RS UVS Vorarlberg 1993/01/14 1-488/92

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Rechtssatz

Hinsichtlich einer Übertretung nach §367 Z26 GewO wegen Nichtbeachtung einer im Interesse des Gewässerschutzes liegenden Auflage sind Vorstrafen dann als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend anzusehen, wenn diese Vorstrafen ebenfalls die Nichtbeachtung vom im Interesse des Gewässerschutzes ergangenen Auflagen zum Gegenstand haben.

Schlagworte
einschlägige Vorstrafen bei Mißachtung von Bescheidauflagen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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