TE UVS Niederösterreich 1993/01/14 Senat-MD-92-446

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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VwGH vom 19.4.1994 Zl 93/11/0246, Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991 dahingehend Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von

S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 72 Stunden) auf S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 36 Stunden) herabgesetzt wird.

 

Gemäß §64 VStG, BGBl Nr 52/1991 hat der Berufungswerber einen Betrag von S 150,-- als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde erster Instanz binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2. Juni 1992, Zl: 3-*****-91, wurde über

Herrn H H in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma V******** V******** GmbH mit dem Standort in B, E***********straße **, wegen Übertretung des §3 Abs2 ARG eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 72 Stunden) gemäß §27 ARG verhängt.

 

Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein,  daß für die im Spruch des Straferkenntnisses namentlich angeführte Arbeitnehmerin G B die Wochenendruhe am Samstag, den 28. September 1991 nicht um 13,00 Uhr begonnen habe, da die Arbeitnehmerin - wie in der Anzeige des Arbeitsinspektorates angeführt - noch um 15,10 Uhr des betreffenden Tages mit dem Verleih von Videokassetten beschäftigt war.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung, in der im wesentlichen ausgeführt wird, daß das spruchgegenständliche Unternehmen im Zweischichtbetrieb geführt werde, und daß die Rechtsansicht der Strafbehörde erster Instanz somit verfehlt sei, daß die Bestimmung des §3 Abs3 ARG für diesen Betrieb nicht zur Anwendung gelangen könne.

Bei einer gleichheitskonformen Auslegung sei ein solcher Zweischichtbetrieb mit Betrieben gemäß §3 Abs3 ARG mit "werktags durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise" rechtlich gleich zu behandeln.

 

Somit wurde der Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz gestellt.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs bestritt das Arbeitsinspektorat die Richtigkeit der Rechtsausführungen des Berufungswerbers und hielt den gestellten Strafantrag vollinhaltlich aufrecht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat dazu rechtlich erwogen:

 

Dem Berufungsbegehren kommt unter Zugrundelegung des unbestritten gebliebenen Sachverhalts dem Grunde nach keine Berechtigung zu.

 

Eine Gleichsetzung und rechtliche Gleichbehandlung des in der verfahrensgegenständlichen Videothek praktizierten Zweischichtbetriebes mit der vom Gesetzgeber in §3 Abs3 ARG festgelegten werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise ist rechtlich unzulässig.

 

Eine "werktags durchlaufende mehrschichtige Arbeitsweise" gemäß §3 Abs3 ARG liegt nur dann vor, wenn Betriebe werktags, somit von Montag bis Samstag, mit Ausnahme der Feiertage, 24 Stunden am Tag durchlaufen.

 

Nach der Lehre und ständigen Judikatur ist eine durchlaufende mehrschichtige Arbeitsweise dannn anzunehmen, wenn Arbeitnehmer dauernd oder in bestimmten Zeitabschnitten wechselweise in allen Schichten arbeiten (vergleiche ARG - Kommentar von Schwarz; Schriftenreihe ÖGB 134, Seite 140, analog AZG - Kommentar Grillberger, Mannz Verlag, Seiten 89 - 92).

 

Argumentiert der Beschuldigte weiters, daß der Gesetzgeber, so er tatsächlich in §3 Abs3 ARG eine 24 Stunden durchlaufende Arbeitszeit gemeint hätte, auf die Formulierung des §4 Abs10 AZG ("ununterbrochener Fortgang mit Schichtwechsel") zurückgreifen würde, ist dieser Rechtsstandpunkt gleichfalls verfehlt.

 

Die dementsprechende Textierung des §4 Abs10 AZG und die normierte Ausnahmebestimmung umfaßt Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern. Adressat dieser Arbeiten ist jedoch ausschließlich der männliche Arbeitnehmer. Welche Arbeiten hier in Frage kommen, ist nach dem Ausnahmetatbestand gemäß §12f ARG zu beurteilen.

 

Da im gegenständlichen Betrieb die Arbeitszeit der Arbeitnehmer in eine Vormittags- und eine Nachmittagsschicht eingeteilt ist, Arbeitsleistungen werktags nur zwischen 9,30 Uhr und 21,30 Uhr erbracht werden, ist die Bestimmung des §3 Abs3 ARG nicht anzuwenden und hat die Strafbehörde erster Instanz zu Recht dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung des §3 Abs2 ARG angelastet.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich sieht im Hinblick auf die sachlich gerechtfertigte Differenzierung der Bestimmungen des §3 ARG und dem von diesen Regelungen des §3 Abs2 und §3 Abs3 ARG umfaßten unterschiedlichen Normadressatenkreis keinen Widerspruch zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit, wie dies vom Berufungswerber in seinem Rechtsmittel behauptet wird.

 

Bei der Bemessung der zu verhängenden Geldstrafe war folgendes zu berücksichtigen:

 

Gemäß §19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz der Strafdrohung dient und der Umstand, in wieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überdies ist nach dieser Gesetzesbestimmung im ordentlichen Verfahren auf Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, Bedacht zu nehmen. Auch das Ausmaß des Verschuldens ist besonders zu berücksichtigen und bei Bemessung von Geldstrafen sind die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse der Strafhöhe zugrunde zu legen. Die Behörde erster Instanz hat bei der Strafzumessung weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe ihrer Beurteilung zugrunde gelegt.

 

Die im gegenständlichen Fall angelastete Verwaltungsübertretung ist, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, mit Geldstrafe von S 500,-- bis S 30.000,-- zu ahnden.

 

Aus der Strafvormerkung der Behörde erster Instanz ist zu entnehmen, daß es sich im vorliegenden Fall um die erste einschlägige Verwaltungsübertretung aus dem Bereich des Arbeitnehmerschutzes handelt.

 

Der Umstand der erstmaligen einschlägigen Verwaltungsübertretung, des Führens eines ordentlichen Lebenswandels bisher, und das Begehen der Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum lassen es den erkennenden Senat auch unter Berücksichtigung der nunmehrigen unterdurchschnittlichen allseitigen Verhältnisse des Beschuldigten gerechtfertigt erscheinen, die verhängte Strafe spruchgemäß herabzusetzen.

 

Unter Bedachtnahme auf die nicht unbedeutende Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen scheint die nunmehr verhängte Strafe tat- und schuldangemessen, sowie geeignet, den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung gleichgelagerter Verhaltensweisen abzuhalten. Durch die Höhe der Bestrafung wird gleichfalls eine generalpräventive Wirkung erzielt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß der Bestimmung des §51e Abs2 VStG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Streitsache behauptet wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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