RS UVS Kärnten 1992/10/13 KUVS-K1-895-898/3/92

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Rechtssatz

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz und sind derartige Verstöße mit aller Strenge zu ahnden. Bei Vorliegen von 13 einschlägigen Vormerkungen, weiterer anderer Vormerkungen, ist der Unrechtsgehalt so groß, daß eine Strafreduktion für den Unabhängigen Verwaltungssenat auch unter Berücksichtigung der Einkommenslosigkeit und von Sorgepflichten des Beschuldigten nicht in Betracht kommen kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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