Hinsichtlich einer Übertretung nach §367 Z26 GewO wegen Nichtbeachtung einer im Interesse des Gewässerschutzes liegenden Auflage sind Vorstrafen dann als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend anzusehen, wenn diese Vorstrafen ebenfalls die Nichtbeachtung vom im Interesse des Gewässerschutzes ergangenen Auflagen zum Gegenstand haben.