RS UVS Steiermark 1995/12/01 30.14-105/95

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Veröffentlicht am 01.12.1995
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Rechtssatz

Bei der vorliegenden Überladung nach § 102 Abs 1 i.V. mit § 101 Abs 1 lit a KFG (Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes eines Sattelkraftfahrzeuges von 38 t um 4,640

t) mußte festgestellt werden, daß der Berufungswerber über keine ausreichenden Kenntnisse oder über Unterlagen verfügt, die ihn in die Lage versetzen könnten, das zu transportierende Nadelschnittholz im Hinblick auf das spezifische Gewicht (trocken, mittelfeucht, feucht) einschätzen zu können. Das Beweisverfahren hatte aufgezeigt, daß die Belader der das Holz liefernden Firma keine verläßliche Auskunft über das Ladegut geben konnten und Anfragen bei der Firmenleitung, ob die Gewichtsangaben im Frachtbrief stimmen, nicht üblich sind. Der Berufungswerber verläßt sich offenbar darauf, daß die Gewichtsangaben im Frachtbrief immer richtig sind, ohne die fehleranfälligen Angaben mit eigenem Schätzungsvermögen überprüfen zu können. Die Lagerungsbedingungen bei der liefernden Firma, insbesondere auch die Lagerzeit des zusammengestellten Transportgutes, erfordern - z.B. bei geänderten Witterungsverhältnissen - eine Nachjustierung des Ladegewichtes.

Es ist dem Berufungswerber als Berufskraftfahrer - gerade weil er noch nicht lange in der Transportbranche tätig ist - zuzumuten, sich jenes Wissen und jene Grundlagen zu verschaffen, die ihn selbst in die Lage versetzen, das Gewicht des Ladegutes einzuschätzen. Die Einstellung des Berufungswerbers, er müsse sich auf die Kenntnisse des Beladers und auf die Gewichtsangaben im Frachtbrief verlassen, läßt jenen Teil an Verantwortung vermissen, die den Lenker, und damit den Berufungswerber, trifft. Er haftet - neben dem Zulassungsbesitzer und dem Belader - in seinem Bereich für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen. Daß der Berufungswerber in irgendeiner Weise seiner Verpflichtung, Überladungen vor Ort beim Beladevorgang hintanzuhalten, nachgekommen wäre, hatte das Berufungsverfahren nicht ergeben.

Schlagworte
Überladung Lenker Frachtbrief kein Kontrollsystem
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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