TE UVS Niederösterreich 1992/12/11 Senat-NK-91-042

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Veröffentlicht am 11.12.1992
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, keine Folge gegeben. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird jedoch insofern abgeändert, als bei der Tatbeschreibung der Satz "105 km/h gefahrene Geschwindigkeit"   zu entfallen hat.

 

Der Berufungswerber hat dem Land Niederösterreich gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG BGBl Nr 52/1991 S 140,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahren binnen zwei Wochen zu zahlen.

Text

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 13. September 1991, Zl 3-****-91 wurde der Beschuldigte wegen Übertretung des §52 Ziff10a StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 mit einer Geldstrafe in Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) bestraft, weil er am 21. Mai 1991, um 19,05 Uhr im Ortsgebiet von P, auf der B **, H**************straße, auf Höhe des Straßenkilometers 31.016 in Fahrtrichtung R a d R mit dem PKW N ******* die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hat.

 

Weiters wurden Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz gemäß §64 Abs2 VStG in Höhe von S 70,- verhängt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft xx begründet ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß den Organen der Straßenaufsicht zugemutet werden könne, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt richtig zu erkennen und dementsprechend wiederzugeben, zumal dieses dabei seine gesamte Aufmerksamkeit dem jeweiligen Verkehrsgeschehen widme. In Anlehnung an die zeugenschaftliche Aussage der Meldungsleger sei daher die Tat als erwiesen anzusehen.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

In der Begründung dazu führt der Verteidiger des Beschuldigten im wesentlichen aus, es lege Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, daß sich das angefochtene Straferkenntnis lediglich auf die Wahrnehmung des Meldungslegers Bezirksinspektor H,  stütze. Weder aus der Anzeige noch aus der Zeugeneinvernahme sei hervorgekommen, wo die Teststrecke von 100 m gemessen wurde. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei überdies eine Schätzung aus Anlaß einer Vorbeifahrt nur dann möglich, sofern eine Beobachtungsstrecke von 200 - 300 Metern bei einwandfreien Sichtverhältnissen vorliegt. Eine exakte Schätzung mittels Stoppuhr sei trotz einer Toleranz von 10 Metern nicht möglich, da selbst eine geringfügig verfrühte Reaktion das Meßergebnis völlig verfälsche. Außerdem sei durch die Angaben "auf Höhe des Hauses Straßenkilometer 31.016 der H**************straße B **" keine ordnungsgemäße Umschreibung des Tatortes erfolgt, weil damit lediglich ein Punkt an dem angeblich die Geschwindigkeit von 70 km/h überschritten worden sei und keine bestimmte Fahrstecke bezeichnet wurde.

 

Da weder der Standpunkt des Meldungslegers noch die Meßstrecke sowie die Sichtverhältnisse ermittelt worden seien, könne nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine ausreichende Beurteilung nicht erfolgen.

 

Er beantrage daher nach Durchführung eines Lokalaugenscheines die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

 

Im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1992 hat der Beschuldigte im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, er habe den PKW N ******* am Tatort zum Tatzeitpunkt nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gelenkt,  wiederholt. Ergänzend dazu erklärte er, er habe die Gendarmeriebeamten bereits vor Einfahrt in die vermeintliche Beobachtungsstrecke gesehen, sodaß es auch objektiv unwahrscheinlich wäre, hätte er eine allenfalls überhöhte Geschwindigkeit beibehalten. Dies könnten auch die weiteren zwei Insassen des Fahrzeuges bestätigen.

 

Die Tochter des Beschuldigten und ein weiterer Insasse des PKWs gaben zeugenschaftlich einvernommen vor dem erkennenden Senat übereinstimmend an, die Beifahrerin (Tochter) habe die meldungslegenden Beamten bereits in der Linkskurve ca 100 m vor dem Standort gesehen und den Lenker des PKW hierauf aufmerksam gemacht. Der Beschuldigte hätte darauf gesagt "das macht nichts, ich bin sowieso nicht zu schnell". Den Tachometer habe jedoch keiner der Fahrzeuginsassen als Bestätigung hiefür abgelesen.

