Ergeht ein Straferkenntnis wegen unbefugter Beschäftigung von Ausländern in der Zeit vom 3.6.1991 bis 5.9.1991, und ergeht ein weiteres Straferkenntnis für das selbe Delikt für die Zeit vom 4.12.1991 bis 27.12.1991 so kann das letztere Straferkenntnis bei der Strafbemessung des ersteren nicht als Erschwerungsgrund herangezogen werden.