Der Abschuß von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer- und Birkwild ist nur auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschußplanes zulässig. Die im Abschußplan für Schalenwild festgesetzten Abschußzahlen dürfen weder unter- noch überschritten werden. Die im Abschußplan für Auer- und Birkwild festgesetzten Abschußzahlen dürfen unterschritten werden (§ 50 Abs.1 Oö. JagdG).
Die Nichterfüllung des Abschußplanes ist ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG und es trifft in einem solchen Falle eine erhöhte Mitwirkungspflicht hinsichtlich des verneinten Verschuldens gem. § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG den Beschuldigten. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation dieser Bestimmung geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, daß ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären.
Ein Verschulden an der Nichterfüllung des vorgeschriebenen Abschusses ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn seine Erfüllung objektiv unmöglich war. Die Beantwortung der Frage, ob der nach dem Abschußplan bewilligte oder von der Behörde festgesetzte Abschuß auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten im Revier erfüllbar war oder nicht, erfordert jagdfachliche Kenntnisse; hierüber ist ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH 21.4.1971, 1139/70). Für die Glaubhaftmachung i.S. § 5 Abs.1 VStG ist es rechtlich wohl unerheblich, daß der Berufungswerber gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G. - Abschußplan für das Jahr 1994/95 - kein Rechtsmittel ergriffen hat (VwGH 12.11.1992, Zl. 91/19/0160). Wenngleich nicht übersehen wird, daß nicht die bloße Nichterfüllung schon ein zwingender Hinweis auf ein "schuldhaftes Untätigsein" ist, so ist hier im Hinblick auf die Gamswildbejagung doch ein Manko aufgezeigt worden, welches bei objektiv gebotener und subjektiv zumutbarer Anstrengung vermeidbar gewesen wäre. Bei der Rehwildbejagung verhält es sich genau gegenteilig. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, daß in jagdlichen Belangen auch eine Fehlertoleranz wegen der diesem Fachgebiet inhärenten "vielen unbekannten und vom Menschen nicht handhabbaren Faktoren" einzukalkulieren sind.
Die Rechtsordnung sieht eine Strafsanktion für die Verletzung solcher Sorgfaltspflichten, welche nach den gesamten Umständen des Falles vernünftigerweise auferlegt werden dürfen, vor. Die allenfalls in der Rehwildbejagung im nachhinein erblickten Optimierungsmöglichkeiten ließen zumindest nicht hinreichend erkennen, daß auch hier von einer schuldhaften Nichterfüllung gesprochen werden könnte. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht gilt es als gesicherte Judikatur (s E Slg 9710 A und 28.10.1980, 2244/80), daß der hiefür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist. Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises dem der handelnde angehört (hier eines Jagdausübungsberechtigten), an seiner Stelle anders verhalten hätte (VwGH 12.6.1989, 88/10/0169). Dies muß angesichts der Beweislage im Hinblick der Bejagung des Rehwildes verneint werden.