Hat der Beschuldigte vier einschlägige rechtskräftige Vormerkungen wegen Lenkens ohne Führerschein, so bescheinigt sein Vorleben, daß er offensichtlich nicht gewillt ist, sich an die bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu halten. Jedenfalls reichten die bislang über ihn verhängten Strafen nicht aus, um eine Änderung seiner Sinnesart herbeizuführen. So ist bei ihm eine offenbar negative Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten erkennbar. Da der Unrechtsgehalt der Tat als erheblich zu bewerten war, ist eine 14 tägige Primärfreiheitsstrafe verhaltensangemessen.