 

Der meldungslegende Beamte gab zu dem angezeigten Sachverhalt anhand seiner angefertigten Skizze an, er sei zusammen mit seinem Kollegen am 21. Mai 1991, um 19,05 Uhr im Ortsgebiet von P auf der H**************straße, B **, nächst dem Straßenkilometer 31.016 neben der Fahrbahn in Fahrtrichtung N gestanden, um Geschwindigkeitsschätzungen an den vorbeifahrenden Fahrzeugen mit der Stoppuhr vorzunehmen. Zu diesem Zwecke habe er eine ihm bekannte Meßstrecke von 100 m mit Haberkornhüten abgegrenzt. Die Sichtverhältnisse seien zu diesem Zeitpunkt, in Übereinstimmung mit den anderen am Tatort befindlichen Personen, sehr gut gewesen und auch die Fahrbahn trocken.

 

Auf Grund dessen habe er den aus Fahrtrichtung N kommenden PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N ******* bereits ab dem unmittelbar vor der Beobachtungsstrecke liegenden Kurvenscheitelpunkt gesehen und dabei den Verdacht geschöpft, daß der PKW mit zu hoher Geschwindigkeit unterwegs sei. Als der PKW mit seiner vorderen Stoßstange den ersten Haberkornhut passierte, habe er erstmals seine Stoppuhr betätigt. Nachdem der PKW diese Beobachtungsstrecke verlassen hatte (hintere Stoßstange), habe er wieder auf die Stoppuhr gedrückt. Er habe sohin die Zeit in der der PKW die Wegstrecke von 100 m zurück gelegt hatte, auf der Stoppuhr ablesen können. Diese betrug 3,3 Sekunden.  Anhand einer als Arbeitsbehelf aufgelegten Liste seiner Dienstbehörde habe er zugunsten des Beschuldigten in Aufrundung der festgestellten Zeit auf 3,42 Sekunden eine Geschwindigkeit von 105 km/h ablesen können. Im Vorbeifahren habe der Zeuge überdies festgestellt, daß in dem PKW zwei weitere Insassen mitfuhren, wobei sich die auf der rückwärtigen Bank sitzende Person nach ihm und seine Kollegen umgesehen habe. Weiters gab der Meldungsleger an, der Straßenkilometer 31.016 befände sich auf der B ** im Kreuzungsbereich mit der ehemaligen B **. Bei der Stoppuhr handle es sich um ein der Marke Junghans, die weder eine Digitalanzeige besäße, noch ermögliche, Hundertstelsekunden abzulesen. Außerdem wäre es möglich, daß die Krümmung der Kurve auf der Skizze nicht maßstabsgetreu sei und daher beim ersten Haberkornhut (in Fahrtrichtung R) noch eine Krümmung wäre.

 

Der bei der Geschwindigkeitsschätzung anwesende Gendarmeriebeamte bestätigte in seiner Aussage die Angaben des meldungslegenden Beamten, soweit diese von ihm wahrgenommen werden konnten und gab ergänzend dazu an, er habe die mit der Kontrolle verbundenen Schreibarbeiten an Ort und Stelle durchgeführt, zB Kennzeichen notiert, Uhrzeit festgehalten, die Stoppzeit eingetragen. Darüberhinaus gab der Sicherheitswachebeamte an, er schließe einen Lesefehler aus.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat seiner Entscheidung nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen zugrundegelegt.

 

Der Beschuldigte lenkte am 21. Mai 1991, um 19,05 Uhr den PKW der Marke BMW mit dem behördlichen Kennzeichen N ******* auf der H**************straße (B **) in Fahrtrichtung R a d R mit einer, die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, wesentlich überschreitenden Fahrgeschwindigkeit. Dies konnte der meldungslegende Beamte durch eine Schätzung mit Stoppuhr über eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m bei sehr guter und ungehinderter Sicht, sowie trockener Fahrbahn feststellen, wobei er zugunsten des Beschuldigten die abgelesene Stoppzeit von 3,3 Sekunden auf 3,42 Sekunden aufrundete und die Messung von der Einfahrt in die Beobachtungsstrecke, vordere Stoßstange, bis zum Verlassen der Beobachtungsstrecke, hintere Stoßstange, sohin eine um die Fahrzeuglänge (rund 4 m) längere Wegstrecke zur Messung herangezogen hat.

