Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, Folge gegeben. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insoweit abgeändert, als
1.
das Ausmaß der verhängten Geldstrafen mit S 10.000,-- für jeden unbewilligt beschäftigten Ausländer (insgesamt somit S 40.000,--),
2.
anstelle der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen für jeden unbewilligt beschäftigten Ausländer eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen (insgesamt somit 20 Tage) festgesetzt wird.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx, Zl 3- ,
mündlich verkündet am 24.3.1992, wurde über Herrn F S wegen
Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von
S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen) verhängt. Im
Schuldspruch wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte
am 27. Februar 1992 4 Ausländer, nämlich S M , H D
, G M und H M beschäftigt hat, obwohl für
diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden war. Zur Strafbemessung wurde begründend ausgeführt, es wäre das Geständnis des Beschuldigten mildernd zu werten gewesen, erschwerend hingegen kein Umstand. Nachdem der Beschuldigte durch sein Geständnis wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, wären die Voraussetzungen des §20 VStG vorgelegen.
Der Beschuldigte hat nach mündlicher Verkündung des Straferkenntnisses ausdrücklich auf eine Berufung verzichtet.
Das Landesarbeitsamt NÖ, dem der Bescheid als Partei gemäß §28a AuslBG zugestellt wurde, erhob dagegen fristgerecht Berufung und beantragte im Hinblick darauf, daß von der Bezirkshauptmannschaft xx bei der Strafbemessung außer dem Geständnis des Beschuldigten keine weiteren Milderungsgründe angeführt wurden, die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von S 40.000,--. Das Landesarbeitsamt NÖ begründete seinen Antrag damit, daß die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes allein aus dem Umstand, daß der Beschuldigte im gegenständlichen Fall ein Geständnis abgelegt hat, nicht gerechtfertigt wäre.
Zum Berufungsvorbringen des Landesarbeitsamtes NÖ brachte die Bezirkshauptmannschaft xx vor, daß im gegenständlichen Fall keine Erschwerungsgründe vorliegen. Der Beschuldigte habe durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen und die Motive für sein Handeln angegeben, sodaß ihm dies als besonderer Milderungsgrund nach §34 Z17 StGB zugute komme. Es komme nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der Milderungsgründe an, sodaß unter Umständen ein einziger Milderungsgrund so schwerwiegend sein kann, daß er mehrere vorhandene Erschwerungsgründe überwiegt und daher eine außerordentliche Strafmilderung rechtfertigt.
Dem Beschuldigten wurde das Berufungsvorbringen des Landesarbeitsamtes NÖ zur Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme dazu innerhalb der zur Verfügung gestellten Frist wurde von ihm nicht abgegeben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß §19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Gemäß §20 kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen vermochte der Unabhängige Verwaltungssenat nicht festzustellen.
Ein Geständnis stellt nur dann einen Milderungsgrund im Sinne des §34 Z17 StGB dar, wenn es sich nicht um das bloße Zugeben von Tatsachen ohne Eingeständnis der Schuld handelt. Ebenso ist ein Geständnis nicht mildernd, wenn Leugnen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (Foregger-Serini, Kommentar zum StGB, 4. Auflage, Seite 122). Im gegenständlichen Verfahren stellt sich der Sachverhalt so dar, daß die strafbare Handlung anläßlich einer Baustellenkontrolle am 26.2.1992 festgestellt wurde. Ein reumütiges Geständnis oder ein diesem gleichstehender Beitrag zur Wahrheitsfindung liegt daher nicht vor, zumal der Beschuldigte in Anbetracht der Betretung keine andere Möglichkeit hatte, als die Tat zuzugeben und ein Abstreiten nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Dieser Umstand ist daher nicht als strafmildernd zu werten und auch andere Milderungsgründe sind im Verfahren weder behauptet worden noch hervorgekommen. Eine Anwendung des §20 VStG war daher nicht zulässig.
Die verhängte Geldstrafe entspricht der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe, die in Ansehung des Umstandes, daß weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vorliegen sowie im Hinblick auf die allseitigen Verhältnisse des Beschuldigten (die Berufungsbehörde ist von einem monatlichen Einkommen des Beschuldigten, der Geschäftsführer der S GesmbH ist, in Höhe von S 35.000,-- ausgegangen, zumal der Beschuldigte nähere Angaben darüber nicht gemacht hat) angemessen erscheint. Die Berufungsbehörde ist bei der Strafbemessung von einer fahrlässigen Übertretung ausgegangen.
Gemäß §51e Abs2 VStG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtete.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.