baustelle in Wien, G-Straße am 26.8.1992 die Absturzkante der Decke über das Kellergeschoß (Bereich rechte Seite über Kellergeschoß Eingangsöffnung, gesehen von der G-Straße) nicht durch Wehren gegen Absturz gesichert war, obwohl eine Absturzhöh... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor, es sei ausschließlich Herr G als jener Mitarbeiter, dem die Baustelle zur verantwortlichen Führung übertragen worden sei bzw der die Baustelle übernommen habe, originär für die Einhaltung (auch) der Arbeitnehmerschutzbestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Zutreffend ist, daß nach § 31 Abs 2 ASchG unmittelbarer Täter der in dieser Bestimmung genannten Verwaltungsübertretungen neben dem Arbeitgeber auch dessen Bevoll... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 11 Abs 1 VersammlungsG haben für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen. Nach Abs 2 leg.cit. haben diese gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Einem verantwortlichen Leiter einer Versammlung trifft hinsichtlich einer Übertretung des § 11 Abs 2 VersammlungsG nur dann kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, wenn er den Nachweis zu erbringen ... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Betriebsinhaberin, H-KG zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Betriebsanlage Wien, R-zeile, am 14.03.1996, die mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.02.1979, MBA 4/5 - Ba 32 811/1/78 erteilten Auflagen insoferne nicht eingehalten hat, als sie entgegen Punkt 29) des obgenannten Bescheides, wonach Hauptverkehrswege im Verkehrsraum mindestens 1,80 m breit sein mü... mehr lesen...
Begründung: "1. Sie haben die Kommunalsteuer für die den Dienstnehmern der in Wien gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens Hans K gewährten Arbeitslöhne für den Monat November 1995 in der Höhe von S 1.774,-- bis zum Fälligkeitstag, das war der 15. Dezember 1995, nicht gezahlt. 2. Sie haben die Kommunalsteuer für die den Dienstnehmern der in Wien gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens Hans K gewährten Arbeitslöhne für den Monat Dezember 1995 in der Höhe von S 1.695,-- bis zum Fälligkei... mehr lesen...
Rechtssatz: Zunächst ist festzuhalten, daß es sich bei der gegenständlichen bestrittenen Forderung um einen deliktischen Schadenersatzanspruch gemäß § 1295 ABGB handelt, da die Kosten der Abschleppung als Folgeschaden des rechtswidrigen Verhaltens (Abstellen eines KFZ auf einem dem Mieter des Hauses P vorbehaltenen somit fremden Privatparkplatz) anzusehen sind. Das Bestehen eines vertraglichen Verhältnisses zwischen dem Abgeschleppten einerseits und dem Abschleppunternehmen bzw. dem Parkpl... mehr lesen...
Rechtssatz: Vorgeworfen wurde dem Bw, daß er Düngemittel dadurch entgegen der Bestimmung des § 5 DMG 1994 in Verkehr gebracht habe, indem er dieses an näher bezeichnete juristische Person ausgeliefert habe. Die Aufzählung in § 3 leg.cit. ist demonstrativ, was insbesondere der Wortfolge: "jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr" zu entnehmen ist. Auch das vorgeworfene "Ausliefern" des nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Produktes kann unter die zuletzt zitierte Wo... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als Geschäftsführer der F-GesmbH, der Aufsteller- und Eigentümerfirma, bis zum 21. August 1995 (Tag der Anmeldung) unterlassen, die Vergnügungssteuer für den am Standort Wien, H-Straße, gehaltenen Münzgewinnspielapparat "S", für den Monat August 1995, in der Höhe von 18.000,-- S einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 18. August 1995 (Tag der Revisio... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als zur Vertretung nach außen Berufener (Masseverwalter) der P-GesmbH vom 9. Dezember 1993 bis 3. Jänner 1994 vor der Liegenschaft in Wien, R-gasse durch das Abstellen eines Fahrzeuges, Marke Fiat, ohne behördliches Kennzeichen, den öffentlichen Gemeindegrund ohne Gebrauchserlaubnis widmungswidrig benützt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 16 Abs 2 lit a des... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 94 Z11 GewO 1994 wird das Gärtnereigewerbe als Handwerk festgelegt. Zunächst ist die Frage der Gewerbsmäßigkeit zu prüfen. Zur Prüfung dieser Frage ist § 1 GewO heranzuziehen; in dieser Bestimmung ist der Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1994 festgelegt. Demnach gilt diese für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Eine Tätigkeit wird nach Abs.2 leg.cit. gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betri... mehr lesen...