 

Der Standort der Beamten befand sich hiebei inmitten der Beobachtungsstrecke am linken Fahrbahnrand in Fahrtrichtung R, sodaß der Beschuldigte an diesem vorbeifuhr.

 

Die erkennende Behörde hat dazu erwogen:

 

Unbestritten war der Entscheidung zugrundezulegen, daß zum Tatzeitpunkt am Tatort sehr gute Sichtverhältnisse vorlagen, die durch die örtliche Gegebenheiten (unverbautes Gebiet) eine ungehinderte Sicht der Beamten auf den gegenständlichen PKW über die gesamte Wegstrecke ermöglichte. Weiters kann als unbestritten der Entscheidung zugrundegelegt werden, daß sich  140,5 m vor Beginn der abgegrenzten Beobachtungsstrecke laut Skizze des meldungslegenden Beamten die Ortstafel von P befindet und 59,5 m danach in Fahrtrichtung R das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, welche mit Verordnung kundgemacht wurde.

 

Der Vorwurf in der Berufung, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil im Zuge des Verfahrens erster Instanz nicht festgestellt wurde wo, die "Teststrecke von 100 m" gelegen sei, wurde damit beseitigt, als nunmehr der meldungslegende Beamte eine maßstabsgetreue Skizze vorlegte, worin die Meßstrecke deutlich zu ersehen ist. Der erste in Fahrtrichtung des Beschuldigten aufgestellten Haberkornhut stand sohin unmittelbar vor dem Kreuzungsbereich der B ** mit der ehemaligen B ** in Fahrtrichtung S im Auslauf, der dort befindlichen Linkskurve. Die Beobachtungsstrecke verlief von dort auf der H**************straße (B **) über eine Wegstrecke von 100 m. Der Straßenkilometer 31.016 befindet sich laut Aussage des Meldungslegers im Kreuzungsbereich und wird somit von der Beobachtungsstrecke umfaßt. Der Standort der Gendarmeriebeamten lag laut Skizze inmitten der Beobachtungsstrecke am linken Fahrbahnrand in Richtung R.

 

In Anbetracht der Anfertigung dieser maßstabsgetreuen Skizze konnte von der Durchführung eines Lokalaugenscheines Abstand genommen werden, da an den örtlichen Gegebenheiten im Zusammenhalt mit der übereinstimmenden Aussagen aller am Ort des Geschehens anwesenden Personen kein Zweifel bestehen, weshalb weitere entscheidungsrelevante Erkenntnisse durch einen Lokalaugenschein nicht zu erwarten sind.

 

Zweifel an der Länge der Meßstrecke konnten hintangehalten werden, da der Meldungsleger als Zeuge angab, er kenne die Meßstrecke schon lange, wobei diese bei einer früheren Verkehrsbeobachtung ausgemessen worden ist. Es muß daher dem Sicherheitswacheorgan zubebilligt werden, daß er an einer ihm bekannten Meßstrecke Markierungen mittels Haberkornhüten vornimmt, die eine für die Messung unwesentliche Abweichung ergibt.

 

Zum Zwecke der Schätzung an der Meßstrecke hat sich der Meldungsleger einer Stoppuhr bedient. Hinsichtlich der Genauigkeit der Stoppuhr wird darauf hingewiesen, daß Meßgeräte, die zur Zeitmessung verwendet werden, keiner  Eichpflicht unterliegen und daher dem Umstand, daß die verwendete Stoppuhr möglicherweise nicht geeicht ist, keine rechtliche Bedeutung zukommt (VwGH 21.11.1980, 2455/80). Ein Ablesefehler von der Stoppuhr kann, im Hinblick darauf, daß diese meistens durch Zahlendreher hervorgerufen werden, bei einer Zeitmessung von 3,3 sec ausgeschlossen werden.

