Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52,
teilweise Folge gegeben.
Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird insoweit
abgeändert, als
a)
die Tatbeschreibung wie folgt zu lauten hat:
Sie haben in der Zeit vom 1.1.1989 bis 21.3.1991 der Auflage 1
des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft xx vom
18.8.1988, 9 , (Auffüllung auf das ursprüngliche Niveau nur
mit sanitär einwandfreiem Material, Herausnahme von Resten von
Straßendecken aus der vorhandenen Deponie) nicht entsprochen, da
Schwarzdeckenreste auf Grundstück Nr der KG S
sichtbar waren und die Auflagenerfüllung bis spätestens 31.12.1988 erfolgen hätte müssen;
b)
die verhängte Geldstrafe auf S 10.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage herabgesetzt werden;
c)
der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der ersten Instanz gemäß §64 Abs1 und 2 VStG mit S 1.000,-- festgesetzt und
d)
die Wortfolge "Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§54d Abs1 VStG)" gestrichen wird.
Der Strafbetrag und die festgesetzten Kosten sind gemäß §59 Abs2 AVG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde gegen den Beschuldigten wegen einer Übertretung nach §24 Abs1 Z27 des NÖ Naturschutzgesetzes iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 18.8.1988, 9-
, Auflagepunkte 1 und 2, eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe in der Zeit vom 1.1.1989 bis zumindest 21.3.1991 einem Auftrag im genannten Bescheid nicht entsprochen, da auf dem Grundstück Nr , KG S , im Landschaftsschutzgebiet zur Auffüllung auf das ursprüngliche Niveau nicht nur sanitär einwandfreies Aushubmaterial verwendet wurde (Schwarzdeckenreste sichtbar vorhanden). Als mildernd wurden die bisherige Verwaltungsstraflosigkeit nach dem NÖ Naturschutzgesetz und das Geständnis gewertet. Erschwerend wurde von der Behörde erster Instanz gewertet, daß trotz wiederholter Aufforderung der Naturschutzbehörde zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes diesem nicht nachgekommen worden war.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung führt der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter im wesentlichen aus:
1. Er sei im Deliktszeitraum nicht mehr Eigentümer des betreffenden Grundstückes gewesen. Er hätte nämlich noch im Jahr 1988 unter anderem auch das genannte Grundstück durch Übergabsvertrag veräußert und könne daher weder als Berechtigter im Sinne des Naturschutzgesetzes angesehen werden noch hätte er überhaupt die rechtliche Möglichkeit gehabt, Vorkehrungen durchzuführen. Darüberhinaus sei die Tat gemäß §31 VStG verjährt.
2. Er habe sich auf eine Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft im naturschutzbehördlichen Verfahren verlassen, wonach ihm eine Frist bis 31. August 1991 zur Durchführung der noch ausständigen Maßnahmen gesetzt wurde. Er hätte daher nicht erwarten können, daß vor Ablauf der Frist über ihn eine Strafe verhängt werde.
3. Schließlich sei die verhängte Strafe viel zu hoch. Er sei seit 8.8.1988 in Konkurs. Es hätte daher auch der naturschutzbehördliche Auftrag der Bezirkshauptmannschaft vom 18.8.1988 nicht ihm, sondern dem Masseverwalter zugestellt werden müssen. Er hätte auch rein faktisch nicht die Möglichkeit gehabt, die Maßnahmen bisher durchzuführen. Sein Verschulden sei zumindest als gering anzusehen. Auch seien die Folgen der Übertretung, nämlich die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, unbedeutend. Die Behörde hätte daher gemäß §21 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen müssen.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er bekannt, er habe mit Ausnahme eines Holzbezugsrecht im Werte von S 50.000,-- jährlich keinerlei Einkommen oder Vermögen. Die verhängte Strafe sei somit weit überhöht, gleiches gelte für den vorgeschriebenen Kostenbetrag.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt durch Beischaffung des Übergabsvertrages und einer Auskunft über den Stand des Konkursverfahrens.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Aufgrund des Akteninhalts im Verfahren erster Instanz und der ergänzenden Ermittlungen wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 18.8.1988, 9- ,
wurde dem Berufungswerber die naturschutzbehördliche Bewilligung für
Schüttungen und Niveauveränderungen im Landschaftschutzgebiet "
" im Grünland erteilt. Die Bewilligung erfaßt unter anderem
das Grundstück der KG S . An Auflagen wurde
vorgeschrieben, daß zur Auffüllung nur sanitär einwandfreies Aushubmaterial verwendet werden darf, Reste von Straßendecken sind aus der schon vorhandenen Deponie herauszunehmen (Auflage 1). In Auflage 2 wurde verlangt, die Schüttung dem Geländeverlauf anzupassen und die Oberfläche mit aufwuchsfähigem Material zu überschütten und zu begrünen. Hinsichtlich des Grundstücks wurde weiters vorgeschrieben, daß nach Wiederbegrünung eine landwirtschaftliche Nutzung vorzunehmen ist.
