RS UVS Kärnten 1992/12/21 KUVS-1341/1/92

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Rechtssatz

Bei der Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu berücksichtigen. Es ist von einer erheblichen Gefährdung derjenigen Interessen zu deren Schutz die Strafdrohnung dient, dann auszugehen, wenn eine beträchtliche Alkoholisierung des Fahrradlenkers im Ausmaß von 1,03 mg/l der Atemluft vorliegt und überdies das Lenken des Fahrrades in diesem Zustand um zirka 15.50 Uhr am Rande einer internationalen Sportveranstaltung erfolgte.

 

§ 5 Abs 1 StVO hat als Schutznorm nicht nur die Verhinderung der unmittelbaren Herbeiführung von Schadensereignissen durch den Täter sondern auch die darüberhinausgehenden mittelbaren Schäden im Auge. Es steht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens durchaus im Einklang, daß ein unter Alkoholeinfluß stehender Fahrradlenker durch sein Verhalten andere Verkehrsteilnehmer zu Reaktionen veranlaßt, die ihrerseits geeignet sind, Schadensereignisse auszulösen. Unkenntnis der einschlägigen Verwaltungsvorschriften in bezug auf Fahrräder vermag einen qualifizierten Milderungsgrund nicht herzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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