Begründung: Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, erließ als Strafbehörde erster Instanz auf Grund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten und nach ergänzenden Ermittlungen das nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angefochtene Straferkenntnis vom 24.8.1994, dessen
Spruch: wie folgt lautet: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P-gesmbH, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach dem VStG (§24 zweite Satz) nicht die rechtliche Möglichkeit, nach §66 Abs2 AVG vorzugehen (Hinweis E 23.2.1994, 93/09/0383) mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist gemäß § 27 Abs.1 VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als Ort, an dem die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, ist der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen (zB VwGH vom 14.1.1993, 92/18/0416). Wenngleich auch der Erfolg, nämlich konkrete Arbeiten in nicht gepölzten Künett... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz, sofern die Tat nicht nach Abs.4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt. Nach § 32 Abs.1 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 3... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet Selbständigkeit eine Gewerbetätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr. Eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit des Unternehmens von seinem Auftraggeber tut der Selbständigkeit noch nicht Abbruch; vielmehr ist das Tragen von Gewinn und Verlust, die Übernahme des geschäftlichen Risikos das entscheidende Unternehmenskennzeichen (VwSlg. 9263 A/1977). Ob im Einzelfall ein selbständiges Unternehmen vorliegt, ist nach dem Gesam... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Art der Beblasung und etwa auch der Umstand, daß zwei gültige Meßergebnisse notwendig sind, ist in keiner dem Fahrzeuglenker im Regelfall zugänglichen Rechtsquelle (Gesetz, Verordnung) enthalten. Die diesbezüglichen Verwendungsrichtlinien sind einerseits der Bedienungsanleitung des Herstellers und andererseits den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholanalysegräte des Bundesministeriums für Inneres vom 11.2.1988 zu entnehmen. Ein Verhalten kann nur dann eine Verwaltungsüber... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die begriffliche Unterscheidung von Arbeitsvermittlung und Arbeitskräfteüberlassung wird als maßgeblich erachtet, ob der Überlasser das Unternehmerrisiko trägt (vgl die Entscheidung des obersten Gerichtshofes vom 27.1.1987, 14 Ob 224/86 zur Rechtslage vor dem BG BGBl. Nr. 196/1988 (betreffend das Stammgesetz des AÜG sowie die Anpassung des § 9 Abs.4 und 5 AMFG) sowie - unter Hinweis auf diese Entscheidung - das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.1990, Zl. 90/... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Verschuldensform wird zumindest bedingter Vorsatz angenommen. Dem Beschuldigten war am 1.4.1994 der Führerschein abgenommen worden. Es wäre seine Sache gewesen, seine rechtzeitige Information durch seinen Anwalt über einen allfälligen nachfolgenden Entzug der Lenkerberechtigung sicherzustellen. Er mußte diesen Entzug für möglich halten und hat sich offenbar damit abgefunden, daß er allenfalls ohne Lenkerberechtigung ein Fahrzeug lenke. Schlagworte bedingter Vorsatz mehr lesen...
Beachte VwSen-221228 v. 23.5.1995 Rechtssatz: Gemäß § 2 Abs.3 lit.c O.ö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG mit Geldstrafe bis S 200.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung oder in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe oder die Privatzimmervermietung ausgeübt wird, eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder wer einen Wohnwage... mehr lesen...
Rechtssatz: Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der - insoweit eine Ermessensentscheidung treffenden - Strafbehörde, die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens (hier: gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO 1994 Geldstrafe bis 50.000 S) an Hand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (§ 19 Abs.2 VStG) zu bewerten und entsprechend dieser Bewertung die Strafe f... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Vorfrage war zunächst zu klären, ob einerseits eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz vorlag und ob diese zu untersagen war und nach den gegebenen Umständen aufgelöst werden durfte bzw. mußte (VfGH 23.9.1983, Zl. 23/09/1983). Eine Versammlung ist unter anderem dann den Vorschriften des VersG 1953 zuwider veranstaltet, wenn sie nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde, obgleich hiezu die Verpflichtung bestand. Wie der VfGH schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Zusamme... mehr lesen...