Als Frist für die Durchführung der Vorkehrungen wurde bescheidmäßig der 31.12.1988 vorgeschrieben.
Anläßlich einer Erhebung durch den Naturschutzsachverständigen vom 21.3.1991 wurde festgestellt, daß auf dem Grundstück beiden Bescheidauflagen trotz zweimaliger Aufforderung in den Jahren 1989 und 1990 nicht entsprochen wurde. Es lagern oberflächlich erkennbar Schwarzdeckenreste bis zu einer Größe von einem halben Quadratmeter auf und wahrscheinlich auch im Schuttkörper der Deponie.
Demzufolge wurde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den
Berufungswerber durchgeführt. Bei seiner Einvernahme vor der Behörde
erster Instanz erklärte der Berufungswerber ausdrücklich, daß es
richtig ist, daß auf der Parzelle der KG S entgegen
dem seinerzeitigen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft
xx vom 18.8.1988, 9 , Aushubmaterial verwendet wurde, welches
nicht als sanitär einwandfrei gilt (Schwarzdeckenreste). Er gab weiters ausdrücklich zu, daß der erhobene Sachverhalt richtig ist.
Laut dem vorgelegten Übergabsvertrag hat der Berufungswerber unter
anderem das Grundstück Nr der KG S an Herrn H P
S übergeben. Die Übergabe in den physischen Besitz und den
Genuß des Übernehmers erfolgte am 1.1.1988.
Der Berufungswerber befindet sich seit 8.8.1988 im Konkurs. Das Konkursverfahren ist noch anhängig.
In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:
§24 Abs1 Z27 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl 5500-3, stellt die Nichtdurchführung oder die nicht fristgerechte Durchführung von in Bescheiden rechtswirksam vorgeschriebenen Vorkehrungen durch den Berechtigten unter Strafe.
Im Strafverfahren ergab sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß der naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheid vom 18.8.1988, 9- , gerichtet an den Berufungswerber, nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Damit sind auch die in diesem Bescheid enthaltenen Vorkehrungen für den Berufungswerber verbindlich geworden.
Die Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Schüttungen wird vom Berufungswerber ausdrücklich zugegeben. Der Tatbestand ist somit erfüllt.
Hinsichtlich des Verschuldens legt §5 Abs1 VStG fest, daß zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, sofern nicht in der betreffenden Verwaltungsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei der Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Erst im Berufungsverfahren behauptet der Berufungswerber, er hätte über das Grundstück infolge der Übergabe keine Verfügungsberechtigung besessen. Dem ist entgegenzuhalten, daß der erwähnte naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheid sicherlich erst nach dem 18.8.1988 an den Berufungswerber zugestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war laut Übergabsvertrag die Übergabe des in Rede stehenden Grundstückes schon lange vollzogen gewesen. Im Übergabsvertrag selbst sind keine Bestimmungen enthalten, wonach eine künftige Berechtigung aus dem im Zeitpunkt der Übergabe schon anhängigen naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren auf den Übernehmer übergehen sollte (die Bewilligung wurde erst nach Übergabe erteilt).
Im NÖ Naturschutzgesetz sind keine Bestimmungen darüber enthalten, wonach eine Genehmigung gemäß §6 Abs2 Z5 leg cit dingliche Wirkung hätte.
Es ist daher denkbar und durchaus rechtlich zulässig, daß eine vom Eigentümer verschiedene Person eine Bewilligung für Anschüttungen erhält. Daraus folgt jedoch, daß auch die Übertretung von Auflagen einer derartigen Bewilligung durch eine andere Person als den Grundeigentümer möglich ist. Aus der Tatsache der Übergabe des betreffenden Grundstückes kann somit nicht abgeleitet werden, daß der Berufungswerber für die Übertretung von Auflagen eines von ihm offensichtlich beantragten und an ihn erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.
