RS UVS Vorarlberg 1992/11/11 1-378/92

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Rechtssatz

Die vom Beschuldigten übertretene Strafnorm (Wahlpflicht bei Bundespräsidentenwahlen) soll zum Bestand der staatlichen Institutionen beitragen und die demokratische Legitimation der staatlichen Organe gewährleisten.

Schlagworte
Wahlpflicht, Schutzzweck der Norm
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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