RS UVS Kärnten 1993/01/19 KUVS-1422/2/92

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Veröffentlicht am 19.01.1993
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Rechtssatz

Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens (vorliegend bis zu S 10.000,--) ist eine Ermessensentscheidung, die nach den, vom Gesetzgeber im § 19 Verwaltungsstrafgesetz festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Überschreitet der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h so schädigt er in einem nicht unerheblichen Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit und kommt es durch eklatante Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder zu Verkehrsunfällen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger Folgen nicht als gering zu beurteilen ist und eine Geldstrafe von S 1.300,-- schuldangemessen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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