Beachte VwSen-220903 v. 10.7.1996; VwSen-221060 v. 3.2.1995 Rechtssatz: Gegen die Erfüllung des objektiven Tatbildes sowie gegen die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers ist auch in der Verhandlung nichts vorgebracht worden. Insgesamt steht die Tatbestandsmäßigkeit als erwiesen fest. Die spruchmäßig allein als verletzt zugrundegelegte Verbotsnorm des § 43 Abs.1 BArbSchV verlangt als wesentliches Tatmerkmal, daß auf den Beginn der Dacharbeiten abzustellen ist. Anders als in dem den... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hat sich vor Antritt der Fahrt bei O erkundigt, ob dieser einen Reisepaß bei sich habe, um so ohne Probleme die Staatsgrenze passieren zu können. Als dies von O bejaht wurde, ging der Beschuldigte davon aus, daß dessen Einreise in das Bundesgebiet rechtmäßig ist. Keinesfalls war er somit bewußt und positiv entschlossen, zielgerichtet die rechtswidrige Ein- und Ausreise eines Fremden zu fördern. Dadurch, daß der Beschuldigte O zuvor nicht darüber befragt hat, ob... mehr lesen...
Beachte Siehe dazu VfGH vom 10.10.1997, B 2859/96-9 Rechtssatz: Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtig... mehr lesen...
Begründung: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27.2.1996, Zl 95/04/0212, den Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Zl UVS-04/G/33/00392/95, vom 4.9.1995, zugestellt am 21.9.1995, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Das Verfahren ist daher in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides getreten und war ein neuer Berufungsbescheid (Ersatzbescheid) entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu erlassen. Der aufgehobene Beruf... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Lenker eines Kraftfahrzeuges oder die mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person ist, wenn ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges nach kraftfahrrechtlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurts verpflichtet. Wer die angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfüg... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bw vertritt die Auffassung, daß er für die Nichteinhaltung der Auflagen aus den ihm erteilten Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden durch die Betreiber der einzelnen Geschäfte, die lediglich den Innenbereich der Geschäftslokale gemietet hätten, nicht verantwortlich sei. Aus § 1 Abs.2 des vorgelegten Mustermietvertrages, der nach seinen Angaben im wesentlichen allen abgeschlossenen Verträgen entspreche, gehe hervor, daß die einzelnen Bestandnehmer (nur) den konkret beschrieb... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim gegenständlichen Deliktstypus handelt es sich um ein sogenanntes Dauerdelikt bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist (vgl. VwGH 8.4.1987, 87/01/0007, sowie VwSlg 3156/A/1953). Es steht daher nicht mit § 44a Z1 VStG in Einklang, dieses Delikt bloß auf einen Zeitpunkt anzulasten. Die Erstbehörde hat es hier unterlassen, den Tatzeitraum genau zu umschreiben, jedenfalls reicht es nicht hin, die T... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie aus dem zu Zl. ... gleichzeitig mit der Berufung vorgelegten Strafakt ersichtlich, wurden gegen den Berufungswerber als Beschuldigten innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG mit der Strafverfügung vom 28.10.1993 und der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.11.1993 zwei Verfolgungshandlungen - mit identischem Wortlaut in der Tatanlastung - gesetzt. Anders jedoch als der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthalten beide Verfolgungshandlungen nicht den ausdrü... mehr lesen...
Rechtssatz: § 103 Abs 2 KFG verfolgt die Absicht, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Da es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt liegt es am Zulassungsbesitzer g... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Grunde des festgestellten und nicht bestrittenen Sachverhaltes war zum Tatzeitpunkt bei dem im
Spruch: näher ausgeführten Schacht in der Sägehalle weder eine Abdeckung noch eine Umwehrung gegeben, sodaß keine Sicherheit gegen Absturz von Personen, Gegenständen und Material gegeben war. Es wurde daher der Tatbestand objektiv erfüllt. Das Vorbringen des Bw, daß die in der Sägerei beschäftigten Mitarbeiter von diesen Arbeiten gewußt hätten und ihr Verhalten darauf einstellen hät... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid, bezeichnet als "Ermahnung" wurde dem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen: "Durch den Verein "'S und G" mit Sitz in I, wurde in der Zeit vom 20.6.1994 bis 27.10.1994 der Ausländer (kenyanische Staats antbürger) J M im Rahmen der Winterschlafstelle in I, für die Durchführung von Hilfsdiensten beschäftigt. Eine hiefür nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderliche Beschäftigungsbewilligung lag nicht vor, der betreffende Ausländer verfügte a... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Unterstellung des angelasteten Tatverhaltens unter § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 ist von vornherein unschlüssig, weil es gegenständlich nicht um Einleitungen in eine bewilligte öffentliche Kanalisation geht, die von einem Kanalisationsunternehmer gemeinsam mit einer Abwasserreinigungsanlage betrieben wird. Da die belangte Behörde von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht ausging, hätte sie aus ihrer Sicht grundsätzlich den Tatbestand der konsenslosen Einwirkung auf Gewäs... mehr lesen...