Zum Einwand der Verjährung ist zu sagen, daß gemäß §31 Abs2 VStG die Verjährung mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Der Berufungswerber hat die Vornahme von Schüttungen bis zum Erhebungszeitpunkt zugegeben. Eine allfällige Verjährungsfrist könnte daher erst ab dem im Straferkenntnis genannten Zeitpunkt (21.3.1991) beginnen.
Der weitere Einwand des Berufungswerbers, er habe sich darauf verlassen, daß durch die Setzung einer neuen Frist für die Durchführung der Vorkehrungen er vor einer Strafe geschützt sei, kann ebenfalls zu keiner Entlastung des Berufungswerbers führen.
Weiters ist der Hinweis in der Berufung, der Auftrag der Bezirkshauptmannschaft xx vom 18.8.1988, 9- (der in Wahrheit ein Bewilligungsbescheid ist) hätte wegen des Konkursverfahrens nicht ihm sondern dem Masseverwalter zugestellt werden müssen, im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren fehl am Platz. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung war der Berufungswerber nicht mehr Eigentümer des Grundstückes Nr der KG S . Dieses Grundstück kann daher gar nicht vom Konkurs des Berufungswerbers erfaßt sein. Die Anschüttungen laut Bewilligungsbescheid vom 18.8.1988 betreffen nicht den Bereich der Vermögensverwaltung des Berufungswerbers und wurden von ihm auch während des laufenden Konkursverfahrens weitergeführt. Eine direkte Zustellung des Bewilligungsbescheides vom 18.8.1988 erscheint daher durchaus zulässig.
Ebenso geht seine Behauptung ins Leere, er hätte praktisch keine Gelegenheit gehabt, die Maßnahmen durchzuführen. Er selbst hat vor der Behörde I. Instanz zugegeben, daß er die Schüttungen vorgenommen hat. Es wäre ihm somit zweifellos auch möglich gewesen, bei diesen Arbeiten entsprechendes - nämlich sanitär einwandfreies - Schüttmaterial zu verwenden und damit die naturschutzbehördlichen Vorkehrungen zu erfüllen.
Insgesamt ist somit festzuhalten, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.
Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:
Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Weiters haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen Berücksichtigung zu finden.
Im vorliegenden Fall ist die Verletzung der im Gesetz geschützten Interessen durchaus als erheblich anzusehen. Dies deswegen, da über einen längeren Zeitraum Schüttungen unter Mißachtung der vorgeschriebenen Vorkehrungen erfolgten.
Erschwerungsgründe liegen keine vor, allerdings mangelt es auch an Milderungsgründen. Im Gegensatz zur Behörde erster Instanz vertritt die Berufungsbehörde die Ansicht, daß nur absolute Unbescholtenheit einen Milderungsgrund darstellt, nicht jedoch der Umstand, daß keine einschlägige Verwaltungsvorstrafe vorliegt (VwGH 24.4.1963, 790/61). Derzeit sind noch nicht getilgte Verwaltungsvormerkungen ausgewiesen. Schließlich waren die Angaben des Berufungswerbers über seine Einkommens- und Vermögenssituation (im wesentlichen nur Holzbezugsrecht und anhängiges Konkursverfahren) zu berücksichtigen.
Somit konnte die Geldstrafe auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabgesetzt werden. Für ein gänzliches Absehen der Strafe liegen die Voraussetzungen jedoch nicht vor.
Dazu kommt noch, daß durch die Bestrafung auch andere Personen von der Begehung gleichartiger Übertretungen abgehalten werden sollen.
Die Höhe der Kostenvorschreibung ergibt sich aus §64 VStG.
Gemäß §51e Abs2 VStG konnte von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich das Berufungsvorbringen auf Rechtsfragen beschränkte und eine Verhandlung nicht verlangt wurde.
Die Anpassungen im Spruch waren notwendig, da zum einen nach Ansicht der Berufungsbehörde das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten lediglich die Auflage 1 des Genehmigungsbescheides vom 18.8.1988, 9
, verletzt, während zum anderen es sich bei der Vorschreibung betreffend die Tragung der Kosten des Strafvollzuges um eine kraft Gesetzes geltende Regelung handelt. Überdies sind Anordnungen hinsichtlich des Strafvollzuges vor dem rechtskräftigen Abschluß eines Strafverfahrens fehl am Platze.