 

Zu dem Vorwurf an den Beschuldigten, er habe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 35 km/h überschritten, ist festzustellen: Anlaß für die Schätzung mittels Stoppuhr bot dem meldungslegenden Beamten, der bereits vor der Einfahrt in die Beobachtungsstrecke - vom Kurvenscheitelpunkt an bis zum ersten Haberkornhut - aufkeimenden Verdacht, daß der Beschuldigte den PKW N ******* mit mehr als 70 km/h lenke. Dieser Verdacht bewahrheitete sich durch eine Schätzung der Geschwindigkeit, wobei eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 50 % festgestellt werden konnte.

 

Wenn der Beschuldigte nunmehr in seiner Berufung angibt, dem Meldungsleger sei eine Messung mit entsprechender Genauigkeit laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus Anlaß einer Vorbeifahrt bei einwandfreien Sichtverhältnissen nur dann möglich, wenn die Beobachtungsstrecke 200 bis 300 Meter betrage, so ist diese Behauptung unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. 9. 1963, 1072/62 und vom 21.3.1986, ZfVB 1986/5, 6/2217 unrichtig. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinen Entscheidungen vielmehr davon aus, daß die Geschwindigkeit von Fahrzeugen während der Vorbeifahrt am Sicherheitswachebeamten von diesem geschätzt wird und demzufolge eine genaue Feststellung von Fixpunkten, und somit eine abgegrenzte Beobachtungsstrecke, für diese Fälle entbehrlich ist.

 

In der hier zu beurteilenden Sachlage ist das Beschuldigtenfahrzeug jedoch nicht nur an dem Meldungsleger vorbeigefahren, sondern auch eine Schätzung mittels Stoppuhr auf einer Beobachtungsstrecke von 100 m durchgeführt worden, wobei die Verwendung einer Stoppuhr zur Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer bestimmten durch Meßpunkte begrenzten Strecke laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.3.1986, 85/03/0176 und vom 14.3.1985, 85/02/0058 eine zuverlässige Methode darstellt. Eine Meßstrecke von 100 Meter wird hiefür als tauglich anerkannt.

 

Hinsichtlich der Behauptung des Berufungswerbers, eine Toleranz von 10 Meter reiche für eine exakte Schätzung nicht aus, da eine Stoppung mittels Stoppuhr bereits bei geringfügig verfrühter Reaktion das Meßergebnis völlig verfälscht werde, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. Jänner 1964, 1432/63, festgestellt, daß es im Wesen einer Schätzung liegt, daß die genauen Werte nicht angegeben werden können. Bei der Geschwindigkeitsschätzung kann deswegen auch erst bei einer über 33 %igen Überschreitung der zulässigen Höchtsgeschwindigkeit von einer zuverlässigen Schätzung gesprochen werden (VwGH 4.6.1987, 87/02/0031). Konform zu diesen Entscheidungen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur davon aus, daß es auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zur Verwirklichung des Tatbildes gemäß §99 Abs3 lita StVO iVm §52 Z10a StVO nicht ankommt, weshalb diese auch nicht notwendiges Spruchbestandsmerkmal ist.  Nachdem der Beschuldigte laut Schätzung des Anzeigelegers die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 50 % überschritten hat und keinesfalls weder eine Fehlmessung um 1,84 sec (5,14 sec(3,3 + 1,84 = 5,14) hätte der Beschuldigte für eine Wegstrecke von 100 m bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 70 km/h benötigt) noch ein Fehler in der Abgrenzung der Meßstrecke um 55,85 m wahrscheinlich ist, kann in einer für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit von einer Geschwindigkeitüberschreitung ausgegegangen werden.

 

