RS UVS Niederösterreich 1992/10/30 Senat-KR-92-021

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Veröffentlicht am 30.10.1992
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Rechtssatz

Ein Geständnis stellt keinen Milderungsgrund im Sinne des §34 Z17 StGB dar, wenn es sich um das bloße Zugeben von Tatsachen ohne Eingeständis der Schuld handelt oder wenn Leugnen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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