Beachte VwSen-280068 v. 11.5.1995 Rechtssatz: Was die als verletzt zugrundegelegten Rechtsvorschriften (§ 31 Abs.2 lit.p ANSchG; § 22 Abs.3 BArbSchV und § 46 Abs.5 AAV) anbelangt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung in der
Begründung: des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Vor dem Hintergrund dieser hier anzuwendenden Rechtslage steht aber fest, daß die objektiven Tatbilder der angelasteten Verwaltungsübertretungen, nämlich 1. die Benützung eines entgeg... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am 22.4.1994 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 11.4.1994, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug Marke Mazda mit dem behördlichen Kennzeichen W-99 überlassen gehabt haben, welches am 3.2.1994 um 17.40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien, O-ring abgestellt war, nicht entsprochen, da die am 17.5.1994 erteilte Auskun... mehr lesen...
Rechtssatz: Da nach der Rechtsprechung der Europäischen Menschenrechtskommission und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine strafrechtliche Verurteilung nicht ausschließlich oder auch nur im wesentlichen Ausmaß auf den mittelbaren Beweis gestützt werden darf und Zweifel über die Täterschaft des Beschuldigten nach Abführung eines Beweisverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat verblieben, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo vorzugehen (Einstellung des Verfahrens).... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, daß es sich bei den gesammelten Abfällen um gefährliche Abfälle iSd § 2 Z23 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, handelt. Herr N. hat keine Erlaubnis des Landeshauptmanns, die ihn zum Sammeln derartiger gefährlicher Abfälle berechtigen würde, sodaß er den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Hinsichtlich der im Mai und im November 1992 durchgefüh... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Vorfrage war zunächst zu klären, ob einerseits eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz vorlag und ob diese zu untersagen war und nach den gegebenen Umständen aufgelöst werden durfte bzw. mußte (VfGH 23.9.1983, Zl. 23/09/1983). Eine Versammlung ist unter anderem dann den Vorschriften des VersG 1953 zuwider veranstaltet, wenn sie nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde, obgleich hiezu die Verpflichtung bestand. Wie der VfGH schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Zusamme... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis vom 15.12.1994, Zl MBA 18 - S 5860/94 des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk hat folgenden
Spruch: "Sie sind als Bewohner der Wohnung in Wien, G-Straße, der Auskunftspflicht aufgrund der Verordnung zum Mikrozensus durch telefonische Verweigerung der Auskunft am 1. September 1994 gegenüber dem amtlich bestellten Befragungsorgan Herrn Johann L nicht nachgekommen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Maßnahme nur dann einen Eingriff dar, wenn sie zufolge ihres öffentlichen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Unter dem Landschaftsbild wird das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft verstanden. Im übrigen darf es sich bei einer Maßnahme, um sie als Eingriff werten zu können, nicht um eine nur vorübergehender Natur handeln (VwGH v. 16.5.1988, Zl. 88/10/0... mehr lesen...
Rechtssatz: Erklärt der Beschuldigte in seiner Berufung ..."er könne die Person des tatsächlichen Lenkers des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges deswegen nicht angeben, weil er gemeinsam mit einer Gruppe weiterer Motorradfahrer auf einer Ausflugs- bzw Testfahrt gewesen sei, wobei die Fahrer nicht nur mit dem eigenen Sozius bei der Führung der Motorräder abgewechselt hätten, sondern auch untereinander die Motorräder teilweise getauscht hätten. Im übrigen hätten sich auch Verwandte, bezüglich... mehr lesen...
Rechtssatz: Es liegt zumindest fahrlässiges Handeln vor, wenn jemand mit der Erfüllung einer Verpflichtung - hier: Erteilung der Lenkerauskunft - einen anderen betraut bzw die Erfüllung seiner Pflichten durch einen Dritten in Kauf nimmt und sich hiebei nicht davon überzeugt, dass der erteilte Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt wird. Wenn der Verpflichtete selbst nicht in der Lage ist, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, die Lenkerauskunft also von einer dritten Per... mehr lesen...
