RS UVS Kärnten 1993/01/12 KUVS-K2-1282/3/92

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Rechtssatz

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz und sind derartige Verstöße mit aller Strenge zu ahnden. Ein geringer Unrechtsgehalt liegt dabei nicht vor. Ist der Beschuldigte bereits fünfmal einschlägig vorgemerkt, liegen erhebliche Erschwerungsgründe vor und ist daraus auch anzunehmen, daß der Beschuldigte offensichtlich nicht gewillt ist, sich an bestehende gesetzliche Vorschriften zu halten, da die bisher über ihn verhängten Strafen offenbar nicht ausgereicht haben, um eine Änderung seiner Sinnesart herbeizuführen, woraus eine negative Einstellung gegenüber rechtlich gestützten Werten zu erblicken ist; und wenn überdies Milderungsgründe nicht vorliegen, ist bei einem monatlichen Nettoeinkommen von S 18.000,-- und Sorgepflichten für vier Kinder eine Geldstrafe von S 15.000,-- schuldangemessen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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