Behauptet der Beschuldigte, trotz der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mittels dieser anerkannten Methoden zur Schätzung von Geschwindigkeitsüberschreitungen dennoch, unter Hinweis auf die Aussage seiner Fahrzeuginsassen, daß er nicht zu schnell gefahren ist, so kann dieser kein Glaube geschenkt werden. Die beiden, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vernommenen, Zeugen bestätigen letztlich nur, daß die Gendarmeriebeamten bereits im Herannahmen an die Beobachtungsstrecke wahrgenommen wurden und der Berufungswerber zu einer diesbezüglichen Aussage antwortete, er wäre ohnehin nicht zu schnell. Eine in diesem Sinn getätigte Feststellung der Geschwindigkeit am Tachometer des PKW wurde jedoch von keinem der Zeugen getroffen. Einen Beweis für die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung vermochten diese Aussage somit  nicht zu erbringen. Zu der in diesem Zusammenhang vom Beschuldigten geäußerten Meinung, es sei doch nicht anzunehmen, daß er, trotzdem er zwei Gendarmeriebeamte sehe, die überhöhte Geschwindigkeit beibehalten würde, ist festzustellen, daß dieser Vermutung wohl grundsätzlich beizupflichten ist, diese jedoch durch die von den beiden Gendarmeriebeamten getätigten Feststellungen widerlegt wurde.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, daß der Tatort im Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz im Sinne des §44a lita VStG ungenügend konkretisiert sei, da die Fahrtstrecke (gemeint die Beobachtungsstrecke) nicht angeführt wurde, ist festzustellen.

 

Gemäß §44a Ziff1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies einerseits in so konkretisierter Umschreibung, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, aus dem konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und andererseits um den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden zu können. Beiden Erfordernissen ist mit der im Spruch gewählten Konkretisierung mittels Angabe eines Straßenkilometers genüge getan worden. Der Beschuldigte war, wie sein bisheriges Vorbringen zeigt, in der Lage, Beweise zu der gegen ihn erhobenen Anschuldigung anzubieten. Weiters verhindert der angeführte Tatort, Straßenkilometer 31.016 auf der H**************straße (B **), daß der Beschuldigte noch einmal wegen dieses Verhaltens zur Verantwortung gezogen wird. Die Beobachtungsstrecke dient lediglich dazu, um mit der genannten Schätzmethode eine Geschwindigkeitsüberschreitung bei Straßenkilometer 31.016 feststellen zu können. Es ist daher im Sinne des §44a Ziff1 VStG nicht erforderlich, diese in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen.

 

Der 71-jährige verheiratete Beschuldigte verfügt über eine Pension von rund S 12.000,-- netto monatlich, ist Eigentümer eines Einfamilienhauses und hat keine Sorgepflichten.

 

Das Verschulden des Berufungswerbers an der Verwirklichung des Sachverhaltes besteht darin, als ihm aufgrund seiner langjährigen Fahrpraxis als LKW-Fahrer im eigenen Transportunternehmen zugemutet werden kann, den entsprechenden Geschwindigkeitsbeschränkungen die notwendige Aufmerksamkeit zu widmen, um Geschwindigkeitsüberschreitungen zu verhindern.

 

Die Vorstrafenanfrage bei der Bezirkshauptmannschaft xx hat ergeben, daß der Beschuldigte eine einschlägige Vormerkung hat. Daraus hat der erkennende Senat geschlossen, daß es nicht zu den Gepflogenheiten des Beschuldigten gehört, Geschwindigkeitsbeschränkungen zu mißachten. Dennoch kann nicht darüber hinweggesehen werden, daß sich am Tatort bereits folgenschwere Unfälle aufgrund überhöhter Geschwindigkeit ereignet haben, sodaß insbesondere, weil der Beschuldigte in der Nähe wohnt, eine größere Sorgfalt von ihm erwartet werden konnte. Weiters ist bei der Strafbemessung als mildernd kein Umstand als erschwerend demgegenüber eine einschlägige Vorstrafe zu werten.

 

In Anbetracht all dieser gemäß §19 VStG gewürdigten Strafzumessungsgründe erscheint bei einem Strafrahmen von bis zu S 10.000,-- die von der Bezirkshauptmannschaft xx verhängte Geldstrafe geeignet, den Täter und auch Dritte von der Begehung dieser Tat abzuhalten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle, wonach 20% der verhängten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu verhängen sind.

 

Vom Beschuldigten ist daher zu zahlen:

 

Geldstrafe                                      S  700,--

Beitrag zu den Kosten des

Strafverfahrens erster Instanz                  S   70,--

Beitrag zu den Kosten des

Berufungsverfahrens                             S  140,--

                                                ---------

G e s a m t                                     S  910,--

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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