Begründung: Die Berufungswerberin (Bw) ist unbestrittenermaßen handelsrechtliche Geschäftsführerin der W-GmbH. Aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 3. Aufsichtsbezirk wurde die Bw vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, am 9.4.1993 zur Rechtfertigung aufgefordert, weil sie als gemäß §9 Abs1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der Firma W-GmbH mit Sitz in Wien, K-gasse (Tatort) den in der beigelegten Anzeige angeführten Arbeitnehme... mehr lesen...
Beachte VwSen-260022 v. 6.7.1992; VwSen-102629 v. 10.3.1995 Rechtssatz: Beim gegenständlichen Deliktstypus handelt es sich um ein sogenanntes Dauerdelikt, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist (VwGH 8.4.1987, 87/01/0007, vgl. VwSlg 3156/A/1953). Es ist daher grundsätzlich verfehlt, dieses Delikt bloß auf einen Zeitpunkt (28.10.1994, 11.30 Uhr) anzulasten. Hiedurch kann einerseits nicht der mit der Dau... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Bewußt fahrlässig handelt derjenige, der zwar daran denkt, daß sein Verhalten ein tatbildmäßiges Unrecht verwirklichen könne, dieses jedoch nicht herbeiführen will, wenngleich er es für möglich hält. Im Falle der unbewußten Fahrlässigkeit verkennt der Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, daß er einen tatbildmäßigen... mehr lesen...
Begründung: Nachdem eine gegen den Berufungswerber (Bw) wegen der Übertretung nach §1 Abs3 des Wiener Parkometergesetzes erlassene Strafverfügung vom 23.11.1993 durch einen rechtzeitigen Einspruch außer Kraft getreten war, wurde der Bw mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 26.1.1994 unter Hinweis auf §1a des Parkometergesetzes, LGBl für Wien Nr 47/1974 in der geltenden Fassung, als Zulassungsbesitzer ersucht, Auskunft darüber zu geben, wem er das Fahrzeug Marke Citroen mit dem b... mehr lesen...
Begründung: Die Berufungswerberin ist unbestrittenermaßen gewerberechtliche Geschäftsführerin der Alois E GmbH (in der Folge kurz: E-GmbH). Aufgrund von Anrainerbeschwerden bzw eines Berichtes des MBA 18 über vorgenommene Überprüfungen wurde die Berufungswerberin von der Erstbehörde zur Rechtfertigung aufgefordert, weil sie es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der E-GmbH zu verantworten habe, daß in der gewerblichen Betriebsanlage dieser Gesellschaft in Wien, K-gasse die Lokaleingang... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausnahme von dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Kumulationsprinzip besteht bei einem fortgesetzten Delikt. Die Nichteinhaltung einer in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflage im Sinne des §367 Z25 GewO 1994 ist, sofern mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vorliegen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhangs sowie des diesbezüglichen Ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Es ist allgemein bekannt, daß die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen einer Bewilligung bedarf und ist es Sache des Betroffenen, wenn er über die einschlägigen Gesetzeskenntnisse nicht verfügt, sich an... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die Erstinstanz im Zusammenhang der Lenkereigenschaft des Beschuldigten keinerlei konkrete Ermittlungsergebnisse, außer der Mitteilung des Beschuldigten ..."daß der PKW vermutlich von einem seiner Familienmitglieder oder einem befreundeten Ehepaar gelenkt worden sei, er jedoch nicht mehr in der Lage sei zu eruieren, wer nun tatsächlich den PKW gelenkt habe ...", so kann nicht mit der
Begründung: der Mitwirkungspflicht des Beschuldigten eine Lenkereigenschaft und somit eine v... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom **199*, Zl 3-*****-9*, wurde über Herrn A M in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M GesmbH. Reisebüro und Verkehrsbetriebe in **** K**********/**, G*****straße **, wegen Übertretungen nach dem AZG die in den Punkten 1 bis 16 c des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 91.500,-- (Erstzfreiheitsstrafe insgesamt: 3060 Stunden, das sind 127 Tag... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Arbeitgeber ist gehalten, alle im Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es zB. gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. mehr lesen...