RS UVS Kärnten 1993/02/24 KUVS-219-225/1/93

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Rechtssatz

Obwohl im Verwaltungsstrafverfahren das Kumulationsprinzip herrscht, ist in Fällen, in jenen die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten (vorliegend mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen) durch diesen in einem Zug begangen wurde, bei der Ausmessung der jeweiligen Einzelstrafe auf das daraus resultierende Gesamtstrafmaß so Bedacht zu nehmen, daß eine kumulative Bestrafung nicht zu einem unbilligen Ergebnis führt. Dabei sind etwa Umstände zu berücksichtigen, daß der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat noch Jugendlicher war und als Schüler lediglich ein geringfügiges Einkommen bezieht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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