Spielapparate dürfen gemäß § 5 a Abs 1 Stmk.
Veranstaltungsgesetz nur auf Grund einer Bewilligung aufgestellt und betrieben werden. Eine behördliche Bewilligung zum Aufstellen und Betrieb eines Spielapparates wird jeweils nur für den im Bewilligungsbescheid unter Anführung der Art des Spielapparates, Marke, Type sowie Gerätenummer näher bezeichneten Spielapparat erteilt. Die auf Grund einer behördlichen Bewilligung ausgehändigte Plakette weist ebenfalls eine genaue Gerätebezeichnung auf und kann dementsprechend vorschriftsmäßig auch nur auf einem Geldspielapparat angebracht werden, auf welchen sich die zugrundeliegende behördliche Bewilligung bezieht.
Wenn der Berufungswerber sein Verhalten damit entschuldigt, daß irrtümlich ein nicht bewilligtes Gerät der gleichen Art wie ein bewilligtes Gerät mit anderer Gerätenummer überstellt und aufgestellt worden sei und vermeint, daß es sich dabei um eine entschuldbare Fehlleistung handle, so muß dem entgegengehalten werden, daß der Berufungswerber offensichtlich die ihm bei der Aufstellung und dem Betrieb von Geldspielapparaten notwendige und zumutbare Sorgfaltspflicht verletzt hat. Er hätte dafür sorgen müssen, daß ein bewilligtes Gerät, auf welchem die entsprechende Plakette der Bewilligungsbehörde sowie ein Prüfschild eines Sachverständigen, das aufgestellte Gerät betreffend, angebracht ist, aufgestellt und betrieben wird. Im Rahmen seiner strafrechtlichen Verantwortung zur Einhaltung der Bestimmungen des Stmk. Veranstaltungsgesetzes hat der Berufungswerber allenfalls durch geeignete Kontrollmaßnahmen dies sicher zu stellen, was vom Berufungswerber jedoch weder behauptet, noch unter Beweis gestellt wurde.